BGB AT - Anfechtung, §§ 142 I 119 ff. BGB

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  • Опубліковано 3 жов 2024
  • AUFBAU DER PRÜFUNG - ANFECHTUNG, §§ 142, 119 FF. BGB
    Die Anfechtung ist in den §§ 142, 119 ff. BGB geregelt. Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht. Das bedeutet, dass durch einseitige Erklärung auf die Rechtslage eingewirkt werden kann. Wie alle Gestaltungsrechte setzt die Anfechtung drei Dinge voraus: Anfechtungsgrund, Anfechtungserklärung, kein Ausschluss. Gegebenenfalls sind noch die Zulässigkeit und die Rechtsfolge zu erwähnen, wenn der Fall hierzu Veranlassung bietet.
    (I. ZULÄSSIGKEIT)
    II. ANFECHTUNGSGRUND
    III. ANFECHTUNGSERKLÄRUNG
    1. ANFECHTUNGSGEGNER, § 143 BGB
    2. FRIST
    (IV. KEIN AUSSCHLUSS)
    V. RECHTSFOLGE: NICHTIGKEIT EX TUNC, § 142 I BGB
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