Steuerberaterexamen: Klausur-Technik für Gemischte Klausur (AO/USt/ErbSt)

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  • Опубліковано 16 січ 2025

КОМЕНТАРІ • 10

  • @juhnsteuerberater
    @juhnsteuerberater  2 роки тому +4

    Sie suchen Ihre neue berufliche Herausforderung in der laufenden Steuerberatung oder in der Gestaltungsberatung - Dann können Sie sich jetzt bewerben: www.juhn.com/karriere

  • @johannestamcke9196
    @johannestamcke9196 2 роки тому +10

    Tolles Team. Macht total Spaß Ihnen beiden zuzuhören. Danke für die großartige Arbeit!

  • @chemicalengineer7167
    @chemicalengineer7167 2 роки тому +6

    Diese Content Dichte. Wie in den anderen Videos von euch auch. Phänomenal!

  • @eskay09
    @eskay09 2 роки тому +2

    Bin Medizinstudent im letzten Jahr. Schau mir trotzdem immer alle ihre Videos an, find das wahnsinnig spannend ! Sehr interessant immer.

  • @danielhalbritter4620
    @danielhalbritter4620 2 роки тому +5

    Sehr schön

  • @TadjallaKhaleqi-x9m
    @TadjallaKhaleqi-x9m 5 місяців тому

    Sehr schön, dass interessiert mich auf ihnen zu hören. Ich werde nie müde vom lernen und Studieren . Zwar meine Ziel ist dass ! Das ich in Zukunft eine würdig Steuerberaterin sein, weil ich mag diese Beruf unermesslich.

  • @Bei_Gandalfs_Bart
    @Bei_Gandalfs_Bart 2 роки тому +2

    Da die Steuerberatung und Rechtswissenschaft generell sehr penible Fachgebiete sind, würde mich persönlich die Art der Fragestellung hier schon sehr stören. Die Aufgabe 1 fragt zum Beispiel nur nach "wie viele" und nicht nach einer weiteren Erläuterung. Korrekt wäre es gewesen, hier zu fragen "wie viele Verwaltungsakte enthält [...] und welche sind diese? Bitte erläutern Sie."

  • @sosiehtsaus9984
    @sosiehtsaus9984 2 роки тому

    Bei der Umsatzsteuer hat sich doch ein Fehler eingeschlichen, oder? "Steuerfrei mangels § 4 UStG"...

    • @taxteachertutorials
      @taxteachertutorials 2 роки тому +1

      Das ist grundsätzlich richtig. Entweder ist die sonstige Leistung steuerpflichtig mangels § 4 UStG bzw. § 4 UStG Umkehrschluss oder stfrei, dann aber mit Angabe der genauen Befreiungsnummer im § 4 UStG. Darauf gehen beide (Juhn und Bullmahn) ein wenig später aber auch ein und wenden ein, dass grundsätzlich zunächst eine Befreiung bei Vermietung nach § 4 Nr. 12a UStG vorliegen würde und anschließend die Option nach § 9 Abs 1 und Abs. 2 UStG geprüft werden müsse, was bei erfolgreicher Prüfung wiederum zur Steuerpflicht führen würde.