Änderung/Aufhebung von Steuerbescheiden (§§ 129-131 + §§ 164-177) | AO 5/9

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  • Опубліковано 7 сер 2024
  • Die Korrekturvorschriften im Abgabenrecht sind Thema unseres Videos Abgabenordnung Kapitel 5. Hierbei geht es um die Möglichkeiten, die die Abgabenordnung vorgibt, um nach einer Steuerfestsetzung und dem Ablauf der Einspruchsfrist einen Steuerbescheid noch ändern zu können. So gilt, dass ein Steuerpflichtiger nur zu hoch und die Finanzverwaltung nur zu niedrig angesetzte Steuern ändern können. Die Abgabenordnung sieht hierbei mehrere Optionen vor.
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    0:00 Einleitung & Intro
    1:40 Übersicht zu den Korrekturvorschriften
    4:25 § 129 AO - Unrichtigkeiten beim Erlass
    5:44 § 130 AO - Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes
    6:30 § 131 AO - Widerruf des rechtmäßigen Verwaltungsaktes
    7:09 § 164 AO - Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
    10:54 § 165 AO - Vorläufige Steuerfestsetzung
    13:47 § 172 AO - Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
    14:49 § 173 AO - Aufhebung und Änderung wegen neuer Tatsachen oder Beweismitteln
    16:35 § 173a AO - Schreib- oder Rechenfehler
    17:35 § 174 AO - Widerstreitende Steuerfestsetzungen
    21:51 § 175 AO - Änderung von Steuerbescheiden
    23:20 § 175b AO - Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
    24:41 § 177 AO - Berichtigung von materiellen Fehlern
    28:46 Fazit & Kontakt
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    Steuerberater Prof. Dr. jur. Christoph Juhn LL.M.
    Christoph Juhn ist Professor für Steuerrecht und Steuerberater. Sein Beratungs- und Forschungsschwerpunkt liegt im Unternehmensteuerrecht. Prof. Dr. Juhn studierte Steuerrecht (Bachelor) und Unternehmensteuerrecht (Master) und legte bereits im Alter von 25 Jahren das Steuerberaterexamen ab. Seit 2013 ist er Lehrbeauftragter für Steuerrecht an der FOM Hochschule für Oekonomie und Management, wo er im Jahr 2020 zum Professor berufen wurde. Zusätzlich ist Christoph Juhn seit 2014 ständiger Fachreferent des Steuerberaterverbands Köln (Fortbildung für Steuerberater) und bildet seit 2018 an der Bundesfinanzakademie junge Finanzbeamte fort.
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КОМЕНТАРІ • 5

  • @juhnsteuerberater
    @juhnsteuerberater  2 роки тому +1

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  • @marvinstassen7718
    @marvinstassen7718 2 роки тому +14

    vlt. noch eine kleine Ergänzung zum § 129 AO: also bei uns in den Prüfungen war es bei Übernahmefehlern immer sehr wichtig darauf zu achten, dass dem FA hierfür die Unterlagen / Aufstellungen des Stpfl. vorliegen müssen, aus denen der Fehler auch klar ersichtlich / erkennbar ist (s. AEAO zu § 129 Nr. 4). Wie relevant diese Info für die Steuerberaterexamen ist, kann ich aber leider nicht einschätzen 😅. Also nur noch als kleine Ergänzung, da mir das bei dem Punkt noch eingefallen ist 😉. Ansonsten möchte ich mich für diese sehr informative Videoreihe und Ihre Mühe bedanken!😊

  • @lfrnz1537
    @lfrnz1537 2 роки тому +4

    Vielen Dank für dieses informative, kostenlose Video. Und auch Danke für die verlinkten Übungsaufgaben.

  • @kaddi7738
    @kaddi7738 Рік тому +1

    Um Minute 10 herum zum VdN 164 (3) Ao: Ich vermute, dass die Folie einen Tippfehler hat, dort steht 163 (3) statt 164 (3).
    Danke für das informative Video, es hilft meiner Ausbildung weiter. :)

  • @Robin-me8fe
    @Robin-me8fe 2 роки тому +2

    gutes Video!