Die limitierte Akzessorietät der Teilnahme und § 28 StGB I Strafrecht AT Grundlagen 27

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  • Опубліковано 20 гру 2024

КОМЕНТАРІ • 11

  • @Genius_Bee
    @Genius_Bee Рік тому +1

    Danke, das ist wirklich sehr gut erklärt! Seit gestern tue ich mich mit dem § 28 echt schwer, aber endlich habe ich das Gefühl langsam einen Durchblick zu erlangen :)

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  Рік тому

      Super, freut mich! Falls du noch was nicht verstanden hast, kannst du gerne fragen :)

  • @bbcpower4105
    @bbcpower4105 2 роки тому

    Richtig gutes Video. Endlich hab ich es verstanden. :D

  • @ariya2393
    @ariya2393 Рік тому +1

    Hey, ist es also so, dass §28 I immer erst ganz am Ende geprüft wird, also nach Schuld bei der Strafzumessung und §28 II vor Rwdkt, also nach dem subjektiven TB ?

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  Рік тому

      Ich glaube schon, aber mit Sicherheit sage ich es dir am Wochenende.

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  Рік тому

      Ja, § 28 I prüft man immer in der Strafzumessung und § 28 II prüft man vor der Rechtswidrigkeit. Mir ist keine Ausnahme bekannt, wo man den Prüfungsstandort anders verortet.

  • @Der_Jurastudent
    @Der_Jurastudent  Рік тому

    Der 28 I gilt nur für Teilnehmer, der 28 II gilt für alle Beteiligten (also insbesondere auch die Mittäterschaft).

  • @duttfisch
    @duttfisch 5 місяців тому

    Heyo, danke für das gut verständliche Video, unser Skript war dabei sehr kryptisch ^^" Eine Frage hab ich aber noch: Bei § 28 II und der Tatbestandsverschiebung, würde man dann, nachdem man gesagt hat, dass er nicht gem. §§ 258a, 26 strafbar ist, noch mal einen neuen Obersatz mit §§ 258, 26 machen und "von vorne" anfangen? So les ich das zumindest aus den Folien raus, aber ich dachte, ich frag noch mal nach, um 100%ig sicher zu sein :D

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  5 місяців тому +1

      Hi! Vielen Dank für den netten Kommentar. Zu deiner Frage: Wenn es zu einer Tatbestandsverschiebung kommt, dann würde ich tatsächlich nicht "von vorne" anfangen, weil das viel zu zeitintensiv ist. Im Idealfall würde man das machen, weil in den Fällen der Tatbestandsverschiebung der Obersatz ja gar nicht zu dem Ergebnis passt. Z.B. A könnte sich wegen Anstiftung zum Mord strafbar gemacht haben (§§ 211, 26). (...) A hat sich wegen Anstiftung zum Totschlag strafbar gemacht.
      Ich habe mir gerade auch nochmal ein paar Beispiele im Internet angeschaut und sämtliche die ich gesehen habe, fangen NICHT von vorn an, sondern sagen, dass eine Tatbestandsverschiebung gegeben ist, sodass der Vorwurf im Obersatz nicht vorliegt, aber dafür halt dann z.B. eine Anstiftung zum Totschlag.
      Ich hoffe das ist klar geworden!

    • @duttfisch
      @duttfisch 5 місяців тому

      @@Der_Jurastudent Okay, vielen Dank für die ausführliche Antwort!