Sie können wirklich hervorragend erklären und es macht wirklich Spaß Ihnen zuzuhören. Ganz großes Kompliment! Sie retten meine Klausur in Familienrecht!
Ich bin so froh das die meisten Professoren der LMU ihre Vorlesungen und Materialien mit der Welt teilen. Ich hab so schon einige, für mich persönlich unpassende, Dozenten an meiner Uni im ReWi Studium "austauschen" können! Vielen Dank für Ihre Mühen!
Vielen Dank und großes Lob, für die tolle FamilienR VL und die lustigen Fallbeispiele (die nordafrikanische Handschuhehe) :). Höre Ihre VL zur Examensvorbereitung, dass ist mit Spaß Jura lernen. Durch Ad Blocker kann ganz leicht die Werbung "umgangen" werden
Es gibt für Zuschauer legale Möglichkeiten die Werbung zu unterbinden 😊 Gerade bei Vorlesungen ist Werbung sehr lästig und unpassend. PS: Vielen Dank für die Familienrechts-Vorlesung. Habe geduldig gewartet, denn die älteren Vorlesungen waren von der Tonqualität grenzwertig, zumal ich mich besser konzentrieren kann, wenn ich den Dozenten auch sehe.
Hallo lieber Prof Fries, vielen Dank für die tollen Podcast die ich im Familien-und Erbrechts"push" gerade voller Interesse durchziehe. Ich hab mir folgende Frage gestellt zu Schadenersatzforderungen in der Ehe: Wieso leitet man im "Ehebetrug" keinen Schadenersatzanspruch aus dem allgemeinen Schuldrecht her, dh aus § 280 I iVm § 1353 I 2 BGB? Das ist doch eine Art gesetzliches Schuldverhältnis. Wieso wird immer auf §§ 1004 BGB ivm §823 I (APR // Art. 6 GG) rekurriert? Liegt das allein daran, dass hier kein Schuldverhältnis iSd §280 vorliegt weil man wegen § 120 FamFG den Anspruch auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht durchsetzen kann? Die gleiche Frage habe ich mir in einem ganz anderen Fall (Kind wird schuldhaft zuhause von Vater vereletzt) auch beim Schadenersatz des Kindes gegen den Vater gestellt. Wieso bedarf es hier des §1664 II als eigene AGL anstatt auf §§ 280 I, 1626 I 1 abzustellen? Vielen Dank und alles Gute! :)
Zunächst einmal ist es wichtig, dass man sich das Anspruchsziel klarmacht. Die Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB richten sich auf Beseitigung und Unterlassung, nicht auf Schadensersatz. Das gilt auch dann, wenn § 823 BGB mitzitiert wird (sog. quasinegatorischer Anspruch, für andere Rechtsgüter als das Eigentum). Denkbar ist hingegen die Kombination aus § 280 Abs. 1 BGB und den entsprechenden ehelichen oder elterlichen Pflichten; der BGH ist hier zwar zurückhaltend und tendiert immer zur Prüfung deliktischer Ansprüche, es ist aber absolut vertretbar, mit § 280 Abs. 1 BGB zu arbeiten. Wo § 1664 BGB Anwendung findet, gäbe es dann einfache eine Anspruchsgrundlage mehr.
@@jurapodcast der große Vorteil wäre doch dann das vermutete Vertretenmüssen. Das kann ja im Einzelfall über Sieg oder Niederlage entscheiden… habe auch etwas geschaut auf Beck-online und im MüKo. Da wurde von einem AG tatsächlich mal auf 280 I abgestellt bzw es wurde zumindest offen gelassen ob man auf 823 oder 1664 Ii oder 280 I abstellt. AG Büdingen Beschl. v 20.2.2014 -53 F 678/13 RI, BeckRS 2014, 7793 Rn. 10
Herzlichen Dank für die tolle Vorlesung! Wo hier regelmäßig der Verweis auf Ihre IPR Vorlesung erfolgt: Kann man diese trotz ihres Alters von ~5 Jahren noch ohne Vorsicht genießen? Wie viel Wesentliches hat sich seitdem im IPR getan?
Das, was sich geändert hat (insbesondere im internationalen Güterrecht), habe ich damals schon angekündigt, insofern können Sie die Vorlesung tatsächlich bedenkenlos anschauen.
Verrückt, dass die Ehe die Leute darauf verpflichtet zusammen zu wohnen. Es gibt ja auch einfach Leute denen es gefällt alleine zu wohnen, die ihre Partnerschaft/Ehe aber nicht weniger ernst meinen.
Zuerst aller besten Dank für die Vorlesungsreihe, könnten sie auch das Kinder- und Jugendhilferecht bearbeiten? Würde mir für das Studium der Soz. Arbeit, doch sehr helfen :)
Herzlichen Dank für die Anregung, das wäre tatsächlich noch mal ein wichtiges Thema; ich fürchte allerdings, ich komme nicht dazu, wenn ich mich nicht verzetteln will…
@@jurapodcast Besten dank für die Rückantwort, das ist allerdings schade, auch wenn ich das nachvollziehen kann, aber vielleicht haben sie ja für ein zwei Vorlesungen als "Crashkurs" einmal Zeit. Ich und sicher viele andere würden sich sicher sehr darüber freuen :). Beste Grüße
Hallo Herr Fries, ich habe eine Verständnisfrage zum §1357 BGB. Der wird z.T nicht als Unterfall der Stellvertretung angesehen, sondern als Rechtswirkung sui generis; ich teile diese Ansicht, aber kann das Folgeproblem nicht lösen: Darf der betroffene Ehegatte nach dieser anderen Ansicht bspw. Fristen zur Nacherfüllung setzen oder ein Werk mit Wirkung für den vertragschließenden Ehegatten nach §640 I BGB abnehmen? Freundliche Grüße!
Die von Ihnen geschilderten Fälle sind unabhängig davon problematisch, ob man die Schlüsselgewalt als Unterfallen der Stellvertretung ansieht. Hier würde ich dann aber möglichst auch keine Ansichten auswendig lernen, sondern über Argumente nachdenken, die gibt es - wie so häufig - in beide Richtungen…
Könnten Sie möglicherweise eine Vorlesungsreihe zum Arbeitsrecht machen? Da gab es bei mir an der Uni weder eine Vorlesung noch eine Arbeitsgemeinschaft und nach erster Recherche im Internet auch keine frei abrufbare Vorlesung.
Das scheint echt eine Lücke zu sein, denn ich werde häufig danach gefragt. Leider muss ich sagen: Das ist nicht meine Spezialisierung, deswegen bitte ich um Nachsicht, wenn ich dazu keine Lehrveranstaltungen anbiete. Sorry!
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Fries, ich würde gerne im Februar die Klausur im Erbrecht schreiben, kann aber leider die Vorlesung aufgrund von einer Überschneidung nicht hören. Kann ich Ihre Videos als "roten Faden" zum lernen verwenden, oder wird der Erbrecht Teil wohl erst nach Februar abgeschlossen sein? P.S. Vielen Dank für ihre Videos! Ich habe viele Reihen gesehen und bin schwer begeistert! :)
Vielen Dank für Ihr Feedback! Natürlich können Sie meine Videos gut zur Klausurvorbereitung verwenden. Nach meiner vorläufigen Planung sollen die neuen Erbrechts-Videos ab Anfang Januar im Wochentakt online gehen und Ende Februar vollständig sein. In Zeiten plötzlicher Quarantänen kann ich Ihnen das leider nicht 100% versprechen. Sollte es Verzögerungen geben, könnten Sie auf die Erstauflage der Vorlesung unter ua-cam.com/play/PLtTfF9gcZMIGGgunEFyVm1faehu4KDavB.html zurückgreifen. Die ist schon noch aktuell, nur leider in Ton und Bild etwas suboptimal...
Es gibt 2025 erhebliche Veränderung am Namensrecht, so zB iA § 1355, allerdings wird auch ein § 1355a, b eingeführt. Also für heute Lernende ein Hinweis.
@@jurapodcast Sie hatten das prognostiziert. Ich dachte lediglich, das von Ihnen Gesagte anhand von Infos, die sie damals nicht haben konnten, konkretisieren zu können. Beste Grüße.
Sie können wirklich hervorragend erklären und es macht wirklich Spaß Ihnen zuzuhören. Ganz großes Kompliment! Sie retten meine Klausur in Familienrecht!
Danke vielmals für das nette Lob!
Der "Nachteil" der paar Sekunden Werbung wird so was von ausgeglichen durch Ihre Mühe und Ihre tollen Vorlesungen!
Oh herzlichen Dank!
Ich bin so froh das die meisten Professoren der LMU ihre Vorlesungen und Materialien mit der Welt teilen. Ich hab so schon einige, für mich persönlich unpassende, Dozenten an meiner Uni im ReWi Studium "austauschen" können! Vielen Dank für Ihre Mühen!
Merci bien!
Mehrer Professoren, da bin ich interessiert wer noch so was hochläd. Erstmal googlen. :) Danke für die Info
Mit Punkt und Komma vorgetragen . Sehr entspannt !!
Vielen Dank für die tollen Vorlesungen! 👍😊
Sehr gerne!
Vielen Dank für die freie zur Verfügungstellung dieser Vorlesungsreihe. Sie haben eine sehr angenehme Art und der Inhalt ist sehr gut dargestellt.
Das freut mich, herzlichen Dank!
Vielen Dank und großes Lob, für die tolle FamilienR VL und die lustigen Fallbeispiele (die nordafrikanische Handschuhehe) :). Höre Ihre VL zur Examensvorbereitung, dass ist mit Spaß Jura lernen.
Durch Ad Blocker kann ganz leicht die Werbung "umgangen" werden
Vielen Dank für die nette Rückmeldung!
Es gibt für Zuschauer legale Möglichkeiten die Werbung zu unterbinden 😊 Gerade bei Vorlesungen ist Werbung sehr lästig und unpassend.
PS: Vielen Dank für die Familienrechts-Vorlesung. Habe geduldig gewartet, denn die älteren Vorlesungen waren von der Tonqualität grenzwertig, zumal ich mich besser konzentrieren kann, wenn ich den Dozenten auch sehe.
Na wunderbar, das freut mich!
Danke❤
Gern geschehen!
Hallo lieber Prof Fries,
vielen Dank für die tollen Podcast die ich im Familien-und Erbrechts"push" gerade voller Interesse durchziehe.
Ich hab mir folgende Frage gestellt zu Schadenersatzforderungen in der Ehe:
Wieso leitet man im "Ehebetrug" keinen Schadenersatzanspruch aus dem allgemeinen Schuldrecht her, dh aus § 280 I iVm § 1353 I 2 BGB? Das ist doch eine Art gesetzliches Schuldverhältnis. Wieso wird immer auf §§ 1004 BGB ivm §823 I (APR // Art. 6 GG) rekurriert?
Liegt das allein daran, dass hier kein Schuldverhältnis iSd §280 vorliegt weil man wegen § 120 FamFG den Anspruch auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht durchsetzen kann?
Die gleiche Frage habe ich mir in einem ganz anderen Fall (Kind wird schuldhaft zuhause von Vater vereletzt) auch beim Schadenersatz des Kindes gegen den Vater gestellt. Wieso bedarf es hier des §1664 II als eigene AGL anstatt auf §§ 280 I, 1626 I 1 abzustellen?
Vielen Dank und alles Gute! :)
Zunächst einmal ist es wichtig, dass man sich das Anspruchsziel klarmacht. Die Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB richten sich auf Beseitigung und Unterlassung, nicht auf Schadensersatz. Das gilt auch dann, wenn § 823 BGB mitzitiert wird (sog. quasinegatorischer Anspruch, für andere Rechtsgüter als das Eigentum). Denkbar ist hingegen die Kombination aus § 280 Abs. 1 BGB und den entsprechenden ehelichen oder elterlichen Pflichten; der BGH ist hier zwar zurückhaltend und tendiert immer zur Prüfung deliktischer Ansprüche, es ist aber absolut vertretbar, mit § 280 Abs. 1 BGB zu arbeiten. Wo § 1664 BGB Anwendung findet, gäbe es dann einfache eine Anspruchsgrundlage mehr.
@@jurapodcast vielen lieben Dank! Danke auch für den Hinweis mit 1004.
@@jurapodcast der große Vorteil wäre doch dann das vermutete Vertretenmüssen. Das kann ja im Einzelfall über Sieg oder Niederlage entscheiden… habe auch etwas geschaut auf Beck-online und im MüKo. Da wurde von einem AG tatsächlich mal auf 280 I abgestellt bzw es wurde zumindest offen gelassen ob man auf 823 oder 1664 Ii oder 280 I abstellt. AG Büdingen Beschl. v 20.2.2014 -53 F 678/13 RI, BeckRS 2014, 7793 Rn. 10
Herzlichen Dank für die tolle Vorlesung!
Wo hier regelmäßig der Verweis auf Ihre IPR Vorlesung erfolgt: Kann man diese trotz ihres Alters von ~5 Jahren noch ohne Vorsicht genießen? Wie viel Wesentliches hat sich seitdem im IPR getan?
Das, was sich geändert hat (insbesondere im internationalen Güterrecht), habe ich damals schon angekündigt, insofern können Sie die Vorlesung tatsächlich bedenkenlos anschauen.
Verrückt, dass die Ehe die Leute darauf verpflichtet zusammen zu wohnen. Es gibt ja auch einfach Leute denen es gefällt alleine zu wohnen, die ihre Partnerschaft/Ehe aber nicht weniger ernst meinen.
True, true…
Zuerst aller besten Dank für die Vorlesungsreihe, könnten sie auch das Kinder- und Jugendhilferecht bearbeiten? Würde mir für das Studium der Soz. Arbeit, doch sehr helfen :)
Herzlichen Dank für die Anregung, das wäre tatsächlich noch mal ein wichtiges Thema; ich fürchte allerdings, ich komme nicht dazu, wenn ich mich nicht verzetteln will…
@@jurapodcast Besten dank für die Rückantwort, das ist allerdings schade, auch wenn ich das nachvollziehen kann, aber vielleicht haben sie ja für ein zwei Vorlesungen als "Crashkurs" einmal Zeit. Ich und sicher viele andere würden sich sicher sehr darüber freuen :). Beste Grüße
Wenn UA-cam sowieso die Werbung schaltet dann sollten Sie zumindest was davon abbekommen .. ansonsten empfehle ich einen Add Blocker
Einigen wir uns auf den Ad Blocker... :)
Hallo Herr Fries,
ich habe eine Verständnisfrage zum §1357 BGB. Der wird z.T nicht als Unterfall der Stellvertretung angesehen, sondern als Rechtswirkung sui generis; ich teile diese Ansicht, aber kann das Folgeproblem nicht lösen: Darf der betroffene Ehegatte nach dieser anderen Ansicht bspw. Fristen zur Nacherfüllung setzen oder ein Werk mit Wirkung für den vertragschließenden Ehegatten nach §640 I BGB abnehmen?
Freundliche Grüße!
Die von Ihnen geschilderten Fälle sind unabhängig davon problematisch, ob man die Schlüsselgewalt als Unterfallen der Stellvertretung ansieht. Hier würde ich dann aber möglichst auch keine Ansichten auswendig lernen, sondern über Argumente nachdenken, die gibt es - wie so häufig - in beide Richtungen…
@@jurapodcast Ihre Antworten regen zum grübeln an. Sehr angenehm. Besten Dank!
Könnten Sie möglicherweise eine Vorlesungsreihe zum Arbeitsrecht machen? Da gab es bei mir an der Uni weder eine Vorlesung noch eine Arbeitsgemeinschaft und nach erster Recherche im Internet auch keine frei abrufbare Vorlesung.
Das scheint echt eine Lücke zu sein, denn ich werde häufig danach gefragt. Leider muss ich sagen: Das ist nicht meine Spezialisierung, deswegen bitte ich um Nachsicht, wenn ich dazu keine Lehrveranstaltungen anbiete. Sorry!
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Fries,
ich würde gerne im Februar die Klausur im Erbrecht schreiben, kann aber leider die Vorlesung aufgrund von einer Überschneidung nicht hören. Kann ich Ihre Videos als "roten Faden" zum lernen verwenden, oder wird der Erbrecht Teil wohl erst nach Februar abgeschlossen sein?
P.S. Vielen Dank für ihre Videos! Ich habe viele Reihen gesehen und bin schwer begeistert! :)
Vielen Dank für Ihr Feedback! Natürlich können Sie meine Videos gut zur Klausurvorbereitung verwenden. Nach meiner vorläufigen Planung sollen die neuen Erbrechts-Videos ab Anfang Januar im Wochentakt online gehen und Ende Februar vollständig sein. In Zeiten plötzlicher Quarantänen kann ich Ihnen das leider nicht 100% versprechen. Sollte es Verzögerungen geben, könnten Sie auf die Erstauflage der Vorlesung unter ua-cam.com/play/PLtTfF9gcZMIGGgunEFyVm1faehu4KDavB.html zurückgreifen. Die ist schon noch aktuell, nur leider in Ton und Bild etwas suboptimal...
Es gibt 2025 erhebliche Veränderung am Namensrecht, so zB iA § 1355, allerdings wird auch ein § 1355a, b eingeführt. Also für heute Lernende ein Hinweis.
Vielen Dank! Nach meiner Erinnerung zeichnete sich das damals bereits ab, deswegen habe ich das hoffentlich schon berücksichtigt. ;-)
@@jurapodcast Sie hatten das prognostiziert. Ich dachte lediglich, das von Ihnen Gesagte anhand von Infos, die sie damals nicht haben konnten, konkretisieren zu können. Beste Grüße.