Die Aussage, dass Haupt- und Gegenforderung für den Streitwert nicht zusammengerechnet würden, bedarf einer Präzisierung. Das hängt mit einem (auch in der Praxis) verbreiteten problematischen Umgang mit dem Begriff "Streitwert" zusammen. Hinter diesem verbergen sich vier verschiedene Dinge: Der Zuständigkeitsstreitwert, der (gerichtliche) Gebührenstreitwert, der (anwaltliche) Gegenstandswert und der Rechtsmittelstreitwert/die Beschwer genannt. Häufig stimmen alle vier Streitwerte betragsmäßig überein - manchmal aber auch nicht. Gerade bei der Aufrechnung fallen die Streitwerte bisweilen auseinander. Der Hinweis in dem Video gilt ausschließlich für den Zuständigkeitsstreitwert. Der Gebührenstreit-/Gegenstandswert erhöht sich jedoch nach § 45 Abs. 3 GKG bei einer Eventualaufrechnung, wenn und soweit das Gericht über diese entscheidet. Nochmal anders verhält es sich mit der Beschwer. Diese erhöht sich für den Beklagten wegen § 322 Abs. 2 ZPO stets in dem Umfang, indem das Gericht ihm seine Gegenforderung aberkennt.
Vielen Dank für Ihren (wieder einmal 😉) richtigen Hinweis! Im Video zur sachlichen Zuständigkeit haben wir noch gesagt, dass sich unsere Ausführungen ausschließlich auf den Zuständigkeitsstreitwert beziehen. An dieser Stelle fehlt es leider an einer solchen Klarstellung.
Zur Frage: "Wozu würde eine prozessual unwirksame, aber materiellrechtlich wirksame Aufrechnung führen?" (7:45) Wäre nicht noch eine mögliche Heranziehung des § 139 BGB erwähnenswert gewesen? Soweit die Prozesshandlung unwirksam ist, so müsste dann doch auch die materiellrechtliche Erklärung wirkungslos sein?
Die Aussage, dass Haupt- und Gegenforderung für den Streitwert nicht zusammengerechnet würden, bedarf einer Präzisierung. Das hängt mit einem (auch in der Praxis) verbreiteten problematischen Umgang mit dem Begriff "Streitwert" zusammen. Hinter diesem verbergen sich vier verschiedene Dinge: Der Zuständigkeitsstreitwert, der (gerichtliche) Gebührenstreitwert, der (anwaltliche) Gegenstandswert und der Rechtsmittelstreitwert/die Beschwer genannt. Häufig stimmen alle vier Streitwerte betragsmäßig überein - manchmal aber auch nicht. Gerade bei der Aufrechnung fallen die Streitwerte bisweilen auseinander.
Der Hinweis in dem Video gilt ausschließlich für den Zuständigkeitsstreitwert. Der Gebührenstreit-/Gegenstandswert erhöht sich jedoch nach § 45 Abs. 3 GKG bei einer Eventualaufrechnung, wenn und soweit das Gericht über diese entscheidet. Nochmal anders verhält es sich mit der Beschwer. Diese erhöht sich für den Beklagten wegen § 322 Abs. 2 ZPO stets in dem Umfang, indem das Gericht ihm seine Gegenforderung aberkennt.
Vielen Dank für Ihren (wieder einmal 😉) richtigen Hinweis! Im Video zur sachlichen Zuständigkeit haben wir noch gesagt, dass sich unsere Ausführungen ausschließlich auf den Zuständigkeitsstreitwert beziehen. An dieser Stelle fehlt es leider an einer solchen Klarstellung.
Danke für diese tollen Videos!
Sehr gerne!
Zur Frage: "Wozu würde eine prozessual unwirksame, aber materiellrechtlich wirksame Aufrechnung führen?" (7:45)
Wäre nicht noch eine mögliche Heranziehung des § 139 BGB erwähnenswert gewesen? Soweit die Prozesshandlung unwirksam ist, so müsste dann doch auch die materiellrechtliche Erklärung wirkungslos sein?