Danke, das ist wirklich sehr gut erklärt! Seit gestern tue ich mich mit dem § 28 echt schwer, aber endlich habe ich das Gefühl langsam einen Durchblick zu erlangen :)
Hey, ist es also so, dass §28 I immer erst ganz am Ende geprüft wird, also nach Schuld bei der Strafzumessung und §28 II vor Rwdkt, also nach dem subjektiven TB ?
Ja, § 28 I prüft man immer in der Strafzumessung und § 28 II prüft man vor der Rechtswidrigkeit. Mir ist keine Ausnahme bekannt, wo man den Prüfungsstandort anders verortet.
Heyo, danke für das gut verständliche Video, unser Skript war dabei sehr kryptisch ^^" Eine Frage hab ich aber noch: Bei § 28 II und der Tatbestandsverschiebung, würde man dann, nachdem man gesagt hat, dass er nicht gem. §§ 258a, 26 strafbar ist, noch mal einen neuen Obersatz mit §§ 258, 26 machen und "von vorne" anfangen? So les ich das zumindest aus den Folien raus, aber ich dachte, ich frag noch mal nach, um 100%ig sicher zu sein :D
Hi! Vielen Dank für den netten Kommentar. Zu deiner Frage: Wenn es zu einer Tatbestandsverschiebung kommt, dann würde ich tatsächlich nicht "von vorne" anfangen, weil das viel zu zeitintensiv ist. Im Idealfall würde man das machen, weil in den Fällen der Tatbestandsverschiebung der Obersatz ja gar nicht zu dem Ergebnis passt. Z.B. A könnte sich wegen Anstiftung zum Mord strafbar gemacht haben (§§ 211, 26). (...) A hat sich wegen Anstiftung zum Totschlag strafbar gemacht. Ich habe mir gerade auch nochmal ein paar Beispiele im Internet angeschaut und sämtliche die ich gesehen habe, fangen NICHT von vorn an, sondern sagen, dass eine Tatbestandsverschiebung gegeben ist, sodass der Vorwurf im Obersatz nicht vorliegt, aber dafür halt dann z.B. eine Anstiftung zum Totschlag. Ich hoffe das ist klar geworden!
Danke, das ist wirklich sehr gut erklärt! Seit gestern tue ich mich mit dem § 28 echt schwer, aber endlich habe ich das Gefühl langsam einen Durchblick zu erlangen :)
Super, freut mich! Falls du noch was nicht verstanden hast, kannst du gerne fragen :)
Richtig gutes Video. Endlich hab ich es verstanden. :D
Perfekt, das freut mich!
Hey, ist es also so, dass §28 I immer erst ganz am Ende geprüft wird, also nach Schuld bei der Strafzumessung und §28 II vor Rwdkt, also nach dem subjektiven TB ?
Ich glaube schon, aber mit Sicherheit sage ich es dir am Wochenende.
Ja, § 28 I prüft man immer in der Strafzumessung und § 28 II prüft man vor der Rechtswidrigkeit. Mir ist keine Ausnahme bekannt, wo man den Prüfungsstandort anders verortet.
Der 28 I gilt nur für Teilnehmer, der 28 II gilt für alle Beteiligten (also insbesondere auch die Mittäterschaft).
Heyo, danke für das gut verständliche Video, unser Skript war dabei sehr kryptisch ^^" Eine Frage hab ich aber noch: Bei § 28 II und der Tatbestandsverschiebung, würde man dann, nachdem man gesagt hat, dass er nicht gem. §§ 258a, 26 strafbar ist, noch mal einen neuen Obersatz mit §§ 258, 26 machen und "von vorne" anfangen? So les ich das zumindest aus den Folien raus, aber ich dachte, ich frag noch mal nach, um 100%ig sicher zu sein :D
Hi! Vielen Dank für den netten Kommentar. Zu deiner Frage: Wenn es zu einer Tatbestandsverschiebung kommt, dann würde ich tatsächlich nicht "von vorne" anfangen, weil das viel zu zeitintensiv ist. Im Idealfall würde man das machen, weil in den Fällen der Tatbestandsverschiebung der Obersatz ja gar nicht zu dem Ergebnis passt. Z.B. A könnte sich wegen Anstiftung zum Mord strafbar gemacht haben (§§ 211, 26). (...) A hat sich wegen Anstiftung zum Totschlag strafbar gemacht.
Ich habe mir gerade auch nochmal ein paar Beispiele im Internet angeschaut und sämtliche die ich gesehen habe, fangen NICHT von vorn an, sondern sagen, dass eine Tatbestandsverschiebung gegeben ist, sodass der Vorwurf im Obersatz nicht vorliegt, aber dafür halt dann z.B. eine Anstiftung zum Totschlag.
Ich hoffe das ist klar geworden!
@@Der_Jurastudent Okay, vielen Dank für die ausführliche Antwort!