Betriebsveranstaltung, PV-Anlagen, Fachgespräch bei Alkoholkonsum | Steuernachrichten Update 26/24

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  • Опубліковано 24 чер 2024
  • 00:22 - Betriebsveranstaltung: Verspätete Pauschalierung kann teuer werden
    01:45 - JStG 2024: Geplante Änderungen bei PV-Anlagen
    03:13 - Abzugsverbot durch hohen Alkoholkonsum und Verstoß gegen Aufzeichnungspflichten
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    Betriebsveranstaltung: Verspätete Pauschalierung kann teuer werden
    Sind Aufwendungen von mehr als 110 EUR je Beschäftigten für eine Betriebsveranstaltung in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden? Darüber hatte jetzt das BSG zu entscheiden.
    Soweit Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zum Arbeitslohn gehören, kann die Lohnsteuer gem. § 40 Abs. 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden. Diese Pauschalierung löst Sozialversicherungsfreiheit gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV aus.
    Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben in ihrem Besprechungsergebnis vom 20.04.2016 klargestellt, dass sich eine vom Arbeitgeber erst im Nachhinein vorgenommene Pauschalbesteuerung auf die beitragsrechtliche Behandlung der Arbeitsentgeltbestandteile nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung auswirkt, also bis zum 28.02. des Folgejahres.
    Die Frage, ob auch eine nachträglich, also nach dem 28.02. des Folgejahres vorgenommene Pauschalierung zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt, hat das Bundessozialgericht (BSG) geklärt.
    Sachverhalt
    Die Lustig-GmbH feierte am 05.09.2015 ihr Firmenjubiläum. Die Teilnahme stand allen Arbeitnehmern offen. Es entstanden Kosten i. H. v. rund 215.000 EUR inkl. USt.
    Bei der Lohnsteuer-Anmeldung für September 2015 vom 08.10.2015 berücksichtigte die Lustig-GmbH diese Kosten zunächst nicht. Erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten fiel auf, dass der Aufwand je Teilnehmer den Freibetrag i. H. v. 110 EUR gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG überstieg.
    Am 31.03.2016 übermittelte die Lustig-GmbH dem FA eine korrigierte Lohnsteuer-Anmeldung. Mit dieser meldete sie die Lohnsteuer auf den Arbeitslohn anlässlich der Betriebsveranstaltung gem. § 40 Abs. 2 EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % an, soweit er den Freibetrag i. H. v. 110 EUR je Teilnehmer überstieg. Auf diesen Betrag führte die Lustig-GmbH keine Sozialversicherungsbeiträge ab.
    Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger Sozialversicherungsbeiträge i. H. v. rund 60.000 EUR nach.
    BSG bestätigt Auffassung der Sozialversicherungsträger
    Die Nacherhebung der Sozialversicherungsbeiträge ist nach Meinung des BSG rechtmäßig.
    Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Beitragsfreiheit der Zuwendungen aus Anlass der Betriebsveranstaltung sind nicht erfüllt. Dafür hätte die Lustig-GmbH zeitgleich mit den Entgeltabrechnungen diese Zuwendungen zumindest zur pauschalen Besteuerung anmelden und dadurch den Übergang der Steuerschuld auf sich auslösen müssen.
    Gemäß der zum 22. April 2015 geänderten Sozialversicherungsentgeltverordnung (BGBl 2015 I S. 583) muss die Zuwendung tatsächlich und mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum pauschal besteuert werden.
    Es kommt entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung "mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum" erfolgt. Das wäre im Streitfall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen.
    Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss.
    Das BSG weist darauf hin, dass es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich ist, dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann.
    Hinweis
    Das Urteil betrifft nicht nur die Beitragsfreiheit von Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung. Es gilt u.a. auch für arbeitstägliche Mahlzeitengestellungen, die Übereignung von Ladevorrichtungen für E-Fahrzeuge oder von Datenverarbeitungsgeräten wie Smartphones oder Tablets.
    Fazit
    Aufwendungen von mehr als 110 EUR je Beschäftigten für eine Betriebsveranstaltung sind in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden.
    Fundstelle
    BSG, Urteil vom 23.04.2024 B 12 BA 3/22 R
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