Umsätze in Schulen, Bürokratieentlastung, Wachstumschancengesetz | Steuernachrichten Update 04/24

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  • Опубліковано 21 січ 2024
  • 00:23 - Besteuerung von in Kindertageseinrichtungen und Schulen erzielten Umsätzen
    01:32 - Referentenentwurf Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
    02:34 - Stand des Wachstumschancengesetzes
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    Besteuerung von in Kindertageseinrichtungen und Schulen erzielten Umsätzen
    Umsätze von Elternbeiräten, Schülermitverwaltungen, Schul- und Schülerfirmen sowie Fördervereinen - wem sind die Umsätze zuzurechnen und unterliegen die Umsätze der Umsatzsteuer?
    Ein neues Schreiben ersetzt die Verfügung vom 08.01.2021 (S 7107.2.1 - 37/11 St33) zur Besteuerung von in Kindertageseinrichtungen und Schulen erzielten Umsätzen im zeitlichen Anwendungsbereich von § 2b UStG.
    Hierin geht es um die Zurechnung und die Umsatzsteuerpflicht der Umsätze von Elternbeiräten, Schülermitverwaltungen, Schulfirmen, Schülerfirmen und Fördervereinen.
    Der Elternbeirat ist nicht rechtsfähig und damit ein unselbstständiges Organ des jeweiligen Trägers der Einrichtung. Seine Umsätze sind dem jeweiligen Sachaufwandsträger zuzurechnen.
    Mitglieder des Elternbeirats können aber auch im Rahmen einer eigenständigen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) tätig sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn, nach außen erkennbar, nicht der Elternbeirat, sondern die GbR, auftritt. Die GbR kann unter den Voraussetzungen des § 19 UStG die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
    Die Umsätze unterliegen nur dann der Umsatzsteuer, wenn sie für sich genommen eine unternehmerische und damit nachhaltige Tätigkeit begründen. Nachhaltigkeit liegt z. B. bei auf Wiederholung angelegter Tätigkeit oder intensiver Beteiligung am Markt vor.
    Der Verkauf von gespendeten Kuchen an Kinder und deren Eltern oder die Durchführung einer Tombola auf einer Abschlussfeier stellen damit grundsätzlich keine umsatzsteuerlich relevanten Tätigkeiten dar, da für sich genommen keine nachhaltige Tätigkeit vorliegt.
    Betreibt der Elternbeirat hingegen alljährlich einen Glühwein-Stand auf dem gemeindlichen Christkindlmarkt, tritt er am Markt auf und wird somit nachhaltig tätig. Die Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer und sind dem Sachaufwandsträger zuzurechnen.
    Gegebenenfalls kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden.
    Schulfirmen oder Schulprojekte sind Übungsfirmen und Tätigkeiten von Schülerinnen und Schülern z. B. im Rahmen des fachlichen Unterrichts. Bietet eine Schule mit Schwerpunkt Ernährung beispielsweise ein Catering an, ist dies ein Bestandteil der Ausbildung. Die Einnahmen hieraus sind der Sachaufwandsträger zuzurechnen und als steuerbare Tätigkeit einzuordnen.
    Die Kleinunternehmerregelung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gesamtumsatz des Trägers die Umsatzgrenzen des § 19 UStG unterschreitet.
    Stellen Schülerinnen und Schüler Produkte her und verkaufen sie diese an Dritte, liegt eine Schülerfirma vor. Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine GbR und damit um einen eigenständigen Unternehmer im Sinne des UStG.
    Unter den Voraussetzungen des § 19 UStG wird die Umsatzsteuer nicht erhoben.
    Fördervereine sind eigenständige Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Auch sie können von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.
    Fundstelle
    Bayerisches Landesamt für Steuern v. 21.12.2023 - S 7107.2.1-37/20 St33
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