*Zusammenfassung für Schreibfaule:* Einführung: - Erläuterung der unterschiedlichen Zielsetzungen des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts - Bauplanungsrecht: Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, grundstücks- bzw. bodenbezogen, Vermeidung bodenrechtlicher Spannungen zwischen verschiedenen Grundstücksnutzungsarten - Bauordnungsrecht: Gefahrenabwehr durch bauliche Anlagen, anlagenbezogen, Regelungen zu Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung baulicher Anlagen Häufige Konstellationen in baurechtlichen Klausuren: - Erlass einer Baugenehmigung (Anspruch des Bauherrn auf Erteilung der Genehmigung oder Anfechtungsklage des Nachbarn gegen eine erteilte Baugenehmigung) - Rechtmäßigkeit/Ordnungsgemäßheit eines Bebauungsplans - Bauaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen (unrechtmäßige) bauliche Anlagen wie Einstellung der Bauarbeiten, Nutzungsuntersagung oder Beseitigungs-/Rückbauverfügung gegen den Bauherrn Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung: 1) Rechtsgrundlage: - Verpflichtungsklage des Bauherrn = Anspruchsgrundlage nach § 71 Abs. 1 Satz 1 ThürBO - Anfechtungsklage des Nachbarn = Rechtsgrundlage nach § 71 Abs. 1 Satz 1 ThürBO 2) Genehmigungsbedürftigkeit: - Prüfung, ob es sich beim Vorhaben um eine "bauliche Anlage" im Sinne von § 2 ThürBO handelt - Prüfung, ob Errichtung, Änderung, Nutzung oder Nutzungsänderung einer Anlage geplant ist - Prüfung, ob Vorhaben möglicherweise verfahrensfrei nach § 60 ThürBO oder genehmigungsfrei nach § 61 ThürBO - Bei Genehmigungsfreistellung Prüfung der Voraussetzungen (Lage im Bebauungsplan, Übereinstimmung mit Festsetzungen, gesicherte Erschließung) 3) Formelle Rechtmäßigkeit: - Bei Verpflichtungsklage: Prüfung ob vollständiger Bauantrag bei zuständiger Behörde gestellt wurde - Bei Anfechtungsklage: Weitergehende Prüfung der formellen Ordnungsmäßigkeit (Zuständigkeit, Verfahren, Ausnahmen, Befreiungen, Nachbarbeteiligung gemäß § 60 ThürBO) - Form der Baugenehmigung grundsätzlich schriftlich oder elektronisch, Begründung nur ausnahmsweise erforderlich 4) Materielle Rechtmäßigkeit: - Unterscheidung zwischen vereinfachtem Verfahren nach § 62 ThürBO und regulärem Verfahren nach § 63 ThürBO - Im vereinfachten Verfahren nur bauplanungsrechtliche Prüfung, reduzierter Umfang (keine Prüfung diverser bauordnungsrechtlicher Vorgaben) - Im regulären Verfahren umfassende bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Prüfung - Bei Anhaltspunkten ggf. zusätzlich Prüfung der Vereinbarkeit mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Normen Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit: - Liegt ein wirksamer Bebauungsplan vor: Prüfung der Vereinbarkeit mit dessen Festsetzungen, insbesondere zur Art der baulichen Nutzung im festgesetzten Gebietstyp (BauNVO) - Ist nach Festsetzungen des B-Plans Ausnahme oder Befreiung für das Vorhaben möglich? (§ 31 BauGB) - Kein wirksamer B-Plan vorhanden - Prüfung nach Lage des Grundstücks: - Unbeplanter Innenbereich (bebauter Ortsteil): Prüfung nach § 34 BauGB (Einfügung in Umgebung, Entsprechung Gebietstypen der BauNVO, Erschließung etc.) - Unbeplanter Außenbereich: Prüfung nach § 35 BauGB (Privilegierte Vorhaben bzw. Sonstige Vorhaben im Einzelfall) - Einhalten des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit: - Nur im regulären Verfahren nach § 63 ThürBO zu prüfen - Prüfung der Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorgaben wie Abstandsflächen, Stellplatzpflicht etc. 5) Rechtsfolge: - Grundsätzlich gebundene Entscheidung (Anspruch auf Baugenehmigung) - Nur bei Erteilung von Ausnahmen/Befreiungen nach § 31 BauGB: Prüfung auf Ermessensfehler - Sonstige öffentlich-rechtliche Normen, soweit relevant Weitere wichtige Punkte: - Unterscheidung zwischen Bebauungsplan, unbeplanten Innenbereich und unbeplanten Außenbereich entscheidend für die Prüfung - Detaillierte Erläuterungen zu gesetzlichen Regelungen und Voraussetzungen, insbesondere für Ausnahmen und Befreiungen - Verweis auf systematische Prüfung der verschiedenen Gesetze (ThürBO, BauGB, BauNVO)
@@remysundqvist3917 Sie hatten sich gestern entschieden, einsichtig und belehrbar zu sein. Innerhalb von 24 Stunden haben Sie ihre edelmütige Haltung aufgegeben und haben der charakterlichen Degeneration, die sich in dieser Zeitspanne vollzogen hat, durch die Bearbeitung Ihres Kommentars Ausdruck verliehen. Nun bemitleide ich Sie umso mehr.
@@remysundqvist3917 Wenn Sie bereit sind, den Pfad der Tugendhaftigkeit als absolutes Lebenscredo festzulegen, werde ich mich Ihrer als Schüler annehmen.
Hervorragend. Mein Professor ist sehr kompetent, jedoch redet er häufig mit monotoner Stimme. Ihre Betonung und Fokussierung auf das wesentliche ist sehr hilfreich.
Die zentralen Normen (Baugenehmigungserfordernis, Begriff der baulichen Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts, Bauordnungsverfügungen, die Genehmigungspflichtigkeit der Vorhaben, etc.) sind in allen Landesgesetzen enthalten, nur unter verschiedenen Paragraphen. Es bestehen nur im Einzelnen kleinere Abweichungen.
Sehr instruktiv, Frau Klafki. Aber wo steht eigentlich ausdrücklich die "Baufreiheit"? En Mysterium, das ich auch nach rd 10 Jahren Unterricht im Baurecht den Studierenden nicht auflösen kann.
Die Baufreiheit wird aus Art. 14 I GG hergeleitet. Der Gedanke entspringt daraus, dass man die Freiheit hat, mit dem Eigentum an den Grundstück nach Belieben zu verfahren; dieser Grundsatz spiegelt sich auch in einfachem Bundesrecht, wie § 903 BGB, wider. Da Art. 14 I GG aber ein normgeprägtes Grundrecht ist und Inhalt und Schranken des Eigentums sich aus einfachgesetzlichen Regelungen ergeben, wird die aus Art. 14 I GG abgeleitete Baufreiheit dadurch begrenzt, dass die jeweiligen Vorhaben im Einzelnen geprüft und genehmigt werden müssen. Das dient dazu, andere vor baulichen Anlagen, die gefährlich werden können, zu schützen; insofern tritt den Staat (Bund und Länder) hier einen Schutzauftrag. Zum anderen hat die Bevölkerung ein Interesse daran, dass das Erscheinungsbild einer Ortschaft sowie deren Charakter nicht durch die Baufreiheit beeinträchtigt wird, so dass hier auch planungsrechtliche Vorschriften erforderlich sind. Dass eine grundsätzliche Baufreiheit existiert, lässt sich jedoch auch anhand der §§ jeder BauO erkennen, die verfahrensfreie und genehmigungsfreie Vorhaben vorsehen. Dies ist Ausdruck des Gedanken, dass die Reichweite der Baufreiheit ihre Grenzen bei solchen Anlagen findet, wo keine Gefahren für Dritte bestehen.
Vielen Dank für einen ersten Überblick In meinen Vorlesungen, sowie in meinem Lehrbuch wird einem nur sehr schlecht ein guter Einstieg, in das Rechtsgebiet, geboten. Jetzt habe ich etwas um präzise ansetzen zu können. Danke ❤️
*Zusammenfassung für Schreibfaule:*
Einführung:
- Erläuterung der unterschiedlichen Zielsetzungen des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts
- Bauplanungsrecht: Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, grundstücks- bzw. bodenbezogen, Vermeidung bodenrechtlicher Spannungen zwischen verschiedenen Grundstücksnutzungsarten
- Bauordnungsrecht: Gefahrenabwehr durch bauliche Anlagen, anlagenbezogen, Regelungen zu Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung baulicher Anlagen
Häufige Konstellationen in baurechtlichen Klausuren:
- Erlass einer Baugenehmigung (Anspruch des Bauherrn auf Erteilung der Genehmigung oder Anfechtungsklage des Nachbarn gegen eine erteilte Baugenehmigung)
- Rechtmäßigkeit/Ordnungsgemäßheit eines Bebauungsplans
- Bauaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen (unrechtmäßige) bauliche Anlagen wie Einstellung der Bauarbeiten, Nutzungsuntersagung oder Beseitigungs-/Rückbauverfügung gegen den Bauherrn
Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung:
1) Rechtsgrundlage:
- Verpflichtungsklage des Bauherrn = Anspruchsgrundlage nach § 71 Abs. 1 Satz 1 ThürBO
- Anfechtungsklage des Nachbarn = Rechtsgrundlage nach § 71 Abs. 1 Satz 1 ThürBO
2) Genehmigungsbedürftigkeit:
- Prüfung, ob es sich beim Vorhaben um eine "bauliche Anlage" im Sinne von § 2 ThürBO handelt
- Prüfung, ob Errichtung, Änderung, Nutzung oder Nutzungsänderung einer Anlage geplant ist
- Prüfung, ob Vorhaben möglicherweise verfahrensfrei nach § 60 ThürBO oder genehmigungsfrei nach § 61 ThürBO
- Bei Genehmigungsfreistellung Prüfung der Voraussetzungen (Lage im Bebauungsplan, Übereinstimmung mit Festsetzungen, gesicherte Erschließung)
3) Formelle Rechtmäßigkeit:
- Bei Verpflichtungsklage: Prüfung ob vollständiger Bauantrag bei zuständiger Behörde gestellt wurde
- Bei Anfechtungsklage: Weitergehende Prüfung der formellen Ordnungsmäßigkeit (Zuständigkeit, Verfahren, Ausnahmen, Befreiungen, Nachbarbeteiligung gemäß § 60 ThürBO)
- Form der Baugenehmigung grundsätzlich schriftlich oder elektronisch, Begründung nur ausnahmsweise erforderlich
4) Materielle Rechtmäßigkeit:
- Unterscheidung zwischen vereinfachtem Verfahren nach § 62 ThürBO und regulärem Verfahren nach § 63 ThürBO
- Im vereinfachten Verfahren nur bauplanungsrechtliche Prüfung, reduzierter Umfang (keine Prüfung diverser bauordnungsrechtlicher Vorgaben)
- Im regulären Verfahren umfassende bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Prüfung
- Bei Anhaltspunkten ggf. zusätzlich Prüfung der Vereinbarkeit mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Normen
Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit:
- Liegt ein wirksamer Bebauungsplan vor: Prüfung der Vereinbarkeit mit dessen Festsetzungen, insbesondere zur Art der baulichen Nutzung im festgesetzten Gebietstyp (BauNVO)
- Ist nach Festsetzungen des B-Plans Ausnahme oder Befreiung für das Vorhaben möglich? (§ 31 BauGB)
- Kein wirksamer B-Plan vorhanden - Prüfung nach Lage des Grundstücks:
- Unbeplanter Innenbereich (bebauter Ortsteil): Prüfung nach § 34 BauGB (Einfügung in Umgebung, Entsprechung Gebietstypen der BauNVO, Erschließung etc.)
- Unbeplanter Außenbereich: Prüfung nach § 35 BauGB (Privilegierte Vorhaben bzw. Sonstige Vorhaben im Einzelfall)
- Einhalten des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO
Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit:
- Nur im regulären Verfahren nach § 63 ThürBO zu prüfen
- Prüfung der Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorgaben wie Abstandsflächen, Stellplatzpflicht etc.
5) Rechtsfolge:
- Grundsätzlich gebundene Entscheidung (Anspruch auf Baugenehmigung)
- Nur bei Erteilung von Ausnahmen/Befreiungen nach § 31 BauGB: Prüfung auf Ermessensfehler
- Sonstige öffentlich-rechtliche Normen, soweit relevant
Weitere wichtige Punkte:
- Unterscheidung zwischen Bebauungsplan, unbeplanten Innenbereich und unbeplanten Außenbereich entscheidend für die Prüfung
- Detaillierte Erläuterungen zu gesetzlichen Regelungen und Voraussetzungen, insbesondere für Ausnahmen und Befreiungen
- Verweis auf systematische Prüfung der verschiedenen Gesetze (ThürBO, BauGB, BauNVO)
118 Seiten BauGB und 80 Seiten LandesBO in 20 Minuten schlüssig zusammengefasst und grundlegend erklärt. Daumen hoch! 👍🏼
Frau Dr Klafki ist inzwischen Richterin am Thüringer Verfassungsgerichtshof. Inspirierende Frau!
Studiere in NRW und liebe dieses Video danken
Ich küsse Ihr Herz, Frau Klafki.
Sie können das Herz nicht küssen.
@@remysundqvist3917 es ist traurig, wie wenig Sie über Metaphern und Literatur verstehen.
@@abisandronumeros9900 Guter Witz!
@@remysundqvist3917 Sie hatten sich gestern entschieden, einsichtig und belehrbar zu sein. Innerhalb von 24 Stunden haben Sie ihre edelmütige Haltung aufgegeben und haben der charakterlichen Degeneration, die sich in dieser Zeitspanne vollzogen hat, durch die Bearbeitung Ihres Kommentars Ausdruck verliehen. Nun bemitleide ich Sie umso mehr.
@@remysundqvist3917 Wenn Sie bereit sind, den Pfad der Tugendhaftigkeit als absolutes Lebenscredo festzulegen, werde ich mich Ihrer als Schüler annehmen.
Super gutes Video, das mir als schnelle Wiederholung vor dem StEx echt viel gebracht hat!
Hervorragend. Mein Professor ist sehr kompetent, jedoch redet er häufig mit monotoner Stimme. Ihre Betonung und Fokussierung auf das wesentliche ist sehr hilfreich.
Endlich Baurecht verstanden, vielen Dank!
Ein tolles Video! Vielen Dank dafür! :-)
vielen Dank!
Unterscheidet sich Baden-Württembergisches Landesrecht denn stark vom Thüringer Baurecht?
Die zentralen Normen (Baugenehmigungserfordernis, Begriff der baulichen Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts, Bauordnungsverfügungen, die Genehmigungspflichtigkeit der Vorhaben, etc.) sind in allen Landesgesetzen enthalten, nur unter verschiedenen Paragraphen. Es bestehen nur im Einzelnen kleinere Abweichungen.
Sehr instruktiv, Frau Klafki. Aber wo steht eigentlich ausdrücklich die "Baufreiheit"? En Mysterium, das ich auch nach rd 10 Jahren Unterricht im Baurecht den Studierenden nicht auflösen kann.
Die Baufreiheit wird aus Art. 14 I GG hergeleitet. Der Gedanke entspringt daraus, dass man die Freiheit hat, mit dem Eigentum an den Grundstück nach Belieben zu verfahren; dieser Grundsatz spiegelt sich auch in einfachem Bundesrecht, wie § 903 BGB, wider. Da Art. 14 I GG aber ein normgeprägtes Grundrecht ist und Inhalt und Schranken des Eigentums sich aus einfachgesetzlichen Regelungen ergeben, wird die aus Art. 14 I GG abgeleitete Baufreiheit dadurch begrenzt, dass die jeweiligen Vorhaben im Einzelnen geprüft und genehmigt werden müssen. Das dient dazu, andere vor baulichen Anlagen, die gefährlich werden können, zu schützen; insofern tritt den Staat (Bund und Länder) hier einen Schutzauftrag. Zum anderen hat die Bevölkerung ein Interesse daran, dass das Erscheinungsbild einer Ortschaft sowie deren Charakter nicht durch die Baufreiheit beeinträchtigt wird, so dass hier auch planungsrechtliche Vorschriften erforderlich sind.
Dass eine grundsätzliche Baufreiheit existiert, lässt sich jedoch auch anhand der §§ jeder BauO erkennen, die verfahrensfreie und genehmigungsfreie Vorhaben vorsehen. Dies ist Ausdruck des Gedanken, dass die Reichweite der Baufreiheit ihre Grenzen bei solchen Anlagen findet, wo keine Gefahren für Dritte bestehen.
TOP
Hallo Frau Klafki,
Wissen Sie ob ein Bürger gegen einen Flächennutzungsplan gerichtlich vorgehen kann ?
nur gegen B-Plan, nicht gegen FNP
Ja, sie weiß das.
welche Quellen wurden hierzu verwendet ?
Vielen Dank
Ganz offenkundig das Gesetz selbst. Gerne
Vielen Dank für einen ersten Überblick
In meinen Vorlesungen, sowie in meinem Lehrbuch wird einem nur sehr schlecht ein guter Einstieg, in das Rechtsgebiet, geboten.
Jetzt habe ich etwas um präzise ansetzen zu können.
Danke ❤️