Sehr angenehm, von einem Juristen zu lernen, der zeitgerechte Beispiele nennt und von Snapchat-Stories und Metadaten statt dieser "komischen neuen E-Mails" redet. Vielen Dank für die Videos!
Hallo Herr Fries, Ich studiere kein Recht und schaue mir diese Vorlesung in meiner Freizeit an. Daher entschuldigen Sie bitte folgende Frage aber auf der letzten Folie steht in den Notizen, dass Ansprüche aus c.i.c geltend gemacht werden können. Wie darf ich mir das bei einem nichtigen (also ja quasi nie existenten) Vertrag vorstellen? Vielen Dank, dass Sie ihr wissen kostenlos und öffentlich zur Verfügung stellen. Ich profitiere sehr davon :)
Die culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 2 BGB) ist ein Schuldverhältnis, das man insbesondere benötigt für Situationen, in denen es fast zu einem Vertrag gekommen wäre, d.h. die Beinahe-Vertragsparteien hatten miteinander zu tun und hatten auch die Gelegenheit, auf die Rechtsgüter des jeweils anderen einzuwirken bzw. sie zu beschädigen. So liegen die Dinge auch bei einem nichtigen Vertrag: Wenn z.B. eine Käuferin einen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anficht, gibt es diesen Vertrag nicht mehr. Zugleich erlaubt die c.i.c. der Betroffenen, ihre bei der Vertragsanbahnung erlittenen Schäden unter Umständen von ihrem Gegenüber ersetzt zu bekommen.
Sehr angenehm, von einem Juristen zu lernen, der zeitgerechte Beispiele nennt und von Snapchat-Stories und Metadaten statt dieser "komischen neuen E-Mails" redet. Vielen Dank für die Videos!
Sehr gerne!
Die Unterlagen zur Vorlesung gibt's kostenfrei online unter www.jura-podcast.de/bgb-at/.
Vielen Dank!!!
Hallo Herr Fries,
Ich studiere kein Recht und schaue mir diese Vorlesung in meiner Freizeit an. Daher entschuldigen Sie bitte folgende Frage aber auf der letzten Folie steht in den Notizen, dass Ansprüche aus c.i.c geltend gemacht werden können. Wie darf ich mir das bei einem nichtigen (also ja quasi nie existenten) Vertrag vorstellen?
Vielen Dank, dass Sie ihr wissen kostenlos und öffentlich zur Verfügung stellen. Ich profitiere sehr davon :)
Die culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 2 BGB) ist ein Schuldverhältnis, das man insbesondere benötigt für Situationen, in denen es fast zu einem Vertrag gekommen wäre, d.h. die Beinahe-Vertragsparteien hatten miteinander zu tun und hatten auch die Gelegenheit, auf die Rechtsgüter des jeweils anderen einzuwirken bzw. sie zu beschädigen. So liegen die Dinge auch bei einem nichtigen Vertrag: Wenn z.B. eine Käuferin einen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anficht, gibt es diesen Vertrag nicht mehr. Zugleich erlaubt die c.i.c. der Betroffenen, ihre bei der Vertragsanbahnung erlittenen Schäden unter Umständen von ihrem Gegenüber ersetzt zu bekommen.