Video ist schön gemacht. Allerdings sollte man vllt. erwähnen, dass die objektive Klagehäufung und die obj. Klagehäufung nach § 260 ZPO divergieren. Diese ist nur ein Unterfall der objektiven Klagehäufung, da sie mehrere Ansprüche eines einzigen Klägers gegen einen einzigen Beklagten regelt, während bei der Streitgenossenschaft die Mehrheit der prozessualen Ansprüche gerade erst durch einen Kläger und Beklagten + 1 entsteht. Darum sollte man § 260 ZPO analog prüfen. Ebenso steht das im Musielak. Die genaue Fundstelle spar ich mir aus Zeitgründen.
Vielen Dank für das Lob. Nach unserem Verständnis stimmen die Ausführungen im Video mit denen in Musielak/Voit, Grundkurs ZPO, 15. Auflage 2020, Rn. 430 überein: Dort heißt es, § 260 ZPO sei "zumindest entsprechend" auf die subjektive Streitgenossenschaft anzuwenden. Wichtig ist unserer Ansicht nach, dass man nicht vergisst, bei der einfachen Streitgenossenschaft auch die Voraussetzungen des § 260 ZPO zu prüfen. Über dogmatische Feinheiten (Analogie oder direkte Anwendung) kann man sich streiten. In der Klausur muss man dazu aber wohl nicht schreiben.
Video ist schön gemacht. Allerdings sollte man vllt. erwähnen, dass die objektive Klagehäufung und die obj. Klagehäufung nach § 260 ZPO divergieren. Diese ist nur ein Unterfall der objektiven Klagehäufung, da sie mehrere Ansprüche eines einzigen Klägers gegen einen einzigen Beklagten regelt, während bei der Streitgenossenschaft die Mehrheit der prozessualen Ansprüche gerade erst durch einen Kläger und Beklagten + 1 entsteht.
Darum sollte man § 260 ZPO analog prüfen. Ebenso steht das im Musielak. Die genaue Fundstelle spar ich mir aus Zeitgründen.
Vielen Dank für das Lob. Nach unserem Verständnis stimmen die Ausführungen im Video mit denen in Musielak/Voit, Grundkurs ZPO, 15. Auflage 2020, Rn. 430 überein: Dort heißt es, § 260 ZPO sei "zumindest entsprechend" auf die subjektive Streitgenossenschaft anzuwenden. Wichtig ist unserer Ansicht nach, dass man nicht vergisst, bei der einfachen Streitgenossenschaft auch die Voraussetzungen des § 260 ZPO zu prüfen. Über dogmatische Feinheiten (Analogie oder direkte Anwendung) kann man sich streiten. In der Klausur muss man dazu aber wohl nicht schreiben.