Kindergeldanspruch, Teilerlass bei Fortbildungsförderung, VIP-Logen | Steuernachrichten Update 10/24

Поділитися
Вставка
  • Опубліковано 2 жов 2024
  • 00:21 - Kindergeldanspruch zwischen Bachelor- und Masterstudium
    01:39 - Arbeitslohn bei Teilerlass einer Fortbildungsförderung
    02:35 - Pauschalierung der Einkommensteuer bei VIP-Logen
    *****************************************************************************************************
    Kindergeldanspruch zwischen Bachelor- und Masterstudium
    Ist eine Tätigkeit zwischen dem Bachelor- und Masterstudium des Kindes schädlich für den Kindergeldanspruch?
    Kindergeldanspruch besteht unter den weiteren Voraussetzungen u. a. im Zeitraum einer Berufsausbildung und der Absolvierung eines Freiwilligendienstes. Wie verhält es sich, wenn der Freiwilligendienst zwischen dem Bachelor- und Masterstudium absolviert wird?
    Sachverhalt
    Die Tochter des Klägers schloss ihr Bachelorstudium mit dem Sommersemester 2018 ab. Das konsekutive Masterstudium nahm sie etwa ein Jahr später im Oktober 2019 auf. In der Zwischenzeit absolvierte sie von Oktober 2018 bis Mai 2019 ein freiwilliges, soziales Jahr im Ausland.
    Nach ihrer Rückkehr übte sie von Juli bis September 2019 eine Aushilfstätigkeit mit 25 Wochenstunden aus. Streitig war, ob der Vater für diesen Zeitraum der Aushilfstätigkeit kindergeldberechtigt ist.
    Urteil
    Eine aus mehreren Ausbildungsabschnitten bestehende einheitliche Erstausbildung liegt nur dann vor, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinanderstehen. Dieser ist nur gewahrt, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung (hier das Masterstudium) zum nächstmöglichen Termin aufnimmt. Daran fehlt es, wenn das Kind dazwischen einen Freiwilligendienst absolviert, statt die Ausbildung sogleich fortzusetzen. Hier war daher die Erstausbildung mit dem Bachelorstudium abgeschlossen.
    Dies hat zur Folge, dass der Kindergeldberechtigte in der Folgezeit einen Kindergeldanspruch nur dann behält, wenn das Kind nicht oder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist (§ 31 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG). Hier waren es jedoch 25 Stunden.
    Damit hatte der Vater keinen Anspruch auf Kindergeld.
    Fazit
    Bei einer Erwerbstätigkeit des Kindes kommt es nach Abschluss einer Erstausbildung für den Kindergeldanspruch auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit an.
    Fundstelle
    BFH Urteil v. 12.10.2023 - III R 10/22
    *****************************************************************************************************
    JETZT KANAL ABONNIEREN!
    ----------------------------------------------------------------
    Fan bei FACEBOOK werden auf: / haasgmbh
    Fan bei INSTAGRAM werden auf: / haas.wir.steuern
    ----------------------------------------------------------------
    MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: www.haas-wir-s...
    IMPRESSUM: www.haas-wir-s...

КОМЕНТАРІ •