Ich glaube ich liebe ihre art der Vorlesung so sehr, weil ich nicht nur das gefühl hab fachlichen top informiert zu werden, sondern einfach noch so viel Menschlichkeit und Empathie in dieser doch oft sehr förmlichen und rationalen materie spüre, die einem die Materie einfach dadurch so viel näher bringt.ich hoffe das Macht sinn, was ich da geschrieben habe...wenn net, kurz und knapp😅:Sie haben ein riesen Talent zu Lehren und vielen Dank, dass sie es mit uns teilen.
Vielen Dank erst einmal für Ihren Podcast, ich mag ihn bisher sehr und empfinde ihn als äußerst informativ und rhetorisch interessant gestaltet. Die visuelle Darstellung des „Kommoden-Prinzips“ hat mir sehr geholfen, die Methodik leichter zu verinnerlichen. Ich werde in diesem Jahr das Studium der Rechtswissenschaften beginnen und bin daher derzeit noch absoluter Laie. Bei ihrem Beispiel zu §2303 bin ich nun auf die zwei Begrifflichkeiten „Enterbung“ und „Ausschluss durch Verfügung von Todes wegen“ gestoßen, die sie anscheinend trennen, da sie diese als einzelne „Schubladen“ zu betrachten scheinen (bei Minute 38). Leider konnte ich durch eigene Recherche keine für mich zufriedenstellend Antwort finden, warum dies so ist. Ich kann nur vermuten, dass man bei Enterbung von nah verwandten Personen spricht, die eigentlich einen gesetzlichen Anspruch hätten und bei dem Ausschluss durch die Verfügung von vorher benannten, aber nicht zwingend zum Erbe berechtigten Personen spricht. Dies wird mit jedoch derzeit leider noch nicht eindeutige klar. Könnten Sie vielleicht kurz erläutern worin hier der Unterschied besteht? Ich wäre Ihnen sehr dankbar.
Bzw. Wenn dem so ist wie ich vermute, wann muss dann jemand ausgeschlossen werden, der eigentlich gar keinen Anspruch hat? Nur wenn er in einem vorherigen Testament bedacht wurde, also quasi nur „revidierend“?
Die Verfügung von Todes wegen ist das Instrument, um den Ausschluss von der Erbfolge herbeizuführen. Die beiden Tatbestandsvoraussetzungen "Ausschluss von der Erbfolge" und "durch Verfügung von Todes wegen" kann man insofern gut zu einem Punkt zusammenziehen, in meinem Bild wäre das dann also eine und nicht zwei Schubladen.
Nein, in der Tat kann nur jemand ausgeschlossen werden, der sonst als gesetzlicher Erbe an der Erbfolge teilhätte, sonst handelt es sich nicht um einen Ausschluss im Rechtssinne.
Sehr lehrreich das Video. An meiner Uni wurde der Gutachtenstil von den Professoren bzw. Professorinnen mehr oder weniger vorausgesetzt. In den Tutorien wurde das zwar anhand von Fällen geübt, aber die Dozenten waren eben keine Profis, sondern entweder selbst Studenten oder wissenschaftliche Mitarbeiter, didaktisch so lala. Ich musste mir das im Selbststudium beibringen. (Buch von Prof. Dr. Roland Schimmel) Erst dann hatte ich das verstanden. (Gutachten sich als Zwiebel vorstellen bzw. Schubladen 😀). Ihre Vorlesung dazu ist für mich quasi dann noch das berühmte i-Tüpfelchen, in der Examensvorbereitung. Sie erklären das sehr gut anhand von Beispielen und Zeichnungen.
Zum Punkt Orientierung: Können Sie nicht vielleicht eine Serie machen, in der sie die wichtigsten Rechtsbereiche mal etwas umreißen? Mir ist klar, dass Sie nicht überall Experte sind, dennoch kann ich mir vorstellen, dass sie einen guten Überblick über die wichtigsten Vorschriften und Funktionsweisen fremder Rechtsbereiche besitzen, der es gewiss wert ist mit uns zu teilen. Vielen Dank für die Videos!
@@jurapodcastich bin vorhin rein zufällig (wie das halt im im Internet so ist) auf einige Online-Vorlesungen gestoßen, unter anderem auch auf diese hier...... Ich selbst bin von der Ausbildung her Germanist und Anglist, also juristischer Laie und muss sagen: "Wenn die Regel in den schriftlichen Prüfungen in Jura so ist, dass man da mit 5-6 Punkten rauskommt, dann würde mich das massiv frustrieren. Wenn man sich die Arme und Beine ausreißt und merkt: "Es geht ums Verrecken nicht über 6 Punkte hinaus." Ich glaube, dann würde ich irgendwann die Brocken hinwerfen 😢
@@markusgro-bolting6542 Das verstehe ich absolut! Ich meine nur, man kann sich schon ein wenig damit trösten, dass die Skala eben ungewohnt schief ist. Man darf sich halt nicht fixieren auf den Frame 18 Punkte, sondern darf durchaus schauen, was man realistischerweise erreichen kann. Und da sind 6 Punkte eben eine durchaus ordentliche Note, 12 Punkte eine glänzende Note, und 18 Punkte gibt's eben nur für absolute Perfektion. Perfekt aber sind selbst die Allerbesten nur punktuell, das ist doch ziemlich ermutigend... :)
Hallo Herr Fries. Wie sollte eine Obersatz formuliert werden, wenn die Fallfrage wie folgt lautet: Ist K noch an den Vertrag mit V gebunden ? Im Sachverhalt läuft beispielsweise alles auf einen Widerruf hinaus. Wenn man im Obersatz sich jedoch schon auf den Widerruf festlegt , grenzt man das dann nicht zu sehr ein ? Müsste der Obersatz ergebnisoffener formuliert werden ? Z.B. K könnte noch an den Vertrag von V gebunden sein, sofern kein Rücktrittsrecht , ein Widerrufsrecht etc.... besteht (also alles was man aus dem Sachverhalt prüfen könnte ) Sprich packt man da alle eventuelle Prüfungspunkte hinein oder schreibt man einfach K könnte nicht mehr an den Vertrag gebunden sein. Dies setzt voraus, dass ... ?
Mein Obersatz wäre: K ist noch an den Vertrag mit V gebunden, wenn der Vertrag nicht angefochten wurde und nicht per Rücktritt oder Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis überführt wurde. Auch da sind jetzt nicht alle denkbaren Nichtgebundenseinsgründe drin, z.B. fehlt § 312j Abs. 4 BGB, aber wenn der im konkreten Fall fern liegt, muss er m.E. nicht im Obersatz stehen.
Vielen Dank. Oft nutzt man den Feststellungsstil ja gerade, wenn im SV die Angaben unproblematisch gegeben sind, zB A und B haben wirksam einen Kaufvertrag geschlossen. Wenn man jetzt einen SEA prüft und beim Schuldverhältnis ist, schreibt man dann "Laut Sachverhalt haben A und B wirksam einen Kaufvertrag nach §433 geschlossen.", oder lässt man diese Floskeln wie laut SV, vorliegend usw. weg? Diese Formulierungen sollte man ja im Gutachtenstil eher nicht verwenden, aber gilt das für den Feststellungsstil?
Im Zweifel würde ich Floskeln immer weglassen. Aber fragen Sie auch mal andere Dozentinnen und Dozenten, ich möchte mein eigenes Sprachgefühl hier nicht verabsolutieren...
@@jurapodcast Danke für die Antwort. Nein, mir ist schon bewusst, dass es nicht allgemeingültig ist, es dient mir nur zu Orientierung. Und Sie wissen ja auch wie das ist, fragt man 3 Korrektoren, bekommt man 4 verschiedene Meinungen :D
Finden Sie man sollte Überschriften wie A. Anspruch entstanden B. Anspruch nicht erloschen etc. oder I. Vertragliche Ansprüche, II. Vertragsähnliche Ansprüche etc. hinschreiben oder nur im Kopf als Stütze durchgehen?
Ich würde das als Gliederungspunkt inkl. Überschrift hinschreiben, wenn es nicht so unproblematisch ist, dass man sich den Gliederungspunkt ganz sparen kann. In der übernächsten Einheit in der zweiten Juniwoche gebe ich noch ein paar Formulierungsbeispiele...
Ich glaube ich liebe ihre art der Vorlesung so sehr, weil ich nicht nur das gefühl hab fachlichen top informiert zu werden, sondern einfach noch so viel Menschlichkeit und Empathie in dieser doch oft sehr förmlichen und rationalen materie spüre, die einem die Materie einfach dadurch so viel näher bringt.ich hoffe das Macht sinn, was ich da geschrieben habe...wenn net, kurz und knapp😅:Sie haben ein riesen Talent zu Lehren und vielen Dank, dass sie es mit uns teilen.
Herzlichen Dank! ☺️
Danke für all Ihre Mühen. 😊
Sehr gerne!
Vielen Dank erst einmal für Ihren Podcast, ich mag ihn bisher sehr und empfinde ihn als äußerst informativ und rhetorisch interessant gestaltet. Die visuelle Darstellung des „Kommoden-Prinzips“ hat mir sehr geholfen, die Methodik leichter zu verinnerlichen. Ich werde in diesem Jahr das Studium der Rechtswissenschaften beginnen und bin daher derzeit noch absoluter Laie. Bei ihrem Beispiel zu §2303 bin ich nun auf die zwei Begrifflichkeiten „Enterbung“ und „Ausschluss durch Verfügung von Todes wegen“ gestoßen, die sie anscheinend trennen, da sie diese als einzelne „Schubladen“ zu betrachten scheinen (bei Minute 38). Leider konnte ich durch eigene Recherche keine für mich zufriedenstellend Antwort finden, warum dies so ist. Ich kann nur vermuten, dass man bei Enterbung von nah verwandten Personen spricht, die eigentlich einen gesetzlichen Anspruch hätten und bei dem Ausschluss durch die Verfügung von vorher benannten, aber nicht zwingend zum Erbe berechtigten Personen spricht. Dies wird mit jedoch derzeit leider noch nicht eindeutige klar. Könnten Sie vielleicht kurz erläutern worin hier der Unterschied besteht? Ich wäre Ihnen sehr dankbar.
Bzw. Wenn dem so ist wie ich vermute, wann muss dann jemand ausgeschlossen werden, der eigentlich gar keinen Anspruch hat? Nur wenn er in einem vorherigen Testament bedacht wurde, also quasi nur „revidierend“?
Die Verfügung von Todes wegen ist das Instrument, um den Ausschluss von der Erbfolge herbeizuführen. Die beiden Tatbestandsvoraussetzungen "Ausschluss von der Erbfolge" und "durch Verfügung von Todes wegen" kann man insofern gut zu einem Punkt zusammenziehen, in meinem Bild wäre das dann also eine und nicht zwei Schubladen.
Nein, in der Tat kann nur jemand ausgeschlossen werden, der sonst als gesetzlicher Erbe an der Erbfolge teilhätte, sonst handelt es sich nicht um einen Ausschluss im Rechtssinne.
Sehr lehrreich das Video. An meiner Uni wurde der Gutachtenstil von den Professoren bzw. Professorinnen mehr oder weniger vorausgesetzt. In den Tutorien wurde das zwar anhand von Fällen geübt, aber die Dozenten waren eben keine Profis, sondern entweder selbst Studenten oder wissenschaftliche Mitarbeiter, didaktisch so lala. Ich musste mir das im Selbststudium beibringen. (Buch von Prof. Dr. Roland Schimmel) Erst dann hatte ich das verstanden. (Gutachten sich als Zwiebel vorstellen bzw. Schubladen 😀). Ihre Vorlesung dazu ist für mich quasi dann noch das berühmte i-Tüpfelchen, in der Examensvorbereitung. Sie erklären das sehr gut anhand von Beispielen und Zeichnungen.
Vielen Dank für die Rückmeldung und dann bald viel Erfolg im Examen!!
@@jurapodcast Vielen Dank.
vielen Dank🙏
Gerne!
Zum Punkt Orientierung: Können Sie nicht vielleicht eine Serie machen, in der sie die wichtigsten Rechtsbereiche mal etwas umreißen? Mir ist klar, dass Sie nicht überall Experte sind, dennoch kann ich mir vorstellen, dass sie einen guten Überblick über die wichtigsten Vorschriften und Funktionsweisen fremder Rechtsbereiche besitzen, der es gewiss wert ist mit uns zu teilen. Vielen Dank für die Videos!
Gute Idee, das nehm ich mir vor!
@@jurapodcastich bin vorhin rein zufällig (wie das halt im im Internet so ist) auf einige Online-Vorlesungen gestoßen, unter anderem auch auf diese hier...... Ich selbst bin von der Ausbildung her Germanist und Anglist, also juristischer Laie und muss sagen: "Wenn die Regel in den schriftlichen Prüfungen in Jura so ist, dass man da mit 5-6 Punkten rauskommt, dann würde mich das massiv frustrieren. Wenn man sich die Arme und Beine ausreißt und merkt: "Es geht ums Verrecken nicht über 6 Punkte hinaus." Ich glaube, dann würde ich irgendwann die Brocken hinwerfen 😢
@@markusgro-bolting6542 Das verstehe ich absolut! Ich meine nur, man kann sich schon ein wenig damit trösten, dass die Skala eben ungewohnt schief ist. Man darf sich halt nicht fixieren auf den Frame 18 Punkte, sondern darf durchaus schauen, was man realistischerweise erreichen kann. Und da sind 6 Punkte eben eine durchaus ordentliche Note, 12 Punkte eine glänzende Note, und 18 Punkte gibt's eben nur für absolute Perfektion. Perfekt aber sind selbst die Allerbesten nur punktuell, das ist doch ziemlich ermutigend... :)
Hallo Herr Fries. Wie sollte eine Obersatz formuliert werden, wenn die Fallfrage wie folgt lautet: Ist K noch an den Vertrag mit V gebunden ? Im Sachverhalt läuft beispielsweise alles auf einen Widerruf hinaus. Wenn man im Obersatz sich jedoch schon auf den Widerruf festlegt , grenzt man das dann nicht zu sehr ein ? Müsste der Obersatz ergebnisoffener formuliert werden ? Z.B. K könnte noch an den Vertrag von V gebunden sein, sofern kein Rücktrittsrecht , ein Widerrufsrecht etc.... besteht (also alles was man aus dem Sachverhalt prüfen könnte ) Sprich packt man da alle eventuelle Prüfungspunkte hinein oder schreibt man einfach K könnte nicht mehr an den Vertrag gebunden sein. Dies setzt voraus, dass ... ?
Mein Obersatz wäre: K ist noch an den Vertrag mit V gebunden, wenn der Vertrag nicht angefochten wurde und nicht per Rücktritt oder Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis überführt wurde. Auch da sind jetzt nicht alle denkbaren Nichtgebundenseinsgründe drin, z.B. fehlt § 312j Abs. 4 BGB, aber wenn der im konkreten Fall fern liegt, muss er m.E. nicht im Obersatz stehen.
@@jurapodcast Danke für die schnelle Antwort !
Vielen Dank. Oft nutzt man den Feststellungsstil ja gerade, wenn im SV die Angaben unproblematisch gegeben sind, zB A und B haben wirksam einen Kaufvertrag geschlossen. Wenn man jetzt einen SEA prüft und beim Schuldverhältnis ist, schreibt man dann "Laut Sachverhalt haben A und B wirksam einen Kaufvertrag nach §433 geschlossen.", oder lässt man diese Floskeln wie laut SV, vorliegend usw. weg? Diese Formulierungen sollte man ja im Gutachtenstil eher nicht verwenden, aber gilt das für den Feststellungsstil?
Im Zweifel würde ich Floskeln immer weglassen. Aber fragen Sie auch mal andere Dozentinnen und Dozenten, ich möchte mein eigenes Sprachgefühl hier nicht verabsolutieren...
@@jurapodcast Danke für die Antwort. Nein, mir ist schon bewusst, dass es nicht allgemeingültig ist, es dient mir nur zu Orientierung. Und Sie wissen ja auch wie das ist, fragt man 3 Korrektoren, bekommt man 4 verschiedene Meinungen :D
Finden Sie man sollte Überschriften wie A. Anspruch entstanden B. Anspruch nicht erloschen etc. oder I. Vertragliche Ansprüche, II. Vertragsähnliche Ansprüche etc. hinschreiben oder nur im Kopf als Stütze durchgehen?
Ich würde das als Gliederungspunkt inkl. Überschrift hinschreiben, wenn es nicht so unproblematisch ist, dass man sich den Gliederungspunkt ganz sparen kann. In der übernächsten Einheit in der zweiten Juniwoche gebe ich noch ein paar Formulierungsbeispiele...
@@jurapodcast Vielen Dank!