Hallo Herr Hendricks, vielen Dank für Ihre ausführliche Analyse. Wie immer haben Sie es geschafft das Thema übersichtlich aufzubereiten und fachlich auf den Punkt gebracht. Bezüglich Bayern habe ich noch ein paar Infos aus erster Hand. Vor zwei Monaten hatte ich meine mündliche StB-Prüfung. Vorsitzender meiner Kommission war ein hoher Finanzbeamter. Geprüft hat er (wie hätte es anders sein können) Grundsteuer, insbesondere das Verfahrensrecht dazu 😉. Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO: Nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO KANN das FA die Aussetzung gewähren. Hier ist aber die "Zustimmung" des Finanzamts erforderlich. Einen Rechtsanspruch haben wir als Berater bzw. die Steuerpflichtigen nicht. Ich habe das Thema fachlich etwas aus den Augen verloren; mein letzter Stand ist allerdings, dass diese Zustimmung nicht erteilt wird. Warum das so ist, wissen auch nur die Götter 🙃. Die übrigen Voraussetzungen ("wichtige Grund" und Zweckmäßigkeit) wären m.E. erfüllt. Nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO IST Ruhen des Verfahrens zu gewähren, soweit Einsprüche bereits vor den Gerichten rechtsanhängig sind. Voraussetzung ist allerdings, dass diese vor einem Bundesgericht, oder einem Gericht der europäischen Union anhängig sind. Nach meinem letzten Stand sind diese erst vor den Landesverfassungsgerichten anhängig. Satz 2 hilft uns hier also nicht weiter. Im (Zwischen-)Ergebnis ist bis hierhin kein Ruhen des Verfahrens zu gewähren. ABER: Eventuell helfen uns Satz 1 und/oder 3 doch weiter, wenn wir das Finanzamt nur lange genug nerven 🙃. Nachdem die Erklärungen aber weitestgehend beim FA eingegangen sind, habe ich persönlich die Hoffnungen aufgegeben. Vorläufigkeit nach § 165 AO: Voraussetzung ist, dass einer Voraussetzungen greift. § 165 Abs. 1 Nr. 1 AO können wir komplett vergessen. Für § 165 Abs. 1 Nr. 2 AO brauchen wir auf wieder das Bundesverfassungsgericht. Die Landesverfassungsgerichte genügen hier leider nicht. § 165 Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 3 AO sind auch irrelevant für unseren Fall. § 165 Abs. 1 Nr. 4 AO ist auch nicht anwendbar. Hier brauchen wir wieder den Bundesfinanzhof und nicht irgendein Landesgericht. Im Ergebnis darf die Festsetzung nicht vorläufig erfolgen. Die Tatbestandsmerkmale sind leider nicht erfüllt. Eine elegante Lösung zur Umgehung dieser Problematik hat die BStBK schon vor einiger Zeit geboten. Die (mir sehr sympatische Idee) war alle Bescheide unter VdN nach § 164 AO zu erlassen. www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/stellungnahmen/BStBK_2022-019_2022-06-27_Eingabe_Grundsteuer_Verfahrenserleichterung.pdf Aber: Auch das wurde abgelehnt. Das würde angeblich dem Gedanken des § 164 AO widersprechen. So oder so Ähnlich war damals die Begründung, weshalb das nicht gemacht wurde. Das Thema ist leider noch lange nicht vom Tisch. Es bleibt auch weiterhin spannend.
Ihr Vortrag ist wie immer sensationell gut. Die Artikel von Ihnen, die Sie erwähnen: Sind das neue Artikel aus den letzten Wochen oder von 2022? Wo kann man diese erwerben?
Vielen Dank, www.iww.de/astw/sonderausgaben/potenzielle-verfassungswidrigkeit-der-grundsteuerreform-d110103 Falls das nicht klappt, mal direkt bei mir melden.
Tolles Video, aber ich komme mit meinem Grundsteuermessbetrag nicht so ganz recht. Müsste ab 2025 fast das dreifache an Grundsteuer für ein in kleines teilsaniert (nur das Dacher wurde neuert)und mit Ölofen geheizt 60 qm2 bezahlen. Das hsus hat laut Finanzamt einen Wert von über 80.000 Euro. Habe mich bei der Stadt über den jetzigen Hebesatz informiert, der liege bei 675%. Wie sollte ich Widerspruch beim Finanzamt einlegen?
Und wie sieht es aus für Nord-Schleswig- Holstein, das mit der Grundsteuer? Es wird nur alles südlich von dem erörtert. Wie soll ich mich da mithalten können?
Hallo, es wird immer von verfassungswidrig gesprochen, aber was ist denn mit sittenwidrig? Meine Grundsteuer wird sich um mindestens das 7 fache erhöhen! Das ist doch absoluter Wucher, dem ich hier ausgeliefert bin. Müsste die Erhöhung nicht zumindest über mehrere Jahre schrittweise erfolgen?
Sehr interessantes Video. Vielen vielen Dank!!. Ich weiß nicht ob Sie hier Fragen beantworten? Bei mir liegt folgender Fall vor. Ich habe mir mit der Abgabe der Grundsteuererklärung Zeit gelassen und wurde geschätzt. Daraufhin habe ich Widerspruch gegen die Schätzung eingelegt und eine Grundsteuererklärung abgegeben. Hat das einen Nachteil bezüglich der Frage ob es sinnvoll ist nochmal Einspruch einzulegen um den Rechtsweg offen zu lassen. Ich wohne in NRW und kann keine individuelle Wertminderung für mich reklamieren. Der Steuermessbetrag ist niedriger als bisher. Ich würde den Einspruch einlegen um 100% Rechtssicherheit zu haben, insbesondere aufgrund der Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes. Ich weiß ja gar nicht was mich der ausgewiesenen Steuermessbetrag am Ende kosten wird. Könnte man auf die Idee kommen und sagen: Sie sind mit dem neuen Bescheid nicht einverstanden. Dann setzen wir die Schätzung wieder ein?
Sie können bedenkenlos gegen den geänderten Bescheid erneut Einspruch einlegen und diesen mit der grundsätzlichen Verfassungswidrigkeit begründen. Eine eventuelle Verböserung müsste erstens inhaltlich begründet sein und zweitens muss diese vorher angekündigt werden.
@@lukashendricksIch halte das für nicht korrekt! Nach der Schätzung wurde Einspruch eingelegt. Es wird also eine Einspruchsentscheidung ergehen. Gegen diese ist kein erneuter Einspruch statthaft, sondern nur eine Klage beim Finanzgericht.🤔
Die Grundsteuer ist Verfassungswidrig. Weshalb wehrt sich dagegen niemand. Weshalb soll man Grundsteuer zahlen wenn man sein Grund und Boden schon Bezahlt hat. 🤔🤔🧐
Hallo Herr Hendricks,
vielen Dank für Ihre ausführliche Analyse. Wie immer haben Sie es geschafft das Thema übersichtlich aufzubereiten und fachlich auf den Punkt gebracht.
Bezüglich Bayern habe ich noch ein paar Infos aus erster Hand. Vor zwei Monaten hatte ich meine mündliche StB-Prüfung. Vorsitzender meiner Kommission war ein hoher Finanzbeamter. Geprüft hat er (wie hätte es anders sein können) Grundsteuer, insbesondere das Verfahrensrecht dazu 😉.
Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO:
Nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO KANN das FA die Aussetzung gewähren. Hier ist aber die "Zustimmung" des Finanzamts erforderlich. Einen Rechtsanspruch haben wir als Berater bzw. die Steuerpflichtigen nicht.
Ich habe das Thema fachlich etwas aus den Augen verloren; mein letzter Stand ist allerdings, dass diese Zustimmung nicht erteilt wird. Warum das so ist, wissen auch nur die Götter 🙃. Die übrigen Voraussetzungen ("wichtige Grund" und Zweckmäßigkeit) wären m.E. erfüllt.
Nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO IST Ruhen des Verfahrens zu gewähren, soweit Einsprüche bereits vor den Gerichten rechtsanhängig sind. Voraussetzung ist allerdings, dass diese vor einem Bundesgericht, oder einem Gericht der europäischen Union anhängig sind. Nach meinem letzten Stand sind diese erst vor den Landesverfassungsgerichten anhängig. Satz 2 hilft uns hier also nicht weiter.
Im (Zwischen-)Ergebnis ist bis hierhin kein Ruhen des Verfahrens zu gewähren.
ABER: Eventuell helfen uns Satz 1 und/oder 3 doch weiter, wenn wir das Finanzamt nur lange genug nerven 🙃. Nachdem die Erklärungen aber weitestgehend beim FA eingegangen sind, habe ich persönlich die Hoffnungen aufgegeben.
Vorläufigkeit nach § 165 AO:
Voraussetzung ist, dass einer Voraussetzungen greift.
§ 165 Abs. 1 Nr. 1 AO können wir komplett vergessen.
Für § 165 Abs. 1 Nr. 2 AO brauchen wir auf wieder das Bundesverfassungsgericht. Die Landesverfassungsgerichte genügen hier leider nicht.
§ 165 Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 3 AO sind auch irrelevant für unseren Fall.
§ 165 Abs. 1 Nr. 4 AO ist auch nicht anwendbar. Hier brauchen wir wieder den Bundesfinanzhof und nicht irgendein Landesgericht.
Im Ergebnis darf die Festsetzung nicht vorläufig erfolgen. Die Tatbestandsmerkmale sind leider nicht erfüllt.
Eine elegante Lösung zur Umgehung dieser Problematik hat die BStBK schon vor einiger Zeit geboten. Die (mir sehr sympatische Idee) war alle Bescheide unter VdN nach § 164 AO zu erlassen.
www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/stellungnahmen/BStBK_2022-019_2022-06-27_Eingabe_Grundsteuer_Verfahrenserleichterung.pdf
Aber: Auch das wurde abgelehnt. Das würde angeblich dem Gedanken des § 164 AO widersprechen. So oder so Ähnlich war damals die Begründung, weshalb das nicht gemacht wurde.
Das Thema ist leider noch lange nicht vom Tisch. Es bleibt auch weiterhin spannend.
Sehr klasse. Vieles habe ich jetzt verstanden und habe Hintergrundwissen, um Einspruch zu erheben. Herzlichen Dank dafür!!!! 👍😀
Vielen Dank für Ihr Feedback, das freut mich sehr.
Jede Steuer ist Raub
Ihr Vortrag ist wie immer sensationell gut. Die Artikel von Ihnen, die Sie erwähnen: Sind das neue Artikel aus den letzten Wochen oder von 2022? Wo kann man diese erwerben?
Vielen Dank, www.iww.de/astw/sonderausgaben/potenzielle-verfassungswidrigkeit-der-grundsteuerreform-d110103
Falls das nicht klappt, mal direkt bei mir melden.
@@lukashendricks Danke herzlich für die Info.
Tolles Video, aber ich komme mit meinem Grundsteuermessbetrag nicht so ganz recht. Müsste ab 2025 fast das dreifache an Grundsteuer für ein in kleines teilsaniert (nur das Dacher wurde neuert)und mit Ölofen geheizt 60 qm2 bezahlen. Das hsus hat laut Finanzamt einen Wert von über 80.000 Euro.
Habe mich bei der Stadt über den jetzigen Hebesatz informiert, der liege bei 675%. Wie sollte ich Widerspruch beim Finanzamt einlegen?
Einspruch beim Finanzamt einlegen.
Entweder durch den Steuerberater des Vertrauens oder selber. Vorlagen: www.steuerzahler.de/musterbriefe/?L=0
Und wie sieht es aus für Nord-Schleswig- Holstein, das mit der Grundsteuer? Es wird nur alles südlich von dem erörtert. Wie soll ich mich da mithalten können?
Hallo, es wird immer von verfassungswidrig gesprochen, aber was ist denn mit sittenwidrig? Meine Grundsteuer wird sich um mindestens das 7 fache erhöhen! Das ist doch absoluter Wucher, dem ich hier ausgeliefert bin. Müsste die Erhöhung nicht zumindest über mehrere Jahre schrittweise erfolgen?
Sehr interessantes Video. Vielen vielen Dank!!. Ich weiß nicht ob Sie hier Fragen beantworten? Bei mir liegt folgender Fall vor. Ich habe mir mit der Abgabe der Grundsteuererklärung Zeit gelassen und wurde geschätzt. Daraufhin habe ich Widerspruch gegen die Schätzung eingelegt und eine Grundsteuererklärung abgegeben. Hat das einen Nachteil bezüglich der Frage ob es sinnvoll ist nochmal Einspruch einzulegen um den Rechtsweg offen zu lassen. Ich wohne in NRW und kann keine individuelle Wertminderung für mich reklamieren. Der Steuermessbetrag ist niedriger als bisher. Ich würde den Einspruch einlegen um 100% Rechtssicherheit zu haben, insbesondere aufgrund der Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes. Ich weiß ja gar nicht was mich der ausgewiesenen Steuermessbetrag am Ende kosten wird.
Könnte man auf die Idee kommen und sagen: Sie sind mit dem neuen Bescheid nicht einverstanden. Dann setzen wir die Schätzung wieder ein?
Sie können bedenkenlos gegen den geänderten Bescheid erneut Einspruch einlegen und diesen mit der grundsätzlichen Verfassungswidrigkeit begründen. Eine eventuelle Verböserung müsste erstens inhaltlich begründet sein und zweitens muss diese vorher angekündigt werden.
Vielen Dank für Ihre Information! @@lukashendricks
@@lukashendricksIch halte das für nicht korrekt! Nach der Schätzung wurde Einspruch eingelegt. Es wird also eine Einspruchsentscheidung ergehen. Gegen diese ist kein erneuter Einspruch statthaft, sondern nur eine Klage beim Finanzgericht.🤔
gut
Die Grundsteuer ist Verfassungswidrig. Weshalb wehrt sich dagegen niemand. Weshalb soll man Grundsteuer zahlen wenn man sein Grund und Boden schon Bezahlt hat. 🤔🤔🧐