Hallo, auf den Folien steht einerseits"Somit entsteht ein auf Schutzpflichten beschränktes Schuldverhältnis" und andererseits "Besteht bei Verletzung Verletzung von Verhalten - und Leistungspflichten". Widerspricht sich das nicht? Wie kann etwas bei Leistungspflichten bestehen, wenn es auf schutzfplichten beschränkt ist? Liebe Grüße
Sie haben recht, diese Formulierung kann auf den ersten Blick etwas verwirrend sein. Ein Widerspruch ist das aber nicht. Gemeint ist vielmehr folgendes: Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter berechtigt den Dritten nicht zum Erhalt von Primärpflichten, das Schuldverhältnis ist ihm (dem Dritten) gegenüber auf bloße Schutzpflichten beschränkt. Der Grund, wieso der Schuldner dem Dritten gegenüber auf Schutzpflichtverletzungen haften soll kann aber sehr wohl durch die Verletzung von Leistungspflichten gegenüber dem Gläubiger (also nicht dem Dritten) liegen. Ein Beispiel: Dient die vertraglich geschuldete Leistung erkennbar auch Dritten als Dispositionsgrundlage, so ist anerkannt, dass diese Dritten in den Genuss von Schutzpflicht durch den Schuldner kommen. Wenn z.B. ein Verkäufer einer Sache einen Gutachter mit der Begutachtung der Sache beauftragt, so kann der Käufer, der die Sache aufgrund des Gutachtens kauft, als Dritter in den Genuss von Schutzpflichten kommen.
Sehr hilfreiche Videos, vielen Dank!
Freut mich sehr! Und Motiviert!
Die Videos sind super und verständlich erklärt. Beispiele wären jedoch gut, um die abstrakten Erläuterungen zu verdeutlichen.
Das stimmt, aber dann würde das Video wahrscheinlich über 6 Minuten gehen
Hallo,
auf den Folien steht einerseits"Somit entsteht ein auf Schutzpflichten beschränktes Schuldverhältnis" und andererseits
"Besteht bei Verletzung Verletzung von Verhalten - und Leistungspflichten".
Widerspricht sich das nicht? Wie kann etwas bei Leistungspflichten bestehen, wenn es auf schutzfplichten beschränkt ist?
Liebe Grüße
Sie haben recht, diese Formulierung kann auf den ersten Blick etwas verwirrend sein. Ein Widerspruch ist das aber nicht. Gemeint ist vielmehr folgendes: Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter berechtigt den Dritten nicht zum Erhalt von Primärpflichten, das Schuldverhältnis ist ihm (dem Dritten) gegenüber auf bloße Schutzpflichten beschränkt. Der Grund, wieso der Schuldner dem Dritten gegenüber auf Schutzpflichtverletzungen haften soll kann aber sehr wohl durch die Verletzung von Leistungspflichten gegenüber dem Gläubiger (also nicht dem Dritten) liegen. Ein Beispiel: Dient die vertraglich geschuldete Leistung erkennbar auch Dritten als Dispositionsgrundlage, so ist anerkannt, dass diese Dritten in den Genuss von Schutzpflicht durch den Schuldner kommen. Wenn z.B. ein Verkäufer einer Sache einen Gutachter mit der Begutachtung der Sache beauftragt, so kann der Käufer, der die Sache aufgrund des Gutachtens kauft, als Dritter in den Genuss von Schutzpflichten kommen.