Guter Punkt - aber: Der Annahmeverzug setzt keine (Rücknahme-)Pflicht voraus; vielmehr genügt eine schlichte Obliegenheit zur Rücknahme. Ein Anspruch auf Rücknahme ist daher nicht erforderlich. Der Geschäftsherr hat umgekehrt - wie von Ihnen zitiert - gegen den Geschäftsführer einen Herausgabeanspruch aus §§ 681 S. 2, 667 BGB und als Eigentümer zudem aus § 985 BGB.
Vielen vielen Dank für die Videos hier - immer sehr viel Inhalt!! 😇👍🏻
Sehr hilfreiches Video, danke schön!
Lief gestern in Hessen im Examen wieder ein Abschleppfall
Danke :) Eine Frage: woher kommt bzgl. des Annahmeverzugs der erfüllbare Leistungsansruch? Aus 985 und 681 S.2, 667? LG
Guter Punkt - aber: Der Annahmeverzug setzt keine (Rücknahme-)Pflicht voraus; vielmehr genügt eine schlichte Obliegenheit zur Rücknahme. Ein Anspruch auf Rücknahme ist daher nicht erforderlich. Der Geschäftsherr hat umgekehrt - wie von Ihnen zitiert - gegen den Geschäftsführer einen Herausgabeanspruch aus §§ 681 S. 2, 667 BGB und als Eigentümer zudem aus § 985 BGB.