Sehr geehrter Herr Fries, ich wollte mich erkundigen, wann die neue Version von BGB AT online kommt und ob weitere Vorlesungen die nächste Zeit folgen? Vielen Dank für Ihr Engagement. Ihre Podcasts sind allesamt super. Beste Grüße
Sehr berechtigte Frage!! Ich wollte das schon im Sommer 24 machen, bin aber nicht dazu gekommen, weil ich didaktisch mal wieder was umstelle. Für das Wintersemester 2024/25 ist BGB AT aber fest im Plan, also ca. ab Oktober 2025...
Ich stimme Ihnen in Ihrer Kritik zum Immobilienfall voll zu, wenn sie sagen, dass sie sich schwer tun, hier einen Mangel anzunehmen. Die Tatsache, dass das Objekt als Wohnung verkauft wurde und man darin ja wegen der Feuchtigkeit nicht wohnen konnte ist uU einleuchtend, wenn man ganz minitiös unter den Begriff Wohnung subsumiert. Allerdings würde dass ja dann zur Folge haben, dass ein Mangel nicht vorliegen würde, wenn das Haus einfach als Immobilie verkauft worden wäre. Und wenn man nun bedenkt, dass da wahrscheinlich juristische Laien diesen Vertrag geschlossen haben, so ist dass mE schon ziemlich kleinlich vom BGH.
Frage zum ersten Urteil: Im verlinkten Text wird mehrmals darauf hingewiesen, dass der Anspruch weiterhin bestünde, weil die Anfechtungserklärung verfristet gewesen sei. Dabei ist die Annahmeerklärung doch erst erteilt worden, als der Irrtum bereits bekannt war (sofern man das Unternehmen als einheitlich denkenden und handelnden Akteur begreift). Demnach gäbe es schon gar keinen Erklärungsirrtum und es sollte mithin schon am Anfechtungsgrund scheitern, nicht erst an der Frist, oder?
Es kommt darauf an, ob man davon ausgeht, dass Verträge im E-Commerce bereits mit dem Buttonklick geschlossen werden (= meine Meinung, dann sprechen wir über Anfechtung) oder ob ein Vertrag erst mit der Auftragsbestätigung der Verkäuferin zustande kommen soll (so das OLG, dann braucht man die Anfechtung nicht). Randnotiz: Das Verfristungsargument kam m.E. nur in der Vorinstanz auf, die den Streit darüber gelöst hat.
@@jurapodcast Heißt das, dass die Vorinstanz in Abweichung zur ständigen Rechtsprechung auch Ihrer Argumentation gefolgt ist und das OLG diese Rechtsprechungsänderung nicht mitmachen wollte? Oder war das eher eine Art Reserveargument für alle Fälle?
@@averageBGBenjoyer Das Urteil der Vorinstanz ist leider nicht veröffentlicht. Das OLG-Urteil lässt aber darauf schließen, dass das LG die "Bestellbestätigung" bereits als Angebotsannahme gewertet hat; das wiederum wird eigentlich sehr selten vertreten, üblicherweise geht man davon aus, dass erst die spätere "Auftragsbestätigung" die Annahme des Angebots und damit den Vertragsschluss darstellt.
Sehr geehrter Herr Fries, ich wollte mich erkundigen, wann die neue Version von BGB AT online kommt und ob weitere Vorlesungen die nächste Zeit folgen? Vielen Dank für Ihr Engagement. Ihre Podcasts sind allesamt super. Beste Grüße
Sehr berechtigte Frage!! Ich wollte das schon im Sommer 24 machen, bin aber nicht dazu gekommen, weil ich didaktisch mal wieder was umstelle. Für das Wintersemester 2024/25 ist BGB AT aber fest im Plan, also ca. ab Oktober 2025...
Ich stimme Ihnen in Ihrer Kritik zum Immobilienfall voll zu, wenn sie sagen, dass sie sich schwer tun, hier einen Mangel anzunehmen. Die Tatsache, dass das Objekt als Wohnung verkauft wurde und man darin ja wegen der Feuchtigkeit nicht wohnen konnte ist uU einleuchtend, wenn man ganz minitiös unter den Begriff Wohnung subsumiert. Allerdings würde dass ja dann zur Folge haben, dass ein Mangel nicht vorliegen würde, wenn das Haus einfach als Immobilie verkauft worden wäre. Und wenn man nun bedenkt, dass da wahrscheinlich juristische Laien diesen Vertrag geschlossen haben, so ist dass mE schon ziemlich kleinlich vom BGH.
So ist er, unser BGH... 🤩
Kommt der Podcast noch auf Spotify? Bisher wird mir leider dort als neuste Folge nur die aus August angezeigt.
Vielen Dank für den Hinweis, da war im xml-Code ein Buchstabe zu viel. Jetzt sollte die Folge da sein!
Vielen Dank ist direkt gespeichert!
Frage zum ersten Urteil: Im verlinkten Text wird mehrmals darauf hingewiesen, dass der Anspruch weiterhin bestünde, weil die Anfechtungserklärung verfristet gewesen sei. Dabei ist die Annahmeerklärung doch erst erteilt worden, als der Irrtum bereits bekannt war (sofern man das Unternehmen als einheitlich denkenden und handelnden Akteur begreift). Demnach gäbe es schon gar keinen Erklärungsirrtum und es sollte mithin schon am Anfechtungsgrund scheitern, nicht erst an der Frist, oder?
Es kommt darauf an, ob man davon ausgeht, dass Verträge im E-Commerce bereits mit dem Buttonklick geschlossen werden (= meine Meinung, dann sprechen wir über Anfechtung) oder ob ein Vertrag erst mit der Auftragsbestätigung der Verkäuferin zustande kommen soll (so das OLG, dann braucht man die Anfechtung nicht). Randnotiz: Das Verfristungsargument kam m.E. nur in der Vorinstanz auf, die den Streit darüber gelöst hat.
@@jurapodcast Heißt das, dass die Vorinstanz in Abweichung zur ständigen Rechtsprechung auch Ihrer Argumentation gefolgt ist und das OLG diese Rechtsprechungsänderung nicht mitmachen wollte? Oder war das eher eine Art Reserveargument für alle Fälle?
@@averageBGBenjoyer Das Urteil der Vorinstanz ist leider nicht veröffentlicht. Das OLG-Urteil lässt aber darauf schließen, dass das LG die "Bestellbestätigung" bereits als Angebotsannahme gewertet hat; das wiederum wird eigentlich sehr selten vertreten, üblicherweise geht man davon aus, dass erst die spätere "Auftragsbestätigung" die Annahme des Angebots und damit den Vertragsschluss darstellt.