Vielen Dank für die ausführliche Erklärung. Ich bin seit vielen Jahren Kleinunternehmerin und glücklich damit. In einem Jahr bin ich leicht über die Grenze gekommen, musste Steuern nachzahlen, aber wurde für das Folgejahr nicht regelbesteuert, da ich dem Finanzamt mitgeteilt habe, dass für die Zukunft wieder geringere Umsätze auflaufen werden.
Ich war 18 Jahre selbständig. Kleinunternehmer. Immer. Und ich habe meine komplette Buchhaltung mit Word gemacht. Ich hatte nie Probleme. Warum Geld für ein Buchhaltungsprogramm rausschmeißen, wenn's auch kostenlos geht. Ich bin froh, dass ich heutzutage nicht mehr selbständig bin.
@@franzlpeter7346 würde ich so nicht pauschalisieren. Mein DAD hat Jahrelang seine eigene Steuerkanzlei geführt und Rechnungen auch mit Word und Excel geschrieben. Macht er heute aus seinem Rentnerdasein und die paar Firmen nebenbei auch noch. Andere Generation einfach, ich als IT´ler nun auch Unternehmer kotze dagegen im Strahl wen nicht alles voll digital automatisch abläuft oder ich noch was Handschriftliches bekomme .........
Ich würd im Leben kein Unternehmen mehr in Deutschland gründen. Viel zu viel Bürokratie, Verwaltungsaufwand und Abgaben. Dazu noch schlechte Wirtschaftliche Aussichten. Dieses Land ist fertig.
Das kann man so sehen. Wobei es auch jetzt immer noch viele Selbstständige & Unternehmer gibt, die selbst in diesem Marktumfeld sehr gutes Geld verdienen. Ich gehe sogar soweit und behaupte: das Marktumfeld ist fast schon egal. Denn als Unternehmer lässt sich überall dort Geld verdienen, wo es Probleme zu lösen gibt. Und im Zweifel gibt es in einer kriselnden Wirtschaft/Gesellschaft mehr Probleme zu lösen als überall anders. Aber ich wurde auch in meinem unternehmerischen Dasein von Corona und der Ahrtaler Flutkatastrophe geprägt, daher kenne ich es gar nicht anders.
Ich finde, dass es gar nicht so schlimm ist, wie häufig beschrieben mit der Bürokratie. Gerade am Anfang gibt es viele Bürokratische Erleichterungen. Außerdem gibt es Beratung und mittlerweile viele Tools, die einem das meiste abnehmen oder zumindest erheblich erleichtern. Erst durch neue Probleme oder Krisen - sprich Veränderung - hat man sich erst eine Chance, es mit den "großen" aufzunehmen😅
@@renovusica Naja, im internationalen Vergleich schneidet Deutschland am schlechtesten ab. Wenn ich ein haftungsbeschraenktes Unternehmen gruenden will oder muss, komme ich an einer GmbH nicht vorbei. Das bedeutet (lassen wir mal die UG aussen vor), 25.000 Einlage, Anmeldung bei zig Registern, doppelte Buchfuehrung und Bilanz, Buchpruefungen und und und... Klar, wenn ich nur einen Nebenverdienst haben will, komme ich mit nem Einzelunternehmen am schnellsten weg. Trage aber auch das komplette Risiko.
@@Fauli0815 Dazu braucht man keine KI, da reichen althergebrachte Algorithmen aus. Die kleinen, lokalen Verwaltungskönige werden deren Einsatz weiterhin zu verhindern wissen.
Hallo Herr Keiper, vielen Dank für das gute Video. Sie haben hier sehr gut und verständlich die Thematik erklärt. Meine Fragen: Wie verhält es sich im Fall eines Kassenbuchs? und gibt es eine Buchhaltunssoftware, die genau das kombiniert? Ich freue mich über eine Antwort. Viele Grüße Benjamin Spahn
Das ist sehr individuell. Generell gibt es die Möglichkeit, eine sog. "offene Ladenkasse" zu führen (also eine Geldkassette + Kassenbuch) oder ein elektronisches Kassensystem zu verwenden. Die Anforderungen zwischen den beiden Welten sind aber sehr unterschiedlich und auch das Führen eines Kassenbuchs im Falle der offenen Ladenkasse beinhaltet viele Fallstricke im konkreten Einzelfall. Ich würde da auf jeden Fall empfehlen, mal mit einem Steuerberater zu sprechen, der auf Kassensysteme spezialisiert ist, weil Sie da doch recht viel falsch machen können und Kassen häufig zu unschönen Diskussionen bei Betriebsprüfungen führen.
Für mein Verständnis richtet sich die Kleinunternehmerregelung nicht nach den „Word“ geschriebenen Rechnungen, sondern nach dem Geldeingang, da Kleinunternehmer kaum freiwillig bilanzieren werden. Außerdem zählen nicht alle Umsätze dazu, was gerne übersehen wird. Zum Beispiel der Verkauf des FirmenPKW. Was auch gerne übersehen wird, ist die Sichtweise auf den einheitlichen umsatzsteuerlichen Unternehmer. Wer zum Beispiel ein paar Zimmer vermietet sollte wissen, dass auch diese Umsätze zu den Umsätzen im Sinne der Kleinunternehmermittlung gehören, denn auch steuerfreie Umsätze gehören dazu.
Das ist korrekt. M.E. ist aber die Kleinunternehmerregelung aufgrund der vielen Ausnahmen (z.B. Ermittlung des Gesamtumsatzes - welche Umsätze müssen rein, welche nicht?; KLU international mit Bezügen nach Reverse-Charge usw.) so kompliziert, dass man wohl kaum von einer Vereinfachung sprechen kann. Die Regelung bietet für manche Unternehmer einen kleinen temporären Vorteil (Umsätze > Eingangsleistungen + B2C Kunden). Aber die Regelung trügt auch in ihrem Schein, weil die meisten Anwender der Regelung davon ausgehen, dass sie keine Steuern zahlen müssten (was sowohl im Hinblick auf § 13b UStG als auch im Hinblick auf die Einkommensteuer nicht stimmt), obgleich die Regelung doch einige Tücken bietet. Es ist daher - wie so immer im Steuerrecht - auch hier wichtig, sich aktiv mit den Vor- und Nachteilen sowie den wesentlichen Punkten der Regelung zu beschäftigten.
@ das komplizierte ist wohl irgendwie an mir vorbeigegangen. Da steht doch direkt am Anfang des 19 UStG Umsätze nach 1(1) Nr.1… die Fälle des 13a, 13b, 14c und 25b betreffen den Kleinunternehmer kaum. Ich persönlich würde sowieso niemals auf Kleinunternehmer machen, weil ich von allen den Kampf mitbekomme, dass sie verzweifelt auf Umsatz verzichten, um unterhalb der Grenze zu bleiben. Wenn ich dann jedem sage: Pass mal auf, mach mal 50- 60.000 Umsatz und vergiss den ganzen Quatsch, dann machen die zwar große Augen, verstehen aber, dass sie eigentlich einem Phantom hinterher gelaufen sind, nämlich einem nicht expandierenden Unternehmen.
Was auch praktisch immer übersehen wird ist, wenn ein deutscher Unternehmer im Ausland beim Privaturlaub einen Wohnwagen z.B. in den USA mietet für einen Zeitraum von beispielsweise mehr als 1 Monat. Dann schuldet er nämlich in Deutschland deutsche Umsatzsteuer dafür. Verrückt, oder? Aber wahr!
@@GuidoBee Stimmt nicht so ganz. Ein Beispiel, wo es problematisch wird und das relativ häufig vorkommt: Kleinunternehmer kauft bei Microsoft ein 365 Abo (kann auch Google oder Meta Ads oder irgendwas anderes sein). Microsoft, Google, Meta & Co sitzen in Irland. Jetzt erbringt also ein irischer Unternehmer eine nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland steuerbare Leistungen an einen anderen (Klein-)Unternehmer. Das ist ein klassischer Fall von § 13b Abs. 1 und Abs. 5 UStG. Diese Vorschrift gilt auch für den Kleinunternehmer, denn § 19 Abs. 1 S. 3 UStG sagt ja ausdrücklich, dass die Ausnahme der Kleinunternehmerregelung gerade nicht für § 13b Abs. 5 UStG gelten soll - sprich das der § 13b Abs. 5 UStG eben auch bei Kleinunternehmern gelten soll. Microsoft schreibt jetzt also eine Rechnung über 10 € brutto wie netto ohne gesonderten Steuerausweis. Der Kleinunternehmer muss jetzt aber auf dem Schirm haben, dass er noch 19 % v. 10 € monatlich an das FA zahlen muss. D auch kein Vorsteuerabzug gegeben ist, kommt es auch zu einer Zahllast. D.h. gerade bei Softwareabos und digitalen Leistungen, die von Unternehmern im Ausland bezogen werden (was eben durch Microsoft, Google, Meta, Dropbbox & Co. sehr häufig vorkommt), wird die Kleinunternehmerregelung durchbrochen. Da das kaum ein Kleinunternehmer auf dem Schirm hat, halte ich die Regelung eben für nicht ganz unkompliziert, weil der Teufel doch im Detail steckt.
Danke für die tolle zusammenfassung der Beispiele ❤ Ich bin Unternehmer im Parkett-Handwerk ich hatte Privatkunden und Großprojekte und mein BWA hat gezeigt stätiges Wachstum aber meine Aufträge waren vom Volumen immer sehr durchwachsen ! Die ersten Jahre hat man ja kaum überblick und man hat ja keine Glaskugel im Handwerk wieviel rein kommt
Super Video..wie sieht's aus wenn ich eingestellt bin aber nebenher auch Kleinunternehmer ab 2025 mache und eine digitale Leistung anbiete. Wie trenn ich diese zwei? Muss ich die trennen oder sollte ich einfach unter 25k im ganzen Jahr machen und Rechnung als privat Person schreiben?... frohes Fest.🎉
Das Anstellungsverhältnis hat mit der Selbstständigkeit nichts zu tun. Für das Anstellungsverhältnis schreiben Sie keine Rechnung. Sie schreiben nur eine Rechnung für die digitale Dienstleistung. Nur diese fließt dann auch in die 25k Umsatzgrenze ein.
Danke für die super Erklärung. Muss ab nässten Jahr Umsatzsteuer erheben, was bei einem selbstständigen Lehrer leider verwirrender ist als man denken würde. Umsatzsteuerbefreiungen gibt es, aber durchblicken wofür die gilt und wofür nicht und wie man die beantragt ist wenigertransparent.
Das kann ich verstehen. Allerdings ist die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 lit. b) UStG) derzeit so ausgestaltet, dass es zwingend einer Bescheinigung der Bildungseinrichtung bedarf, um tatsächlich steuerfrei abzurechnen. D.h. wenn Sie eine Bescheinigung der Bildungseinrichtung haben, können Sie steuerfrei abrechnen - liegt keine Bescheinigung für den jeweiligen Kurs vor, bleibt nur eine steuerpflichtige Abrechnung. Insofern lässt sich die Abrechnung über das Vorliegen der Bescheinigung ganz gut steuern.
Habe ich es richtig verstanden, dass man auf jeden fall eine Software benötigt um die E-Rechnungen verarbeiten zu können, auch wenn man selbst (noch Kleinunternehmer) keine E-Rechmungen erstellen muss?
Jein. Du bräuchtest zum Empfangen einer E-Rechnung nur eine E-Mail-Adresse. Zum "Verarbeiten" einer E-Rechnung bräuchtest Du idealerweise einen XRechnungs-Viewer, der Dir eine XRechnung ordentlich darstellen kann. Es macht aber auch Sinn, dann direkt eine Software wie lexware Office, sevDesk oder ähnliches zu nutzen, da die entsprechende Visualisierungen drin haben und viele weitere Funktionen bieten, um die Buchhaltung eigenständig vorzubereiten oder sogar komplett zu erstellen. Auf meinem Kanal findest Du viele Videos zur E-Rechnung (sogar ein Webinar-Mitschnitt), da wird alles nochmal ausführlich erklärt.
Super erklärt. Eine Frage wäre noch bzgl. OSS: Es gibt ja die Umsatzschwelle von 10 Tsd€. Zählt die auch komplett wenn ich im Juli begonnen habe mit der Neugründung oder ist das anteilig aufs Jahr zu sehen, also im Juli begonnen, wäre dann weniger als die Hälfte, d.h. unter 5.000€? Ich wende die Differenzbesteuerung nach 25a UStG an, zählt nur die Marge zum Umsatz oder der Verkaufsbetrag? Liebe Grüße
Die OSSgrenzen haben nichts mit der Kleinunternehmerregelung zu tun, völlig anderes Thema. Ich hätte auch noch Fragen zu Erbschaftsteuer, aber die gehören hier auch nicht hin.
@@GuidoBee Wer hat behauotet, dass die OSS Grenzen etwas mit der Kleinunternehmerregelung zu tun haben? Wohl eher du selbst, da du überhaupt auf den Gedanken gekommen bist, diese zu verknüpfen.
@@tom12-128 Bei Differenzbesteuerung nach §§ 3c Abs. 5, 25a UStG bleibst du im Inland steuerpflichtig. Die neuen Regelungen der Umsatzsteuerreform und das OSS-Verfahren finden daher keine Anwendung darauf und es gibt keine Auswirkungen. Wenn jedoch die Lieferschwelle für Verkäufe an Privatpersonen in anderen EU-Ländern überschritten wird, greifen die Regelungen zur Besteuerung im Zielland. Dabei wird nicht die Differenzbesteuerung angewendet, sondern die regulären Umsatzsteuersätze des Ziellandes. Dies bedeutet, dass du als Händler nach Erreichen der Lieferschwelle deine Verkäufe an Privatpersonen in den jeweiligen Zielländern zu den dort geltenden Umsatzsteuersätzen versteuern musst. Hierbei kann das OSS-Verfahren genutzt werden, um die Abwicklung zu vereinfachen.
Also wenn ich im Textilveredelung tätig werde, dann bekomme ich doch kein Zutritt zum BtoB Großhändler als Kleinunternehmer und bleibe auf den ganzen MwSt sitzen, welche mein erstes Jahresumsatz höchstwahrscheinlich übersteigen wird ? 🤔 Weil z.B. Metro es gar nicht vorsieht von Anmeldeformular her den Zutritt für Kleinunternehmer zu gewähren, da man wie eine Privatperson behandelt wird und private dürfen nicht rein...
Das kann ich nicht beurteilen. Bei der Metro ist es z.B. auch als Kleinunternehmer möglich, eine Kundenkarte zu erhalten, weil es dort nur auf die Gewerbeanmeldung, nicht aber auf den umsatzsteuerlichen Status ankommt. Trotzdem muss man sich immer gut überlegen, ob die Kleinunternehmerregelung das Richtige ist.
Hallo Herr Keiper, danke für das Video. Mich würde eine Sache interessieren: Vor allem bei der 22.000€ bzw. ab 2025 die 25.000€ Grenze: Sind dies Netto oder Brutto-Grenzen? Damit meine ich: Wenn ich keine Umsatzsteuer ausweise, darf ich dann bis zu 22.000€ verdienen oder muss ich auf die Summe die ich verdienen darf die potenzielle Umsatzsteuer im Kopf draufrechnen und lande somit bei einer Grenze von ca. 18.000€?
Die bisherigen 22.000 € sind so zu verstehen, dass Sie beim Vorjahresumsatz nicht "fiktiv" eine Umsatzsteuer draufrechnen müssen. D.h. wenn Sie im Vorjahr Kleinunternehmer waren, würden sie im Folgejahr schauen, ob sie brutto wie netto über den 22.000 € waren oder eben nicht. Aber Sie müssen nicht fiktiv eine USt addieren. Die Formulierung in der bisherigen Fassung im Gesetz ist da etwas missverständlich ("zuzüglich der darauf entfallenden USt") und gilt nur für die Fälle, in denen Sie im Vorjahr in der Regelbesteuerung waren und jetzt in die Kleinunternehmerregelung zurück möchten.
Ja, das wäre sogar der Standard, wenn man nicht freiwillig auf die Grenze verzichtet hat. Dann würdest Du im Folgejahr des Überschreitens in die Regelbesteuerung wechseln und sobald Du die Vorjahresgrenze wieder unterschreitest, im Folgejahr wieder Kleinunternehmer sein. Ich empfehle allerdings nicht das ständige Wechseln der Besteuerungsformen.
Vielen Dank für das sehr informative Video. Ich habe tatsächlich eine Frage. Ich falle als Kindertagespflegeperson generell unter die Umsatzsteuerbefreiung (nach §4 Nr. 25 Umsatzsteuergesetz) und bin als Kleinunternehmer eingestuft. Nun habe ich zusätzlich einen online-Shop im Nebengewerbe. Das FA teilte mir mit, dass nun ALLE Umsätze beider Tätigkeiten zusammengerechnet werden würden. Damit würde ich selbst bei nur 100 Euro Umsatz im Monat schon direkt aus der Kleinunernehmerregelung fallen - ist da so richtig? Vielen Dank!!!!
Diese Frage wird von § 19 Abs. 1 und § 19 Abs. 3 UStG in der aktuellen Fassung beantwortet. Demnach darf für die Anwendung der Kleinunternehmergrenze der Gesamtumsatz nicht > 22.000 € sein (in Zukunft dann 25.000 €). Gesamtumsatz sind nach § 19 Abs. 3 UStG alle Umsätze, aber ohne die Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 - 29 UStG steuerfrei sind (vgl. § 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStG). Somit würden Ihre nach § 4 Nr. 25 UStG steuerfreien Umsätze den Gesamtumsatz nicht beeinflussen und Sie müssten nach meiner Auffassung den Kleinunternehmerumsatz vollständig mit dem Online-Shop ausschöpfen können. Ich kenne natürlich Ihren Einzelfall und auch die Argumentation des Finanzamtes nicht, daher nur eine grobe unverbindliche Einschätzung.
Danke für die Info! Ich hatte vergessen, dem Video Timestamps hinzuzufügen, was aber gerade bei den Podcastfolgen wichtig ist, da ich dort häufig weiter aushole. Ich habe gerade Timestamps nachgetragen, so weiß jeder, in welche Schritte das Video unterteilt ist. Danke für die Inspiration.
Wenn ich also dieses Jahr (2024) unter Regelbesteuerung sagen wir 24.000 Euro Umsatz hatte, könnte ich schon ab nächstem Jahr (2025) in die Kleinunternehmerregelung zurückwechseln?
Grundsätzlich Ja. Vorausgesetzt, Sie haben in der Vergangenheit nicht freiwillig zur Regelbesteuerung optiert und sind noch an die 5-jährige Bindungsfrist gebunden.
Ich hätte gerne gewusst, wie das genau mit der Anmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn für die EU-Kleinunternehmerregelung abläuft. Meldet man dort nach der Anmeldung einmal jährlich die Umsätze mit anderen EU-Ländern in Summe oder für jedes Land (mit Ausnahme des Heimatlandes) einzeln oder sogar jede einzelne Rechnung? Muss man dort zusätzlich irgendwelche Gebühren oder Steuern abführen? Ich war bisher davon ausgegangen, dass die Umsätze/Gewinne von Kleinunternehmern im Heimatland zu versteuern seien. Jedenfalls werde ich mit Sicherheit nicht über 10000 Euro Umsatz in andere EU-Länder kommen.
Das genaue Verfahren beim BZSt ist noch nicht bekannt: www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/EU-KU-Regelung/eu_ku_regelung_node.html Da wird noch dran gearbeitet. Vermutlich wird es dann ab dem 01.01.2025 einsatzbereit sein, sodass sich dann die entsprechenden Nummern beantragen lassen. Bei Anwendung der neuen internationalen Kleinunternehmerregelung fallen im EU-Ausland keine Steuern an. Nach der bisherigen Fassung eigentlich schon - insofern bringt die Neuregelung eine Vereinfachung. Allerdings werden Steuerbelastungen im EU-Ausland auch bisher häufig mit dem Reverse-Charge-Verfahren ausgeglichen, sodass der Leistungsempfänger die Steuer häufig abführt.
Die pKV hat mit dem umsatzsteuerlichen Status gar nichts zu tun. Wenn Sie in der Vollzeit selbstständig sind und sich für die pKV entschieden haben, ist ein Wechsel nicht ohne Weiteres möglich. Wenn Sie sich (wieder) ausschließlich anstellen lassen würden und Ihr Verdienst unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen würde, käme ein Rückwechsel in die gKV in Betracht. Wenn Sie sowohl ein Anstellungsverhältnis als auch eine Selbstständigkeit betreiben, kommt es darauf an, ob Sie hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständig sind. Diese Abgrenzung erfolgt durch die Krankenkasse. Im Falle der hauptberuflichen Selbstständigkeit wären Sie dann weiterhin in der pKV, im Falle der nebenberuflichen Selbstständigkeit könnten Sie bei Verdienst unter Beitragsbemessungsgrenze m.E. wieder in die gKV. Ich bin aber kein Experte im SV-Recht. Sie finden aber weitergehende Infos zur haupt- und nebenberuflichen Selbstständigkeit im Sinne der Sozialversicherung im folgenden Dokument: www.inside-partner.de/wp-content/uploads/2019/08/200319-Hauptberuflich-Selbstst%C3%A4ndig.pdf
Ob rückläufige Umsätze üblich sind, vermag ich nicht zu beurteilen. Ich werde in den kommenden Tagen aber vermutlich noch 2-3 Videos zur Kleinunternehmerregelung aufnehmen und versuche dort die Frage zu integrieren.
Vielen Dank für das Video und die Erklärung, meine Frage wäre da ich es nicht ganz raushören konnte, welche Umsatzgrenze gilt für Kleinunternehmer die Im Jahr 2024 gegründet wurden und die 22.000€ Grenze nicht überschritten haben im Folge Jahr 50.000€ oder 100.000€? Vielen Dank im voraus und Beste Grüße
Da die neue Fassung ab dem 01.01.2025 gilt und sich die neue 25.000 € Grenze auf den Vorjahresumsatz bezieht, gelten die 25.000 € m.E. schon für den 2024er Jahresumsatz.
1. Wenn ich im Gründungsjahr 2024 unterhalb der Umsatzgrenze bleibe und im Folgejahr weniger als 100.000€ Umsatz erziele, bin ich ab 2026 wieder Kleinunternehmer? 2. Wenn ich die Grenze in 2025 überschreite, muss ich auch E-Rechnung ab Zeitpunkt der Überschreitung empfangen können oder gilt es ab 2026?
1. Wenn Sie im Gründungsjahr 2024 unter der Umsatzgrenze bleiben und um Folgejahr 2025 weniger als 100.000 € Umsatz erzielen, wären Sie in 2024 und 2025 Kleinunternehmer. Ob Sie in 2026 weiterhin die Kleinunternehmerregelung anwenden können, würde sich danach entscheiden, ob Sie in 2025 über 25.000 € lagen oder nicht. Falls ja, wären Sie ab 2026 Regelbesteuerer (weil aus Sicht des Jahres 2026 der Vorjahresumsatz ja tatsächlich > 25.000 € war). Falls nein, wären Sie auch in 2026 noch Kleinunternehmer. 2. E-Rechnungen müssen alle Unternehmer ab 01.01.2025 empfangen können (auch Kleinunternehmer). Für den Rechnungsausgang gibt es hingegen eine Übergangsfrist bis 01.01.2027, wobei z.B. je nach Kundengruppe oder Art der Leistungen auch dann keine E-Rechnungen ausgestellt werden müssten. Rechnungsein- und Rechnungsausgang müssten also für die E-Rechnung differenziert werden.
@@kenkeiper vielen Dank. Das heißt auch als Kleinunternehmer muss man ab 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen können. Können Sie ein günstiges Tool empfehlen bzw. gibt es da eine kostenlose Variante?
Nicht ganz. Es wurde auch bisher schon auf Netto abgestellt, da tatsächlich keine USt beim Kleinunternehmer angefallen ist. Es stand zwar im Gesetzestext "zuzüglich der darauf entfallenden USt", das bedeutete aber nicht, dass man fiktiv Umsatzsteuer draufrechnen musste, vgl: www.kleinunternehmer.de/faq.htm Diese Formulierung in der alten Fassung war nur relevant, wenn Sie im Vorjahr regelbesteuert waren (dann wurde der Bruttoumsatz genommen) und im neuen Jahr dann in die Kleinunternehmerregelung "zurückgehen" wollten. Dann wurde auf den Bruttoumsatz abgestellt. Wer im Vorjahr schon Kleinunternehmer war, musste aber nicht die USt noch fiktiv draufrechnen.
Wer denkt sich solche Grenzen aus? Das macht kein Sinn. Wenn ich 50.000 € Umsatz mache, kann man mit 5.000 € Gewinn machen. Damit ich gerade mal am Bürgergeld. Eine Umsatzgrenze von 1 Million schaft auch eine kleine Firma mit 10 Mitarbeitern. Das wäre viel sinnvoller. Aber ein Selbstständigen als Unternehmer zu bezeichnen ist völliger Quatch.🤦🏻♂️ Ein Unternehmer hat Angestellte und lässt arbeiten. Ein Selbstständiger muß selber arbeiten.
Der Begriff des Unternehmers wird im Umsatzsteuergesetz eigenständig definiert und hat nichts mit dem allgemeingültigen Verständnis eines Unternehmers zu tun. Auch ein Vermieter ist z.B. nach UStG ein Unternehmer.
Genau. Diese Penny-pinscher (Politiker und Finanzamt), die solche engen Grenzen festlegen haben keine Ahnung welchen Umsatz man braucht um in eine Groessenordnng zu kommen die minimalen Lebens- und Vorkosten zu decken. Nach meiner Schätzung, je nach Branche liegt das bei mindestens 1.2-2Mio Euro und einer Anlaufzeit von drei Jahren.
1. Es handelt sich um eine Podcastfolge, die viele Zuhörer ohne Bild anhören, weshalb ich zum besseren Verständnis gerne etwas weiter aushole und mir auch die Zeit nehme, das Thema vollumfänglich zu behandeln. 2. Das Video verfügt über Time-Stamps, Sie können also direkt an die Stelle springen, die Sie interessiert und z.B. die allgemeinen Erläuterungen zur Kleinunterehmerregelung auslassen. 3. Es steht Ihnen frei, meinen UA-cam Content nicht anzusehen, wenn er Ihnen nicht gefällt - es gibt genügend andere Kollegen, die zu ähnlichen Themen Content machen. 4. Wenn Sie sogar noch die Zeit gefunden haben, einen Kommentar zu verfassen, der keinerlei konstruktiven Inhalt bietet und mehr über Sie als über mich aussagt, kann Ihnen Ihre Zeit ja scheinbar selbst nicht so wichtig sein. Insofern wünsche ich Ihnen mit anderem Content und der weiteren Beschäftigung mit dem Thema viel Erfolg und lade Sie ein, meinen Content künftig zu ignorieren.
Wo fängt die internationale Tätigkeit an ? Der Blümenhändler hat seinen Sitz in Holland und fährt beim kleinen Blumenladen und verkauft. Ein interessanter Umsatz ist vollzogen .
Ich hab mit 50 in der Garage vom Vater meine Bremsschläuche usw. gewechselt. Dann sollte ich mehrere Tausend € Krankenversicherung nachzahlen die Nummer kannten die aber nicht. Und dann hatte ich den Wagen an der Straße stehen lassen und Samstags morgen 2 Riesen Meter Beulen in den Türen das gleiche hatten wir jetzt auch schon mal in Australien gehabt und der Herr Kaiser auf dem Jobcenter konnte dich dann in Einrichtungen einweisen wo die Kindern Maschinen zur Verfügung stellten aus dem letzten Jahrhundert die nur Buddy Builder bedienen konnten. Wo muß der nun seine 3300 € eigentlich noch versteuern?
Wenn wir uns im persönlichen Gespräch treffen würden, dann wäre meine grundlegende Kommunikationsweise erstmal das "Sie". Bei Videos - insbesondere bei Erklärungen - fällt mir aber eine direkte Ansprache leichter, zumal ich mich mit meinem Content ja auch an die Allgemeinheit richte, weshalb ich dort die Du-Form anwende. Das hat aber nichts mit der Kommunikation im konkreten Einzelfall zu tun. Falls Ihnen meine Art des Sprechens, Kommunizierens und Präsentierens nicht zusagt, dürften Sie sich aber gerne auch woanders umsehen - dafür gibt es ja verschiedene UA-cam-Kanäle und auch andere Berufskollegen, die auf ihre jeweilige Art zu ähnlichen Themen Inhalte produzieren. Wenn Sie die Auffassung vertreten, dass eine respektvolle Kommunikation einzig und allein über die Frage des "Du" oder "Sie" zustande kommt, ist das dann im Zweifel eine limitierende Weltanschauung, die ich auch nicht teile und mir auch nicht zu eigen machen werde. M.E. kann man auch "per Du" immer noch einen respektvollen Umgang pflegen, das eine hat für mich mit dem anderen nichts zu tun - und würden wir uns persönlich kennenlernen, würde ich eben auch zunächst das "Sie" anwenden, bis Sie mir das Du gestatten würden. Ein Video auf UA-cam ist aber jedenfalls für mich was völlig anderes.
Danke, das beste Video was ich zu dem Thema der neuen Regelung 2025 gehört habe 👍🏻
Vielen Dank für die ausführliche Erklärung. Ich bin seit vielen Jahren Kleinunternehmerin und glücklich damit. In einem Jahr bin ich leicht über die Grenze gekommen, musste Steuern nachzahlen, aber wurde für das Folgejahr nicht regelbesteuert, da ich dem Finanzamt mitgeteilt habe, dass für die Zukunft wieder geringere Umsätze auflaufen werden.
Ich war 18 Jahre selbständig. Kleinunternehmer. Immer. Und ich habe meine komplette Buchhaltung mit Word gemacht. Ich hatte nie Probleme. Warum Geld für ein Buchhaltungsprogramm rausschmeißen, wenn's auch kostenlos geht. Ich bin froh, dass ich heutzutage nicht mehr selbständig bin.
Jeder wie er mag. Ich halte ein Buchhaltungsprogramm für ein paar Euro im Monat für eine gute Investition.
Mit Word - lol - da hast du aber kaum Rechnungen geschrieben.
@@franzlpeter7346 würde ich so nicht pauschalisieren. Mein DAD hat Jahrelang seine eigene Steuerkanzlei geführt und Rechnungen auch mit Word und Excel geschrieben. Macht er heute aus seinem Rentnerdasein und die paar Firmen nebenbei auch noch. Andere Generation einfach, ich als IT´ler nun auch Unternehmer kotze dagegen im Strahl wen nicht alles voll digital automatisch abläuft oder ich noch was Handschriftliches bekomme .........
Sehr gut erkärter kleinunternehmer Beitrag. Wäre schön diesen Beitrag der kleinunternehmer Regelung führ frührentner zu erfahren.
Ich würd im Leben kein Unternehmen mehr in Deutschland gründen. Viel zu viel Bürokratie, Verwaltungsaufwand und Abgaben. Dazu noch schlechte Wirtschaftliche Aussichten. Dieses Land ist fertig.
Das kann man so sehen. Wobei es auch jetzt immer noch viele Selbstständige & Unternehmer gibt, die selbst in diesem Marktumfeld sehr gutes Geld verdienen. Ich gehe sogar soweit und behaupte: das Marktumfeld ist fast schon egal. Denn als Unternehmer lässt sich überall dort Geld verdienen, wo es Probleme zu lösen gibt. Und im Zweifel gibt es in einer kriselnden Wirtschaft/Gesellschaft mehr Probleme zu lösen als überall anders. Aber ich wurde auch in meinem unternehmerischen Dasein von Corona und der Ahrtaler Flutkatastrophe geprägt, daher kenne ich es gar nicht anders.
Es mag nicht leicht sein, aber dieses ganze KI gedöns bietet ja die Chance den Bürokratie wahn möglichst automatisiert zu erfassen.
Ich finde, dass es gar nicht so schlimm ist, wie häufig beschrieben mit der Bürokratie. Gerade am Anfang gibt es viele Bürokratische Erleichterungen. Außerdem gibt es Beratung und mittlerweile viele Tools, die einem das meiste abnehmen oder zumindest erheblich erleichtern. Erst durch neue Probleme oder Krisen - sprich Veränderung - hat man sich erst eine Chance, es mit den "großen" aufzunehmen😅
@@renovusica Naja, im internationalen Vergleich schneidet Deutschland am schlechtesten ab. Wenn ich ein haftungsbeschraenktes Unternehmen gruenden will oder muss, komme ich an einer GmbH nicht vorbei. Das bedeutet (lassen wir mal die UG aussen vor), 25.000 Einlage, Anmeldung bei zig Registern, doppelte Buchfuehrung und Bilanz, Buchpruefungen und und und... Klar, wenn ich nur einen Nebenverdienst haben will, komme ich mit nem Einzelunternehmen am schnellsten weg. Trage aber auch das komplette Risiko.
@@Fauli0815 Dazu braucht man keine KI, da reichen althergebrachte Algorithmen aus. Die kleinen, lokalen Verwaltungskönige werden deren Einsatz weiterhin zu verhindern wissen.
Danke, sehr gut erklärt!
Danke für die tolle Erklärung!
Hallo Herr Keiper,
vielen Dank für das gute Video. Sie haben hier sehr gut und verständlich die Thematik erklärt. Meine Fragen: Wie verhält es sich im Fall eines Kassenbuchs? und gibt es eine Buchhaltunssoftware, die genau das kombiniert?
Ich freue mich über eine Antwort.
Viele Grüße
Benjamin Spahn
Das ist sehr individuell. Generell gibt es die Möglichkeit, eine sog. "offene Ladenkasse" zu führen (also eine Geldkassette + Kassenbuch) oder ein elektronisches Kassensystem zu verwenden. Die Anforderungen zwischen den beiden Welten sind aber sehr unterschiedlich und auch das Führen eines Kassenbuchs im Falle der offenen Ladenkasse beinhaltet viele Fallstricke im konkreten Einzelfall. Ich würde da auf jeden Fall empfehlen, mal mit einem Steuerberater zu sprechen, der auf Kassensysteme spezialisiert ist, weil Sie da doch recht viel falsch machen können und Kassen häufig zu unschönen Diskussionen bei Betriebsprüfungen führen.
@ vielen Dank für die Antwort!
Schön zusammengefasst
Danke für das Feedback!
Für mein Verständnis richtet sich die Kleinunternehmerregelung nicht nach den „Word“ geschriebenen Rechnungen, sondern nach dem Geldeingang, da Kleinunternehmer kaum freiwillig bilanzieren werden.
Außerdem zählen nicht alle Umsätze dazu, was gerne übersehen wird. Zum Beispiel der Verkauf des FirmenPKW.
Was auch gerne übersehen wird, ist die Sichtweise auf den einheitlichen umsatzsteuerlichen Unternehmer. Wer zum Beispiel ein paar Zimmer vermietet sollte wissen, dass auch diese Umsätze zu den Umsätzen im Sinne der Kleinunternehmermittlung gehören, denn auch steuerfreie Umsätze gehören dazu.
Das ist korrekt. M.E. ist aber die Kleinunternehmerregelung aufgrund der vielen Ausnahmen (z.B. Ermittlung des Gesamtumsatzes - welche Umsätze müssen rein, welche nicht?; KLU international mit Bezügen nach Reverse-Charge usw.) so kompliziert, dass man wohl kaum von einer Vereinfachung sprechen kann. Die Regelung bietet für manche Unternehmer einen kleinen temporären Vorteil (Umsätze > Eingangsleistungen + B2C Kunden). Aber die Regelung trügt auch in ihrem Schein, weil die meisten Anwender der Regelung davon ausgehen, dass sie keine Steuern zahlen müssten (was sowohl im Hinblick auf § 13b UStG als auch im Hinblick auf die Einkommensteuer nicht stimmt), obgleich die Regelung doch einige Tücken bietet.
Es ist daher - wie so immer im Steuerrecht - auch hier wichtig, sich aktiv mit den Vor- und Nachteilen sowie den wesentlichen Punkten der Regelung zu beschäftigten.
@ das komplizierte ist wohl irgendwie an mir vorbeigegangen. Da steht doch direkt am Anfang des 19 UStG Umsätze nach 1(1) Nr.1… die Fälle des 13a, 13b, 14c und 25b betreffen den Kleinunternehmer kaum.
Ich persönlich würde sowieso niemals auf Kleinunternehmer machen, weil ich von allen den Kampf mitbekomme, dass sie verzweifelt auf Umsatz verzichten, um unterhalb der Grenze zu bleiben. Wenn ich dann jedem sage: Pass mal auf, mach mal 50- 60.000 Umsatz und vergiss den ganzen Quatsch, dann machen die zwar große Augen, verstehen aber, dass sie eigentlich einem Phantom hinterher gelaufen sind, nämlich einem nicht expandierenden Unternehmen.
Was auch praktisch immer übersehen wird ist, wenn ein deutscher Unternehmer im Ausland beim Privaturlaub einen Wohnwagen z.B. in den USA mietet für einen Zeitraum von beispielsweise mehr als 1 Monat. Dann schuldet er nämlich in Deutschland deutsche Umsatzsteuer dafür. Verrückt, oder? Aber wahr!
@@GuidoBee Stimmt nicht so ganz. Ein Beispiel, wo es problematisch wird und das relativ häufig vorkommt:
Kleinunternehmer kauft bei Microsoft ein 365 Abo (kann auch Google oder Meta Ads oder irgendwas anderes sein). Microsoft, Google, Meta & Co sitzen in Irland. Jetzt erbringt also ein irischer Unternehmer eine nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland steuerbare Leistungen an einen anderen (Klein-)Unternehmer. Das ist ein klassischer Fall von § 13b Abs. 1 und Abs. 5 UStG. Diese Vorschrift gilt auch für den Kleinunternehmer, denn § 19 Abs. 1 S. 3 UStG sagt ja ausdrücklich, dass die Ausnahme der Kleinunternehmerregelung gerade nicht für § 13b Abs. 5 UStG gelten soll - sprich das der § 13b Abs. 5 UStG eben auch bei Kleinunternehmern gelten soll.
Microsoft schreibt jetzt also eine Rechnung über 10 € brutto wie netto ohne gesonderten Steuerausweis. Der Kleinunternehmer muss jetzt aber auf dem Schirm haben, dass er noch 19 % v. 10 € monatlich an das FA zahlen muss. D auch kein Vorsteuerabzug gegeben ist, kommt es auch zu einer Zahllast.
D.h. gerade bei Softwareabos und digitalen Leistungen, die von Unternehmern im Ausland bezogen werden (was eben durch Microsoft, Google, Meta, Dropbbox & Co. sehr häufig vorkommt), wird die Kleinunternehmerregelung durchbrochen.
Da das kaum ein Kleinunternehmer auf dem Schirm hat, halte ich die Regelung eben für nicht ganz unkompliziert, weil der Teufel doch im Detail steckt.
Danke für die tolle zusammenfassung der Beispiele ❤ Ich bin Unternehmer im Parkett-Handwerk ich hatte Privatkunden und Großprojekte und mein BWA hat gezeigt stätiges Wachstum aber meine Aufträge waren vom Volumen immer sehr durchwachsen ! Die ersten Jahre hat man ja kaum überblick und man hat ja keine Glaskugel im Handwerk wieviel rein kommt
Danke für den Support!
Super Video..wie sieht's aus wenn ich eingestellt bin aber nebenher auch Kleinunternehmer ab 2025 mache und eine digitale Leistung anbiete. Wie trenn ich diese zwei? Muss ich die trennen oder sollte ich einfach unter 25k im ganzen Jahr machen und Rechnung als privat Person schreiben?... frohes Fest.🎉
Das Anstellungsverhältnis hat mit der Selbstständigkeit nichts zu tun. Für das Anstellungsverhältnis schreiben Sie keine Rechnung. Sie schreiben nur eine Rechnung für die digitale Dienstleistung. Nur diese fließt dann auch in die 25k Umsatzgrenze ein.
Danke für die super Erklärung. Muss ab nässten Jahr Umsatzsteuer erheben, was bei einem selbstständigen Lehrer leider verwirrender ist als man denken würde. Umsatzsteuerbefreiungen gibt es, aber durchblicken wofür die gilt und wofür nicht und wie man die beantragt ist wenigertransparent.
Das kann ich verstehen. Allerdings ist die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 lit. b) UStG) derzeit so ausgestaltet, dass es zwingend einer Bescheinigung der Bildungseinrichtung bedarf, um tatsächlich steuerfrei abzurechnen. D.h. wenn Sie eine Bescheinigung der Bildungseinrichtung haben, können Sie steuerfrei abrechnen - liegt keine Bescheinigung für den jeweiligen Kurs vor, bleibt nur eine steuerpflichtige Abrechnung. Insofern lässt sich die Abrechnung über das Vorliegen der Bescheinigung ganz gut steuern.
Habe ich es richtig verstanden, dass man auf jeden fall eine Software benötigt um die E-Rechnungen verarbeiten zu können, auch wenn man selbst (noch Kleinunternehmer) keine E-Rechmungen erstellen muss?
Jein. Du bräuchtest zum Empfangen einer E-Rechnung nur eine E-Mail-Adresse. Zum "Verarbeiten" einer E-Rechnung bräuchtest Du idealerweise einen XRechnungs-Viewer, der Dir eine XRechnung ordentlich darstellen kann. Es macht aber auch Sinn, dann direkt eine Software wie lexware Office, sevDesk oder ähnliches zu nutzen, da die entsprechende Visualisierungen drin haben und viele weitere Funktionen bieten, um die Buchhaltung eigenständig vorzubereiten oder sogar komplett zu erstellen.
Auf meinem Kanal findest Du viele Videos zur E-Rechnung (sogar ein Webinar-Mitschnitt), da wird alles nochmal ausführlich erklärt.
Mich würde es interessieren wie man als Kleinunternehmen Rechnungen für PV erstellt, da die ja MwSt frei sind.
Naja, wenn Sie Kleinunternehmer sind, schreiben Sie einfach eine Rechnung ohne gesonderten Steuerausweis über den Strom.
Super erklärt.
Eine Frage wäre noch bzgl. OSS: Es gibt ja die Umsatzschwelle von 10 Tsd€. Zählt die auch komplett wenn ich im Juli begonnen habe mit der Neugründung oder ist das anteilig aufs Jahr zu sehen, also im Juli begonnen, wäre dann weniger als die Hälfte, d.h. unter 5.000€?
Ich wende die Differenzbesteuerung nach 25a UStG an, zählt nur die Marge zum Umsatz oder der Verkaufsbetrag?
Liebe Grüße
Für die Kleinunternehmerregelung gelten grundsätzlich die Bruttoumsätze incl. USt., siehe 19 (1) S. 2 UStG.
Die OSSgrenzen haben nichts mit der Kleinunternehmerregelung zu tun, völlig anderes Thema. Ich hätte auch noch Fragen zu Erbschaftsteuer, aber die gehören hier auch nicht hin.
@@GuidoBee Wer hat behauotet, dass die OSS Grenzen etwas mit der Kleinunternehmerregelung zu tun haben? Wohl eher du selbst, da du überhaupt auf den Gedanken gekommen bist, diese zu verknüpfen.
@ lies mal den Titel des Videos und hör es dir an. Wenn man zu dem Video OSS Fragen stellt hat schlicht man das Thema verfehlt.
@@tom12-128 Bei Differenzbesteuerung nach §§ 3c Abs. 5, 25a UStG bleibst du im Inland steuerpflichtig. Die neuen Regelungen der Umsatzsteuerreform und das OSS-Verfahren finden daher keine Anwendung darauf und es gibt keine Auswirkungen.
Wenn jedoch die Lieferschwelle für Verkäufe an Privatpersonen in anderen EU-Ländern überschritten wird, greifen die Regelungen zur Besteuerung im Zielland. Dabei wird nicht die Differenzbesteuerung angewendet, sondern die regulären Umsatzsteuersätze des Ziellandes. Dies bedeutet, dass du als Händler nach Erreichen der Lieferschwelle deine Verkäufe an Privatpersonen in den jeweiligen Zielländern zu den dort geltenden Umsatzsteuersätzen versteuern musst. Hierbei kann das OSS-Verfahren genutzt werden, um die Abwicklung zu vereinfachen.
Also wenn ich im Textilveredelung tätig werde, dann bekomme ich doch kein Zutritt zum BtoB Großhändler als Kleinunternehmer und bleibe auf den ganzen MwSt sitzen, welche mein erstes Jahresumsatz höchstwahrscheinlich übersteigen wird ? 🤔 Weil z.B. Metro es gar nicht vorsieht von Anmeldeformular her den Zutritt für Kleinunternehmer zu gewähren, da man wie eine Privatperson behandelt wird und private dürfen nicht rein...
* es geht um Gründung eine Modemarke
Das kann ich nicht beurteilen. Bei der Metro ist es z.B. auch als Kleinunternehmer möglich, eine Kundenkarte zu erhalten, weil es dort nur auf die Gewerbeanmeldung, nicht aber auf den umsatzsteuerlichen Status ankommt. Trotzdem muss man sich immer gut überlegen, ob die Kleinunternehmerregelung das Richtige ist.
Hallo Herr Keiper, danke für das Video. Mich würde eine Sache interessieren:
Vor allem bei der 22.000€ bzw. ab 2025 die 25.000€ Grenze: Sind dies Netto oder Brutto-Grenzen? Damit meine ich: Wenn ich keine Umsatzsteuer ausweise, darf ich dann bis zu 22.000€ verdienen oder muss ich auf die Summe die ich verdienen darf die potenzielle Umsatzsteuer im Kopf draufrechnen und lande somit bei einer Grenze von ca. 18.000€?
Die bisherigen 22.000 € sind so zu verstehen, dass Sie beim Vorjahresumsatz nicht "fiktiv" eine Umsatzsteuer draufrechnen müssen. D.h. wenn Sie im Vorjahr Kleinunternehmer waren, würden sie im Folgejahr schauen, ob sie brutto wie netto über den 22.000 € waren oder eben nicht. Aber Sie müssen nicht fiktiv eine USt addieren. Die Formulierung in der bisherigen Fassung im Gesetz ist da etwas missverständlich ("zuzüglich der darauf entfallenden USt") und gilt nur für die Fälle, in denen Sie im Vorjahr in der Regelbesteuerung waren und jetzt in die Kleinunternehmerregelung zurück möchten.
Kann man auch wieder zurück, wenn die Grenze wieder nach unten fällt?
Ja, das wäre sogar der Standard, wenn man nicht freiwillig auf die Grenze verzichtet hat. Dann würdest Du im Folgejahr des Überschreitens in die Regelbesteuerung wechseln und sobald Du die Vorjahresgrenze wieder unterschreitest, im Folgejahr wieder Kleinunternehmer sein. Ich empfehle allerdings nicht das ständige Wechseln der Besteuerungsformen.
Vielen Dank für das sehr informative Video. Ich habe tatsächlich eine Frage. Ich falle als Kindertagespflegeperson generell unter die Umsatzsteuerbefreiung (nach §4 Nr. 25 Umsatzsteuergesetz) und bin als Kleinunternehmer eingestuft. Nun habe ich zusätzlich einen online-Shop im Nebengewerbe. Das FA teilte mir mit, dass nun ALLE Umsätze beider Tätigkeiten zusammengerechnet werden würden. Damit würde ich selbst bei nur 100 Euro Umsatz im Monat schon direkt aus der Kleinunernehmerregelung fallen - ist da so richtig? Vielen Dank!!!!
Diese Frage wird von § 19 Abs. 1 und § 19 Abs. 3 UStG in der aktuellen Fassung beantwortet. Demnach darf für die Anwendung der Kleinunternehmergrenze der Gesamtumsatz nicht > 22.000 € sein (in Zukunft dann 25.000 €). Gesamtumsatz sind nach § 19 Abs. 3 UStG alle Umsätze, aber ohne die Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 - 29 UStG steuerfrei sind (vgl. § 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStG). Somit würden Ihre nach § 4 Nr. 25 UStG steuerfreien Umsätze den Gesamtumsatz nicht beeinflussen und Sie müssten nach meiner Auffassung den Kleinunternehmerumsatz vollständig mit dem Online-Shop ausschöpfen können. Ich kenne natürlich Ihren Einzelfall und auch die Argumentation des Finanzamtes nicht, daher nur eine grobe unverbindliche Einschätzung.
@@kenkeiper Vielen Dank für diese Einschätzung. Sie hilft mir als Argumentationshilfe für den Fall der Fälle! Dankeschön und wundervolle Festtage!
@@derHenker84 Kein Problem, sehr gerne und frohe Weihnachten!
10:29 beginnt der Teil des Titels… fyi
Danke für die Info! Ich hatte vergessen, dem Video Timestamps hinzuzufügen, was aber gerade bei den Podcastfolgen wichtig ist, da ich dort häufig weiter aushole. Ich habe gerade Timestamps nachgetragen, so weiß jeder, in welche Schritte das Video unterteilt ist. Danke für die Inspiration.
Wenn ich also dieses Jahr (2024) unter Regelbesteuerung sagen wir 24.000 Euro Umsatz hatte, könnte ich schon ab nächstem Jahr (2025) in die Kleinunternehmerregelung zurückwechseln?
Grundsätzlich Ja. Vorausgesetzt, Sie haben in der Vergangenheit nicht freiwillig zur Regelbesteuerung optiert und sind noch an die 5-jährige Bindungsfrist gebunden.
Ich hätte gerne gewusst, wie das genau mit der Anmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn für die EU-Kleinunternehmerregelung abläuft.
Meldet man dort nach der Anmeldung einmal jährlich die Umsätze mit anderen EU-Ländern in Summe oder für jedes Land (mit Ausnahme des Heimatlandes) einzeln oder sogar jede einzelne Rechnung? Muss man dort zusätzlich irgendwelche Gebühren oder Steuern abführen? Ich war bisher davon ausgegangen, dass die Umsätze/Gewinne von Kleinunternehmern im Heimatland zu versteuern seien. Jedenfalls werde ich mit Sicherheit nicht über 10000 Euro Umsatz in andere EU-Länder kommen.
Das genaue Verfahren beim BZSt ist noch nicht bekannt:
www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/EU-KU-Regelung/eu_ku_regelung_node.html
Da wird noch dran gearbeitet. Vermutlich wird es dann ab dem 01.01.2025 einsatzbereit sein, sodass sich dann die entsprechenden Nummern beantragen lassen. Bei Anwendung der neuen internationalen Kleinunternehmerregelung fallen im EU-Ausland keine Steuern an. Nach der bisherigen Fassung eigentlich schon - insofern bringt die Neuregelung eine Vereinfachung. Allerdings werden Steuerbelastungen im EU-Ausland auch bisher häufig mit dem Reverse-Charge-Verfahren ausgeglichen, sodass der Leistungsempfänger die Steuer häufig abführt.
@@kenkeiper Besten Dank für die Antwort und den Link.
Mich würde interessieren, ob ich durch den Wechsel zum Kleinunternehmer aus der PKV herauskomme.
Die pKV hat mit dem umsatzsteuerlichen Status gar nichts zu tun. Wenn Sie in der Vollzeit selbstständig sind und sich für die pKV entschieden haben, ist ein Wechsel nicht ohne Weiteres möglich. Wenn Sie sich (wieder) ausschließlich anstellen lassen würden und Ihr Verdienst unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen würde, käme ein Rückwechsel in die gKV in Betracht. Wenn Sie sowohl ein Anstellungsverhältnis als auch eine Selbstständigkeit betreiben, kommt es darauf an, ob Sie hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständig sind. Diese Abgrenzung erfolgt durch die Krankenkasse. Im Falle der hauptberuflichen Selbstständigkeit wären Sie dann weiterhin in der pKV, im Falle der nebenberuflichen Selbstständigkeit könnten Sie bei Verdienst unter Beitragsbemessungsgrenze m.E. wieder in die gKV.
Ich bin aber kein Experte im SV-Recht. Sie finden aber weitergehende Infos zur haupt- und nebenberuflichen Selbstständigkeit im Sinne der Sozialversicherung im folgenden Dokument:
www.inside-partner.de/wp-content/uploads/2019/08/200319-Hauptberuflich-Selbstst%C3%A4ndig.pdf
Gut erklärt aber Excel & Word reicht dicke ;-) PS: da hat eine Apteilung in der EU und eine Apteilung in Berlin bestimmt 1 Jahr daran gearbeitet :-)))
Jeder wie er meint. Ich halte nicht viel von Rechnungsschreibung mit Word & Excel, schon gar nicht in Zeiten der E-Rechnung.
Interessant wäre ein Video bei rückläufigen Umsätzen, was derzeit wohl üblicher ist. Danke 😊
Ob rückläufige Umsätze üblich sind, vermag ich nicht zu beurteilen. Ich werde in den kommenden Tagen aber vermutlich noch 2-3 Videos zur Kleinunternehmerregelung aufnehmen und versuche dort die Frage zu integrieren.
Vielen Dank für das Video und die Erklärung, meine Frage wäre da ich es nicht ganz raushören konnte, welche Umsatzgrenze gilt für Kleinunternehmer die Im Jahr 2024 gegründet wurden und die 22.000€ Grenze nicht überschritten haben im Folge Jahr 50.000€ oder 100.000€?
Vielen Dank im voraus und Beste Grüße
Gute frage, Das würde mich auch interessieren
Da die neue Fassung ab dem 01.01.2025 gilt und sich die neue 25.000 € Grenze auf den Vorjahresumsatz bezieht, gelten die 25.000 € m.E. schon für den 2024er Jahresumsatz.
@@kenkeiper also hat ein kleinunternehmer der im Jahr 2024 20tausend umsatz gemacht hat, im Jahr 2025 ein Spielraum bis 100tausend Umsatz richtig?
Vg
1.
Wenn ich im Gründungsjahr 2024 unterhalb der Umsatzgrenze bleibe und im Folgejahr weniger als 100.000€ Umsatz erziele, bin ich ab 2026 wieder Kleinunternehmer?
2.
Wenn ich die Grenze in 2025 überschreite, muss ich auch E-Rechnung ab Zeitpunkt der Überschreitung empfangen können oder gilt es ab 2026?
1. Wenn Sie im Gründungsjahr 2024 unter der Umsatzgrenze bleiben und um Folgejahr 2025 weniger als 100.000 € Umsatz erzielen, wären Sie in 2024 und 2025 Kleinunternehmer. Ob Sie in 2026 weiterhin die Kleinunternehmerregelung anwenden können, würde sich danach entscheiden, ob Sie in 2025 über 25.000 € lagen oder nicht. Falls ja, wären Sie ab 2026 Regelbesteuerer (weil aus Sicht des Jahres 2026 der Vorjahresumsatz ja tatsächlich > 25.000 € war). Falls nein, wären Sie auch in 2026 noch Kleinunternehmer.
2. E-Rechnungen müssen alle Unternehmer ab 01.01.2025 empfangen können (auch Kleinunternehmer). Für den Rechnungsausgang gibt es hingegen eine Übergangsfrist bis 01.01.2027, wobei z.B. je nach Kundengruppe oder Art der Leistungen auch dann keine E-Rechnungen ausgestellt werden müssten. Rechnungsein- und Rechnungsausgang müssten also für die E-Rechnung differenziert werden.
@@kenkeiper vielen Dank. Das heißt auch als Kleinunternehmer muss man ab 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen können.
Können Sie ein günstiges Tool empfehlen bzw. gibt es da eine kostenlose Variante?
Die 25.000 ab 01.01.2025 sind doch auch Netto, nicht wie die 22.000 bisher brutto war.
Nicht ganz. Es wurde auch bisher schon auf Netto abgestellt, da tatsächlich keine USt beim Kleinunternehmer angefallen ist. Es stand zwar im Gesetzestext "zuzüglich der darauf entfallenden USt", das bedeutete aber nicht, dass man fiktiv Umsatzsteuer draufrechnen musste, vgl: www.kleinunternehmer.de/faq.htm
Diese Formulierung in der alten Fassung war nur relevant, wenn Sie im Vorjahr regelbesteuert waren (dann wurde der Bruttoumsatz genommen) und im neuen Jahr dann in die Kleinunternehmerregelung "zurückgehen" wollten. Dann wurde auf den Bruttoumsatz abgestellt. Wer im Vorjahr schon Kleinunternehmer war, musste aber nicht die USt noch fiktiv draufrechnen.
@kenkeiper
Super. Danke für die Antwort und Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch.
@@schlumpf00 Sehr gerne, das wünsche ich Ihnen auch 🎄
Wer denkt sich solche Grenzen aus? Das macht kein Sinn.
Wenn ich 50.000 € Umsatz mache, kann man mit 5.000 € Gewinn machen. Damit ich gerade mal am Bürgergeld.
Eine Umsatzgrenze von 1 Million schaft auch eine kleine Firma mit 10 Mitarbeitern. Das wäre viel sinnvoller. Aber ein Selbstständigen als Unternehmer zu bezeichnen ist völliger Quatch.🤦🏻♂️
Ein Unternehmer hat Angestellte und lässt arbeiten.
Ein Selbstständiger muß selber arbeiten.
Der Begriff des Unternehmers wird im Umsatzsteuergesetz eigenständig definiert und hat nichts mit dem allgemeingültigen Verständnis eines Unternehmers zu tun. Auch ein Vermieter ist z.B. nach UStG ein Unternehmer.
Genau. Diese Penny-pinscher (Politiker und Finanzamt), die solche engen Grenzen festlegen haben keine Ahnung welchen Umsatz man braucht um in eine Groessenordnng zu kommen die minimalen Lebens- und Vorkosten zu decken. Nach meiner Schätzung, je nach Branche liegt das bei mindestens 1.2-2Mio Euro und einer Anlaufzeit von drei Jahren.
Ein Konzept der maximal 1 Minute dauert es zu erklären hast auf fast 22 Minuten gestreckt. Kompliment. Das ist die neue Kunst ...
1. Es handelt sich um eine Podcastfolge, die viele Zuhörer ohne Bild anhören, weshalb ich zum besseren Verständnis gerne etwas weiter aushole und mir auch die Zeit nehme, das Thema vollumfänglich zu behandeln.
2. Das Video verfügt über Time-Stamps, Sie können also direkt an die Stelle springen, die Sie interessiert und z.B. die allgemeinen Erläuterungen zur Kleinunterehmerregelung auslassen.
3. Es steht Ihnen frei, meinen UA-cam Content nicht anzusehen, wenn er Ihnen nicht gefällt - es gibt genügend andere Kollegen, die zu ähnlichen Themen Content machen.
4. Wenn Sie sogar noch die Zeit gefunden haben, einen Kommentar zu verfassen, der keinerlei konstruktiven Inhalt bietet und mehr über Sie als über mich aussagt, kann Ihnen Ihre Zeit ja scheinbar selbst nicht so wichtig sein.
Insofern wünsche ich Ihnen mit anderem Content und der weiteren Beschäftigung mit dem Thema viel Erfolg und lade Sie ein, meinen Content künftig zu ignorieren.
Wo fängt die internationale Tätigkeit an ? Der Blümenhändler hat seinen Sitz in Holland und fährt beim kleinen Blumenladen und verkauft. Ein interessanter Umsatz ist vollzogen .
?
Familienunternehmen reicht ohne angestellte
Ich hab mit 50 in der Garage vom Vater meine Bremsschläuche usw. gewechselt. Dann sollte ich mehrere Tausend € Krankenversicherung nachzahlen die Nummer kannten die aber nicht. Und dann hatte ich den Wagen an der Straße stehen lassen und Samstags morgen 2 Riesen Meter Beulen in den Türen das gleiche hatten wir jetzt auch schon mal in Australien gehabt und der Herr Kaiser auf dem Jobcenter konnte dich dann in Einrichtungen einweisen wo die Kindern Maschinen zur Verfügung stellten aus dem letzten Jahrhundert die nur Buddy Builder bedienen konnten. Wo muß der nun seine 3300 € eigentlich noch versteuern?
Verblöderter Kommentar
😂😂 hä was ?
😂
@@kenkeiper also bitte meine Herren, wenn das nicht klar ist! 🥸
@@pitvondone Garage und Bremsschlauch . 🤣🤣🤣 ab da war ich raus 🤣🤣🤣
ein Steuerberater, der mich ungefragt plumpvertraulich duzt, hat den Sinn einer respektvollen Kommunikation nicht verstanden
Wenn wir uns im persönlichen Gespräch treffen würden, dann wäre meine grundlegende Kommunikationsweise erstmal das "Sie". Bei Videos - insbesondere bei Erklärungen - fällt mir aber eine direkte Ansprache leichter, zumal ich mich mit meinem Content ja auch an die Allgemeinheit richte, weshalb ich dort die Du-Form anwende. Das hat aber nichts mit der Kommunikation im konkreten Einzelfall zu tun.
Falls Ihnen meine Art des Sprechens, Kommunizierens und Präsentierens nicht zusagt, dürften Sie sich aber gerne auch woanders umsehen - dafür gibt es ja verschiedene UA-cam-Kanäle und auch andere Berufskollegen, die auf ihre jeweilige Art zu ähnlichen Themen Inhalte produzieren.
Wenn Sie die Auffassung vertreten, dass eine respektvolle Kommunikation einzig und allein über die Frage des "Du" oder "Sie" zustande kommt, ist das dann im Zweifel eine limitierende Weltanschauung, die ich auch nicht teile und mir auch nicht zu eigen machen werde. M.E. kann man auch "per Du" immer noch einen respektvollen Umgang pflegen, das eine hat für mich mit dem anderen nichts zu tun - und würden wir uns persönlich kennenlernen, würde ich eben auch zunächst das "Sie" anwenden, bis Sie mir das Du gestatten würden. Ein Video auf UA-cam ist aber jedenfalls für mich was völlig anderes.