Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften - einfach erklärt - Anfechtungsgründe, Schadensersatz und Übung

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  • Опубліковано 20 гру 2024

КОМЕНТАРІ •

  • @jennygatzka1197
    @jennygatzka1197 2 роки тому

    zu Fall 3: Andreas gab beim Kauf seine WE ab. Diese war gültig nach § 433 BGB. Die Anfechtung nach § 119 oder & 123 BGB (welcher § ist das hier genau??) ist nicht erfüllt. Andreas kann den Vertrag nicht anfechten. Weitere Kommentare?

    • @christianhakenes
      @christianhakenes  2 роки тому

      Leider stellt eine gescheiterte Liebe gar keine Anfechtungsgrundlage, so dass Andreas den Ring abnehmen muss ;-)

    • @jennygatzka1197
      @jennygatzka1197 2 роки тому

      @@christianhakenes Schon klar. Aber für ein Gutachtenstil fehlt hier Alles. Habe wohl die Frage falsch gestellt..:Wie ermittle ich die Rechtslage im Gutachtenstil?

    • @leandrawitte4349
      @leandrawitte4349 9 місяців тому

      Da es sich hier um einen Motiv Irrtum handelt,(Ein Irrtum über den Grund des Kaufes) kann er das Rechtsgeschäft nicht anfechten@@jennygatzka1197

  • @jennygatzka1197
    @jennygatzka1197 2 роки тому

    Hat jmd Antworten? Tue mich damit heute schwer. Kopf qualmt

    • @leandrawitte4349
      @leandrawitte4349 9 місяців тому

      Bei dem ersten fall ist zuerst zu Prüfen ob er einen Anfechtungsanspruch hätte. Grundlage hierfür ob es eine Anfechtungserklärung gibt und ob er sich an die Anfechtungsfrist hält. Das trifft auf diesem Fall zu. danach muss man prüfen ob überhaupt ein Kaufvertrag zustande gekommen ist nach § 433. Die Voraussetzung wäre nach §929 2 übereinstimmende Willenserklärungen, also Angebot und Annahme. Die eine WE setzt sich aus dem Verkäufer zusammen der gewillt ist, die Tomaten für den Preis zu verkaufen und das Eigentum zu Übertragen. Die 2 WE müsste der käufer abgeben, da dieser aber nicht den Willen hat die Tomaten für den Preis zu kaufen, kommt gar kein Kaufvertrag zustande. Das bedeutet der Käufer muss die Tomaten nicht kaufen und brauch rein teoretisch keine Anfechtung.
      Bei dem 2 Fall schaut man wieder ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung eingehalten wurden. Hierbei sind Anfechtungserklärung und eine Anfechtungsfrist wichtig. Wir gehen davon aus das in dem Fall dies eingehalten wurde. Dann hat sie eine Anfechtungsanspruch, wegen Irrtum in Eigenschaft § 119. Dabei ist es wichtig das die Eigenschaft sich auf die Verkehrsfähigkeit auswirkt, was in diesem Fall so ist. Danach muss man wieder prüfen ob ein Kaufvertrag vorliegt nach §433. Das setzt 2 Willenserklärungen voraus. (Siehe oben) In diesen Fall stimmt das. Der Kaufvertrag kann nun angefochten werden, auf Grundlage des Irrtumes in Eigenschaft des Handys. Der Vertrag wird nun von anfang an Nichtig angesehen. das wiederum Bedeutet das der verkäufer nach § 812 dem Herrausgabeanspruch, dazu verpflichtet ist das Geld wieder zurück zugeben.
      Im dritten Fall sie nächter Kommentar