Vielen Dank für die unglaublich guten Vorlesungen. Endlich werden mir Zusammenhänge klar, die ich im Studium nie verstanden habe. Ich nutze Ihre VL für die Examensvorbereitung!
Vielen Dank für diese sehr gute und verständliche Vorlesung. Das ist absolut nicht selbstverständlich und ich und bestimmt ganz viele andere Studenten wissen Ihre Mühe sehr zu schätzen:)
Ich nutze Ihre Vorlesungen ebenfalls zur Examensvorbereitung (Hessen). Ich fühle mich durch Ihre Begeisterung für den hochkomplexen Stoff mitgerissen, es macht richtig Spaß Ihren Ausführungen zu folgen. Auch der subtile Humor ist klasse. Ich hätte nie gedacht, das mir stundenlange Vorträge über Pfandrechte, Hypotheken u. Grundschuld Freude bereiten könnte. Schade, dass es Ihr Format nicht auch im Baurecht gibt. Die Vorbereitung dort gestaltet sich so spannend, wie die Lektüre des Telefonbuchs.
Hallo Herr Prof. Fries, vielen herzlichen Dank, dass Sie ihre Vorlesungen zur Verfügung stellen. Das ist sicher mit immensem Aufwand verbunden. Sie helfen damit aber Studierenden aus ganz Deutschland, und Sie erklären wirklich gut. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen aus Düsseldorf
Ich möchte kurz würdigen, wie konsequent und natürlich Sie das generische Femininum verwenden. Wirklich toll! Außerdem erklären Sie auch sachlich alles sehr anschaulich und zugänglich. Vielen Dank!
Auch von mir ein großes Dankeschön für die ganzen Vorlesungen! Sie erklären unglaublich gut und verständlich und man merkt wie viel Leidenschaft hinter dem ganzen steckt. Sie erleichtern auch mir die Examensvorbereitung ungemein!! :)
Ich habe nie geglaubt dass ich das einmal sage, aber durch Ihre Vorlesung habe ich nach Jahren des Studiums endlich einen Zugang zum Sachenrecht gefunden. Vielen Dank und weiter so, Ihre positive Art ist mitreißend!
Gestern ne Probe-Examensklausur über Pfandrechte geschrieben ohne mir das Thema jemals genauer angeschaut zu haben. Dachte mir dann: Ahh ich schau mal ein Video dazu um reinzukommen und natürlich werd ich hier fündig 🙈
Wow, super erklärt Herr Fries!!! Einer der besten Privatdozenten von LMU. Endlich mal das Pfandrecht verstanden - eigentlich gar nicht so schlimm wie alle das immer behaupten.
Hatte Sachenrecht zwar schon komplett gehört, aber diese Vorlesung war nochmal sehr hilfreich im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsrecht (Klage aus § 805 ZPO).
Hallo Herr Fries, ein weiteres tolles und verständliches Video von Ihnen! =) Könnten Sie bitte sagen, unter welchem Stichwort beim gutgläubigen Erwerb des gesetzlichen Pfandrechts der Streit zu finden ist, ob das schuldrechtliche RzB die Entstehung des EBV hindert?
Solange der Besitzer ein schuldrechtliches Besitzrecht im Verhältnis zum Eigentümer hat, gibt es kein EBV. Können Sie mir noch einmal etwas konkreter sagen, welchen Streit Sie da meinen?
Hallo Herr Fries, kurz eine Frage zum gutgläubigen Erwerb: vllt. habe ich auch einen Denkfehler aber wäre ein gutgläubiger Erwerb eines bereits entstandenen Vermieter-/Werkunternehmerpfandrechts möglich? Also der Werkunternehmer hat das Pfandrecht aber ist eigentlich gar nicht berechtigt und jemand erwirbt es. Nein sowas geht eigentlich gar nicht oder :D? Beim gutgläubigen Erwerb würde es immer um die Fälle geben, wo jemand gar nicht Eigentümer der Sache ist, oder?
Ich bin mir nicht sicher, wie Sie den Fall meinen: Wenn ein Werkunternehmerpfandrecht bei mir selbst bereits entstanden ist, brauche ich keinen gutgläubigen Erwerb mehr. Wenn ich eine Sache repariert habe und wieder aus der Hand gebe, erlischt das Pfandrecht nach §§ 1257, 1253 Abs. 1 BGB; bei einer weiteren Reparatur durch einen Dritten kann dieser also ein originäres Werkunternehmerpfandrecht erwerben und braucht ebenso keinen gutgläubigen Erwerb. Meinten Sie eine dieser Situationen?
@ Nein, ich glaube mein Denken ist auch absolut dumm und falsch :D. U1 hat ein vermeintliches Pfandrecht, kann U2 von U1 irgendwie das Pfandrecht gutgläubig erwerben? Gibt es sowas 😂?
@@marcel29_ Denken ist nie dumm und falsch! Und die Frage, die Sie stellen, kann man schon mal stellen. Sie wäre aber im Ergebnis zu verneinen, denn das gesetzliche Pfandrecht ist untrennbar verbunden mit der Person des Werkunternehmers bzw. Vermieters. Diskutabel wäre es im Fall eines vertraglichen Pfandrechts nach §§ 1204 ff. BGB.
Lieber Herr Fries, als ich gerade die JAPO gelesen habe, ist mir aufgefallen, dass das Pfandrecht an Rechten vom Prüfungsstoff ausgenommen ist. Wird es dann überhaupt vorher (in Klausuren) abgefragt? Danke & liebe Grüße
Gute Frage! Üblicherweise legen die Fakultäten großen Wert darauf, außerhalb des Unireps kein Examenstraining zu machen, sondern Rechtsgebiete in ihrer ganzen Breite und Systematik zu vermitteln. Natürlich hängt das stark von der Lehrperson ab, aber es kann durchaus vorkommen, dass Nicht-Examens-Stoff Gegenstand von Vorlesungen und dann auch von universitären Klausuren ist.
Ein gutes Argument, wieso man § 818 III nicht dem Alt-Eigentümer entgegenhalten können darf ist das teleologische Argument, dass § 951 ein Vindikationsersatzanspruch ist und man dem § 985 ein Kaufpreis auch nicht entgegenhalten kann :)
Guten Morgen Herr Prof. Fries. Vielen dank für all den freien und großartigen Content :). Ich hätte mal eine Frage bzgl. der Examensvorbereitung. Meinen Sie, dass Ihre Vorlesung + das Buch Beck'sches Examinatorium von Herrn Neuner in Bezug auf das Sachenrecht ausreichend ist? Ziel sind 7+ Pkt. Vielen Dank im Voraus. Machen Sie weiter so und bleiben Sie gesund!
Hallo Herr Fries, ich hätte mal eine Frage zum Verhältnis vom Zurückbehaltungsrecht nach §273 BGB und dem gesetzlichen Pfandrechten, insbesondere §647 BGB iSd Werkunternehmerpfandrechts. Ich bin mir natürlich über die schuldrechtlichen und dinglichen Implikationen klar. Trotzdem würde ich gerne wissen, warum es die verschiedenen Institute gibt. Meine Vermutung liegt hauptsächlich bei der Verwertbarkeit.
Gute Frage! Also: § 273 BGB sichert die Vertragstreue und damit auch das Vertrauen in geschlossene Verträge. Dabei geht die Norm davon aus, dass eine gleichzeitiger Leistungsaustausch sinnvoll ist. Demgegenüber regelt § 647 BGB eine Situation, in der es typischerweise zur Vorleistung einer Vertragspartei kommt; im Unterschied zu § 273 BGB wird der Gläubiger daher auch nicht durch das Zurückhalten seiner Primärleistung, sondern durch das Zurückhalten einer Sache des Schuldners geschützt.
Würde das Werkunternehmerpfandrecht nicht bei den typischen "Werkstatt-Fällen" in etwa dasselbe wie 273 gegenüber dem eigentlichen Besteller bewirken, also Zurückbehaltung der Sache? Oder geht man davon aus, dass 273 nicht anwendbar ist, weil die Leistung im eigentlichen Sinne schon erbracht wurde ? Danke für Ihr Engagement.
@@touchdani Wie Sie selbst eingangs gesagt haben: § 647 BGB ermöglicht im Unterschied zu § 273 BGB die Verwertung des Werkobjekts. Wenn es nicht um die Verwertung, sondern wirklich nur um das Zurückbehaltungsrecht geht, kann man sich darüber streiten, ob man das in § 647 BGB hineinliest oder doch auch noch § 273 BGB daneben anwendet; da wäre ich aber leidenschaftslos und würde kein großes Fass aufmachen. Sensibel sollte man nur sein, was die sehr streitige Ableitung eines Rechts zum Besitz aus § 647 BGB angeht; aber das wissen Sie vermutlich selbst. :)
Vielen Dank für die unglaublich guten Vorlesungen. Endlich werden mir Zusammenhänge klar, die ich im Studium nie verstanden habe. Ich nutze Ihre VL für die Examensvorbereitung!
Herzlichen Dank, das freut mich! Viel Erfolg auf den letzten Metern vorm Examen!
Same!
Vielen Dank für diese sehr gute und verständliche Vorlesung. Das ist absolut nicht selbstverständlich und ich und bestimmt ganz viele andere Studenten wissen Ihre Mühe sehr zu schätzen:)
Das freut mich, herzlichen Dank!
Ich nutze Ihre Vorlesungen ebenfalls zur Examensvorbereitung (Hessen). Ich fühle mich durch Ihre Begeisterung für den hochkomplexen Stoff mitgerissen, es macht richtig Spaß Ihren Ausführungen zu folgen. Auch der subtile Humor ist klasse. Ich hätte nie gedacht, das mir stundenlange Vorträge über Pfandrechte, Hypotheken u. Grundschuld Freude bereiten könnte. Schade, dass es Ihr Format nicht auch im Baurecht gibt. Die Vorbereitung dort gestaltet sich so spannend, wie die Lektüre des Telefonbuchs.
Vielen Dank für das nette Feedback!
Hallo Herr Prof. Fries,
vielen herzlichen Dank, dass Sie ihre Vorlesungen zur Verfügung stellen. Das ist sicher mit immensem Aufwand verbunden. Sie helfen damit aber Studierenden aus ganz Deutschland, und Sie erklären wirklich gut. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen aus Düsseldorf
Herzlichen Dank, das freut mich!
Ich möchte kurz würdigen, wie konsequent und natürlich Sie das generische Femininum verwenden. Wirklich toll! Außerdem erklären Sie auch sachlich alles sehr anschaulich und zugänglich. Vielen Dank!
Danke für die nette Rückmeldung!
Auch von mir ein großes Dankeschön für die ganzen Vorlesungen! Sie erklären unglaublich gut und verständlich und man merkt wie viel Leidenschaft hinter dem ganzen steckt.
Sie erleichtern auch mir die Examensvorbereitung ungemein!! :)
Ganz herzlichen Dank, das freut mich sehr!
Ich habe nie geglaubt dass ich das einmal sage, aber durch Ihre Vorlesung habe ich nach Jahren des Studiums endlich einen Zugang zum Sachenrecht gefunden. Vielen Dank und weiter so, Ihre positive Art ist mitreißend!
Das freut mich sehr, herzlichen Dank für das nette Feedback!
Danke. Ich muss Nachhilfe in Sachenrecht geben und Ihre Vorlesungen sind mir eine große Hilfe.
Das freut mich, vielen Dank!
Super, v.a., dass hier gleich die Verknüpfung zu ZPO II erfolgt. Die Examensvorbereitung erleichtert diese Vorlesung sehr 🙂👍
Das freut mich, vielen Dank!
Gestern ne Probe-Examensklausur über Pfandrechte geschrieben ohne mir das Thema jemals genauer angeschaut zu haben.
Dachte mir dann: Ahh ich schau mal ein Video dazu um reinzukommen und natürlich werd ich hier fündig 🙈
@@robe1628 Wunderbar!
Wow, super erklärt Herr Fries!!!
Einer der besten Privatdozenten von LMU. Endlich mal das Pfandrecht verstanden - eigentlich gar nicht so schlimm wie alle das immer behaupten.
Vielen herzlichen Dank!
Super Folge! Vielen Dank!
Besten Dank!
Super Vorlesung!
Merci bien!
vielen dank!!
Gerne!
Hatte Sachenrecht zwar schon komplett gehört, aber diese Vorlesung war nochmal sehr hilfreich im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsrecht (Klage aus § 805 ZPO).
Das freut mich, vielen Dank!
endlich :)
Wann kommt denn die nächste Folge raus? :)
Spätestens morgen Abend, ich bitte um Nachsicht für die Verzögerung!
@@jurapodcast Danke für die schnelle Antwort. Man freut sich schon auf die Vorlesungen🙂
Hallo Herr Fries, ein weiteres tolles und verständliches Video von Ihnen! =)
Könnten Sie bitte sagen, unter welchem Stichwort beim gutgläubigen Erwerb des gesetzlichen Pfandrechts der Streit zu finden ist, ob das schuldrechtliche RzB die Entstehung des EBV hindert?
Solange der Besitzer ein schuldrechtliches Besitzrecht im Verhältnis zum Eigentümer hat, gibt es kein EBV. Können Sie mir noch einmal etwas konkreter sagen, welchen Streit Sie da meinen?
Hallo Herr Fries, kurz eine Frage zum gutgläubigen Erwerb: vllt. habe ich auch einen Denkfehler aber wäre ein gutgläubiger Erwerb eines bereits entstandenen Vermieter-/Werkunternehmerpfandrechts möglich? Also der Werkunternehmer hat das Pfandrecht aber ist eigentlich gar nicht berechtigt und jemand erwirbt es. Nein sowas geht eigentlich gar nicht oder :D?
Beim gutgläubigen Erwerb würde es immer um die Fälle geben, wo jemand gar nicht Eigentümer der Sache ist, oder?
Ich bin mir nicht sicher, wie Sie den Fall meinen: Wenn ein Werkunternehmerpfandrecht bei mir selbst bereits entstanden ist, brauche ich keinen gutgläubigen Erwerb mehr. Wenn ich eine Sache repariert habe und wieder aus der Hand gebe, erlischt das Pfandrecht nach §§ 1257, 1253 Abs. 1 BGB; bei einer weiteren Reparatur durch einen Dritten kann dieser also ein originäres Werkunternehmerpfandrecht erwerben und braucht ebenso keinen gutgläubigen Erwerb. Meinten Sie eine dieser Situationen?
@ Nein, ich glaube mein Denken ist auch absolut dumm und falsch :D.
U1 hat ein vermeintliches Pfandrecht, kann U2 von U1 irgendwie das Pfandrecht gutgläubig erwerben? Gibt es sowas 😂?
@@marcel29_ Denken ist nie dumm und falsch! Und die Frage, die Sie stellen, kann man schon mal stellen. Sie wäre aber im Ergebnis zu verneinen, denn das gesetzliche Pfandrecht ist untrennbar verbunden mit der Person des Werkunternehmers bzw. Vermieters. Diskutabel wäre es im Fall eines vertraglichen Pfandrechts nach §§ 1204 ff. BGB.
@@jurapodcast Vielen lieben Dank!
Lieber Herr Fries, als ich gerade die JAPO gelesen habe, ist mir aufgefallen, dass das Pfandrecht an Rechten vom Prüfungsstoff ausgenommen ist. Wird es dann überhaupt vorher (in Klausuren) abgefragt? Danke & liebe Grüße
Gute Frage! Üblicherweise legen die Fakultäten großen Wert darauf, außerhalb des Unireps kein Examenstraining zu machen, sondern Rechtsgebiete in ihrer ganzen Breite und Systematik zu vermitteln. Natürlich hängt das stark von der Lehrperson ab, aber es kann durchaus vorkommen, dass Nicht-Examens-Stoff Gegenstand von Vorlesungen und dann auch von universitären Klausuren ist.
Ein gutes Argument, wieso man § 818 III nicht dem Alt-Eigentümer entgegenhalten können darf ist das teleologische Argument, dass § 951 ein Vindikationsersatzanspruch ist und man dem § 985 ein Kaufpreis auch nicht entgegenhalten kann :)
Gute Ergänzung, vielen Dank!
Guten Morgen Herr Prof. Fries. Vielen dank für all den freien und großartigen Content :). Ich hätte mal eine Frage bzgl. der Examensvorbereitung. Meinen Sie, dass Ihre Vorlesung + das Buch Beck'sches Examinatorium von Herrn Neuner in Bezug auf das Sachenrecht ausreichend ist? Ziel sind 7+ Pkt. Vielen Dank im Voraus. Machen Sie weiter so und bleiben Sie gesund!
Ja, das meine ich definitiv! :)
Hallo Herr Fries, ich hätte mal eine Frage zum Verhältnis vom Zurückbehaltungsrecht nach §273 BGB und dem gesetzlichen Pfandrechten, insbesondere §647 BGB iSd Werkunternehmerpfandrechts. Ich bin mir natürlich über die schuldrechtlichen und dinglichen Implikationen klar. Trotzdem würde ich gerne wissen, warum es die verschiedenen Institute gibt. Meine Vermutung liegt hauptsächlich bei der Verwertbarkeit.
Gute Frage! Also: § 273 BGB sichert die Vertragstreue und damit auch das Vertrauen in geschlossene Verträge. Dabei geht die Norm davon aus, dass eine gleichzeitiger Leistungsaustausch sinnvoll ist. Demgegenüber regelt § 647 BGB eine Situation, in der es typischerweise zur Vorleistung einer Vertragspartei kommt; im Unterschied zu § 273 BGB wird der Gläubiger daher auch nicht durch das Zurückhalten seiner Primärleistung, sondern durch das Zurückhalten einer Sache des Schuldners geschützt.
Würde das Werkunternehmerpfandrecht nicht bei den typischen "Werkstatt-Fällen" in etwa dasselbe wie 273 gegenüber dem eigentlichen Besteller bewirken, also Zurückbehaltung der Sache? Oder geht man davon aus, dass 273 nicht anwendbar ist, weil die Leistung im eigentlichen Sinne schon erbracht wurde ? Danke für Ihr Engagement.
@@touchdani Wie Sie selbst eingangs gesagt haben: § 647 BGB ermöglicht im Unterschied zu § 273 BGB die Verwertung des Werkobjekts. Wenn es nicht um die Verwertung, sondern wirklich nur um das Zurückbehaltungsrecht geht, kann man sich darüber streiten, ob man das in § 647 BGB hineinliest oder doch auch noch § 273 BGB daneben anwendet; da wäre ich aber leidenschaftslos und würde kein großes Fass aufmachen. Sensibel sollte man nur sein, was die sehr streitige Ableitung eines Rechts zum Besitz aus § 647 BGB angeht; aber das wissen Sie vermutlich selbst. :)
@@jurapodcast Vielen Dank!
"Jungbullenfleischfall" ist irgendwie deutlich eingängiger - ich werde nun nicht mehr so schnell vergessen, worum es ging... :-D
Super!