Schuldrecht AT - Vertragspflichten, § 241 BGB
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- Опубліковано 5 жов 2024
- ÜBERBLICK - VERTRAGSPFLICHTEN, § 241 BGB
Die Vertragspflichten sind in § 241 BGB geregelt. Vertragspflichten sind grundsätzlich in Leistungspflichten und Nebenpflichten zu unterteilen, wobei erstere in § 241 I BGB und letztere in § 241 II BGB normiert sind.
I. LEISTUNGSPFLICHTEN
1. HAUPTLEISTUNGSPFLICHTEN
2. NEBENLEISTUNGSPFLICHTEN
II. NEBENPFLICHTEN, § 241 II BGB
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