Der Jurastudent
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Klausur im Schwerpunkt für geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht
Schwerpunktklausur 2024/2 an der LMU München. Die Klausur spielt im Urheberrecht, Patentrecht, UWG/Lauterkeitsrecht, Kartellrecht und Markenrecht. Die Sachverhalte sind aus dem Kopf wiedergegeben. Die hier vorgeschlagene Lösung ist der von mir gefundene Lösungsweg. Die Durchschnittsnote war 7,77 Punkte.
Playlist Urheberrecht: ua-cam.com/play/PLNksZKKbkZUK8c4270F6di5IKWYNZdW4e.html&si=mdWXVP9ZvuLMI4Gw
Playlist Patentrecht: ua-cam.com/play/PLNksZKKbkZUJ3pDqr99RinLLzg-5khCkb.html
Playlist Markenrecht: ua-cam.com/play/PLNksZKKbkZUJS9CSvXISUF1iS77jPBLDQ.html
Playlist Kartellrecht: ua-cam.com/play/PLNksZKKbkZULJx_K9Uw-4NtbJVeSad60Z.html
ABO:
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1:33 Sachverhalt erste Aufgabe (Urheberrecht & Lauterkeitsrecht)
6:02 Lösung Urheberrecht
13:29 Lösung Lauterkeitsrecht
20:13 Sachverhalt zweite Aufgabe (Patentrecht)
21:02 Lösung 2. Aufgabe
27:02 Frage 3 und 4 (Patentrecht)
27:40 Sachverhalt fünfte Aufgabe (Kartellrecht)
32:14 Lösung 5. Aufgabe
44:35 Sachverhalt sechste Aufgabe (Markenrecht & Lauterkeitsrecht)
45:55 Lösung Markenrecht
48:04 Lösung Lauterkeitsrecht
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КОМЕНТАРІ

  • @kvin_therealone
    @kvin_therealone 7 днів тому

    Danke für die Hilfe :)

  • @Der_Jurastudent
    @Der_Jurastudent 7 днів тому

    Die Durchschnittsnote der 35 Teilnehmer war 7,77 Punkte.

  • @lugatoo2
    @lugatoo2 12 днів тому

    Vielen Dank! prüft man die Berufsfreiheit im Rahmen der Angemessenheit?

    • @lugatoo2
      @lugatoo2 12 днів тому

      Also das Wohl der Allgemeinheit vs. Berufsfreiheit des Klägers

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent 12 днів тому

      @lugatoo2 Wir an unserer Uni prüfen es im Ermessen und dort bei der Verhältnismäßigkeit. Da prüfen wir dann Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung

    • @lugatoo2
      @lugatoo2 12 днів тому

      @@Der_Jurastudent Danke für die schnelle Rückmeldung.

  • @luisahollmann6480
    @luisahollmann6480 15 днів тому

    Danke für das Tolle Video. Video 8 und 9 finde ich leider nicht :(

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent 15 днів тому

      Danke! Ja, die Videos habe ich noch nicht aufgenommen. Ich habe noch keine Lust "gefunden" ein Video für §§ 226 und 227 zu machen :D Kommt aber irgendwann mal

  • @anonymstay2406
    @anonymstay2406 18 днів тому

    Minute 6:52, könnte man hier auch über einen Verbotsirrtum nachdenken, da er denkt, dass er nicht den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt (= Reichweite der Norm irrt), weil Luftrauslassen noch nicht den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt.... irrt man dann nicht auch in rechtlicher Hinsicht? Bin irgendwie etwas verwirrt.. (also ein vermeidbarer)

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent 18 днів тому

      1) Doch, das Luftherausrauslassen erfüllt den Tatbestand von § 303. 2) Weil das Luftherauslassen sich auf beim objektiven Tatbestand abspielt (bei der Voraussetzung "beschädigen oder zerstören"), kommt hier nur ein Tatbestandsirrtum nach § 16 I StGB in Betracht. (Diesen prüfen wir beim subjektiven Tatbestand). Hier haben wir aber gesagt, dass wir nach der Laiensphäre auslegen müssen und uns fragen müssen, ob der Täter den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt erkannt hat. Dies haben wir hier bejaht, sodass wir keinen Tatbestandsirrtum nach § 16 I annehmen. Folglich entfällt der Vorsatz nicht nach § 16 I. Somit bejahen wir den Tatbestand. 3) Wenn im Sachverhalt stünde "T dachte, dass sei nicht strafbar, weil in seinem Land ist das ein kultureller Brauch die Luft abzulassen". Dann würde ich den Verbotsirrtum auf Ebene der Schuld noch in 1-2 Sätzen ansprechen und dort dann aber sagen, dass der definitiv vermeidbar war, sodass T auch schuldhaft handelte. 4) Das ist verständlich. Das ist eines der schwierigsten Themen im Strafrecht. Es ist aber wichtig, weil das auch bei der Abgrenzung von untauglicher Versuch und Wahndelikt relevant wird.

    • @anonymstay2406
      @anonymstay2406 18 днів тому

      @@Der_Jurastudent Also erst einmal lieben Dank für diese schnelle und ausführliche Antwort wieder! Zudem ist sie auch sehr verständlich. 1) Genau, das habe ich auch so verstanden- 2) Verstehe ich auch so. 3) Auch das verstehe ich. Das ist ja der klassische Verbotsirrtum. Ich hab eben noch einmal nachgeschaut, wie ich darauf gekommen bin, dass es auch ein Verbotsirrtum sein könnte. In meinen Unterlagen ist ein Unterfall der "verbotsbezogene Subsumtionsirrtum" (irrt über die Reichweite einer Norm). Hier weiß der Täter ja auch, dass er Luft aus den Reifen lässt und was es bedeutet, was ja genügt. Aber er denkt ja, sein Verhalten erfasst noch nicht den Tatbestand der Sachbeschädigung... weshalb ja zutrifft, dass er über rechtliche Reichweite der Norm irrt...oder nicht?🥲 (Nachtrag: natürlich vermeidbar) 4) Aber ja, die Irrtümerproblematiken sind wirklich nicht ganz leicht...

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent 17 днів тому

      Ja, du hast Recht, dass das ein Verbotsirrtum wäre. Ich würde dir nur empfehlen ein bisschen auf deine Formulierung aufzupassen. Dein letzter Satz hat mich etwas verwirrt. (Vielleicht liegt es aber auch an mir 🤣) Ich würde immer schreiben, dass der Tatbestand vollständig erfasst wurde und dann im Nebensatz schreiben, dass er aber die rechtliche Reichweite verkannt hat. Hier auch nochmal die Passage aus dem Lehrbuch (Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT 51. Auflage Rn. 360): "Wenn A dem B die Luft aus dem Reifen seines Kraftwagens lässt, würde die irrige Ansicht, dass dies mangels Substanzverletzung keine Beschädigungshandlung i.S.d. § 303 sei, den Vorsatz nicht in Frage stellen. Ein solcher Subsumtionsirrtum wäre kein Tatbestandsirrtum i.S.d. § 16 I 1, weil A richtig erkannt hat [Parallelwertung in der Laiensphäre], dass er die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit des Kraftwagens beeinträchtigt. Auch die Vorstellung sich "nicht strafbar zu machen", ist für § 16 I 1 belanglos, da es auf die Kenntnis der Strafbarkeit als solche im Strafrecht nicht ankommt. Bedeutung kann ein Subsumptionsirrtum außerhalb des VOrsatzbereichs gewinnen, wenn er dem Täter die "Einsicht nimmt, Unrecht zu tun", sodass dieser einem Verbotsirrtum i.S.d. § 17 erliegt."

  • @francescoliccardi2510
    @francescoliccardi2510 20 днів тому

    Gutes Video

  • @markonar140
    @markonar140 21 день тому

    Herzlichen Dank für dieses ausführliches kompaktes informatives Video!!! Habe erst jetzt richtig verstanden was mit den Computer emplementierte Erfindungen gemeint ist!!! 👍😎

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent 21 день тому

      Perfekt, danke dir! Freut mich, dass die nischigen Schwerpunktvideos helfen können :)

  • @alexia1815
    @alexia1815 24 дні тому

    Perfekt, danke! 🥰

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent 24 дні тому

      Danke dir für die vielen netten Kommentare!

  • @Efe-ye9gz
    @Efe-ye9gz 24 дні тому

    Wieder ein sehr gutes Video! Kurze Rückfrage: Prof. Lettl hat in seinem Lehrbuch zum Lauterkeitsrecht Aufl. 5 bei einem ähnlichen Beispiel unter § 7 Rn. 37 nur den § 5a IV S.1 UWG angenommen und ist gar nicht auf den § 6 TMG (=DDG) eingegangen. Könntest du es vielleicht erläutern? Nachtrag: Nach Aussage von Prof. Lettl, stellt § 5a IV einen selbständiger Tatbestand und findet neben und unabhängig von §§ 5a I, 5b IV UWG Anwendung (vgl. auch Ohly/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, § 5a Rn. 36, 37). Seines Erachtens ist § 5a IV der spezieller Tatbestand für verschleierte Werbung.

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent 24 дні тому

      Danke! Vorab: Ich habe leider nicht Zeit deine Quellen mir anzuschauen. Ich gehe nach dem Skript von Prof. Ohly, was online verfügbar ist. Danach gilt das Folgende (Skript aus WS 2023 S. 46 und S. 47): 1) In seinem Anwendungsbereich ist § 5b IV gegenüber dem allgemeinen Rechtsbruchtatbestand (§ 3a) vorrangig (BGH GRUR 2022, 930 - Knuspermüsli II, 2) Wenn eine spezielle Informationspflicht gem. § 5b IV besteht, dürfen nicht aus § 5a I weitergehende Informationen hergeleitet werden. Beispiel (EUGH GRUR 2018, 940 - Dyson/BSH): Wenn eine VO bestimmte Angaben zur Energieeffizienz vorschreibt, sind diese Anforderungen abschließend. Aus § 5a I ergibt sich dann keine Pflicht, auf dem Produktetikett die Testbedingungen anzugeben. 3) und das ist insbesondere die Antwort auf deine Frage: Die medienrechlichen Kennzeichnungspflichten des § 6 TMG, insbesondere Erkennbarkeit der kommerziellen Kommunikation (§ 6 I Nr. 1 TMG) (BGH GRUR 2021, 1414 Rn. 46 ff. - Influencer II) richten sich nach § 5b IV UWG. Aus § 5a IV und I können sich in diesem Fall keine weitergehenden Informationspflichten ergeben (s.o.).

  • @kathiw.2886
    @kathiw.2886 24 дні тому

    Blöde frage aber woher weiss ich vor der prüfung ob der 48 oder 49 einschlägig ist? Ob der VA rechtsmässig ist oder nicht sehe ich doch erst in der folgenden Prüfung von 48 oder 49 oder? 😢

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent 24 дні тому

      Du musst hier zwischen dem Ausgangsverwaltungsakt (häufig auch Ursprungsverwaltungsakt genannt) und der Aufhebung (die auch ein VA ist) differenzieren. Im Regelfall musst du daher inzident prüfen, ob der Ausgangsverwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Ich denke, dass das in den nächsten Videos und den 3 Fallbeispielen, die ich gemacht habe, klar wird. Es gibt eine Ausnahme von der Inzidentprüfung, nämlich dann, wenn die Behörde die Aufhebung auf einen Widerrufstatbestand aus § 49 stützt. Denn auch ein rechtswidriger VA kann z.B. mit § 49 II Nr. 2 aufgehoben werden. Aber auch das erkläre ich in den nächsten Videos. Falls noch was unklar sein sollte, kannst du natürlich gerne nochmal nachfragen :) Viel Erfolg!

    • @kathiw.2886
      @kathiw.2886 24 дні тому

      @ ahhh ok! Das heisst würde so ein fall drankommen erst den ursprungs-Va auf Rechtmässigkeit prüfen und dann 48 pder 49 danach anwenden? Habe die videos geschaut aber bin leider in juristischen fächern sehr unbegabt😂 Danke für die antwort und die super videos! 🙌

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent 24 дні тому

      Genau so! Klar, gerne und viel Erfolg bei deiner Klausur

  • @user-zf9vu1or8r
    @user-zf9vu1or8r 24 дні тому

    Zum Fall Nr. 4: erstmal klar was du meinst, aber eine Verwaltungsvorschrift kann ja auch mittelbar über die Selbstbindung der Verwaltung eine Aussenwirkung entfalten und daher wäre ich an dem Punkt nicht ausgestiegen. Oder wieso würde das hier nicht gelten?

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent 24 дні тому

      Du hast Recht insofern, dass Verwaltungsvorschriften auch mittelbar Außenwirkung entfalten können. Das ist hier aber irrelevant. Es geht vielmehr um das Tatbestandsmerkmal "Rechtsvorschrift" in § 49 II Nr. 4 VwVfG. Diese Voraussetzung betrifft nur Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen. Änderungen von Verwaltungsvorschriften sind nicht zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 11.12.1990 - 6 C 33/88 - Leitsatz).

    • @user-zf9vu1or8r
      @user-zf9vu1or8r 24 дні тому

      Ok danke für die schnelle Antwort!

  • @anonymstay2406
    @anonymstay2406 25 днів тому

    Ehm, Minute 7:43 ...da müsste man meiner Logik schon in der objektiven Zurechnung des Vorsatzdeliktes rausfliegen, da der Schutzzweck der Norm nicht ist, dass man auf einer anderen Straße 2 min. später ankommt...?? Wie kannst du die objektive Zurechnung erst bejahen (Vorsatzdelikt) und dann verneinen (Fahrlässigkeitsdelikt)? Oder stehe ich jetzt total auf dem Schlauch?

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent 25 днів тому

      Eine sehr gute Frage. Du hast Recht, dass sowohl beim Vorsatzdelikt als auch beim Fahrlässigkeitsdelikt die objektive Zurechnung nicht gegeben ist. Du musst allerdings bedenken, dass man Schemata nicht einfach immer "runter" prüft, also Punkt 1, Punkt 2, Punkt 3... Sondern häufig geht man bei so unproblematischen Sachen auf den offensichtlichsten Punkt. Das gilt für sämtliche Rechtsgebiete. Beispiel: Im Verwaltungsrecht z.B. sagt man z.B. "Einzig fraglich ist, ob die Maßnahme hier Regelungsgehalt hat" oder im Zivilrecht "einzig fraglich ist hier, ob die Willenserklärung wirksam geworden ist". Daher bin ich hier auf den offensichlichsten Punkt gesprungen, nämlich den Vorsatz, der ganz klar nicht vorliegt. Sonst prüft man in der Klausur ein Delikt, was offensichtlich nicht vorliegt, über mehrere Seiten, wobei jeder weiß, dass am Ende der Vorsatz fehlt.

    • @anonymstay2406
      @anonymstay2406 25 днів тому

      @@Der_Jurastudent (Danke für die schnelle Antwort!) Okay, das verstehe ich , aber wenn man wie die h.L. die objektive Zurechnung im Tatbestand prüft und diese verneint, dann kann man doch nicht einfach die obj.Z. bejahen und dann erst im Vorsatz rausfliegen? Das ist doch nichts unproblematisches, wenn man da eigentlich rausfliegt? Bzw. anders gefragt: Wäre es falsch, die obj. Zurechnung des Vorsatzdelikts zu verneinen und damit die Prüfung zu beenden, dadurch prüft man ja sogar wesentlich weniger und spart wertvolle Zeit.

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent 25 днів тому

      ​@@anonymstay2406Ich bejahe ja nicht die objektive Zurechnung bei 212, sondern springe sofort auf den offensichtlich nicht gegebenen Vorsatz. In diesem kurzen Fall würde ich sagen, dass dein vorgeschlagenes Vorgehen nicht falsch ist.

    • @anonymstay2406
      @anonymstay2406 25 днів тому

      @@Der_Jurastudent Ah!! Verstehe!! Danke :-) (Ich dachte, du bejahst die obj.Z. beim Vorsatzdelikt, deshalb die Verwirrung) Lieben Dank!

  • @Efe-ye9gz
    @Efe-ye9gz 25 днів тому

    Frage zu dem Supermarktbeispiel und dem abweichenden Preis im Regal und an der Kasse: Wie verhielte es sich, wenn wir im Regal einen niedrigeren Preis als an der Kasse haben (wie so üblich)? Wäre dann von einer Relevanz auszugehen? Mein Vorschlag: Grds. Täuschung + Aber achtet der durschnittsverbraucher aufgrund der nicht unüblichen Situation auf den Endpreis an der Kasse, sodass ein falsches Preisschild nicht dazu geeignet ist ein Kauf zu tätigen. Oder reicht als geschäftliche Entscheidung aus, dass der Verbaucher den Artikel zur Kasse mitnimmt? In diesem Fall hätten wir eine Irreführende Handlung.

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent 25 днів тому

      1) Die Relevanz wird ja durch die Irreführung indiziert. 2) Nein, ich würde sagen der Durchschnittsverbraucher achtet da nicht drauf, jedenfalls nicht wenn der Einkauf 10 Waren oder mehr umfasst. 3) Es ist auch noch das PAngV zu beachten. 4) Es gibt auch noch einen Grundsatz der Preiswahrheit etc. etc. Das ist alles ganz ausführlich im Kommentar beschrieben, siehe z.B. Köhler Bornkamm Feddersensen, UWG 2024, § 5 Rn. 3.22. Ich kenne mich da jetzt nicht speziell aus. Aber ich denke wir sind uns einig, dass so ein Verhalten über den wohl wichtigsten Wettbewerbsparameter grahndet werden muss. Ich würde hier jedenfalls 5 UWG und 3a UWG mit dem PAngV bejahen

  • @fersager7551
    @fersager7551 26 днів тому

    0:09 ging es einen Merkspruch um das Alphabet zu können??

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent 26 днів тому

      Da hatte ich lange Zeit auch Probleme. Einen Merkspruch habe ich noch nicht gefunden.

  • @Efe-ye9gz
    @Efe-ye9gz 27 днів тому

    So ein guter Kanal! Vielen Dank für deinen Fleiß und deine Bemühungen. Vor allem deine Videos im Urheber-/Kartell- und Lauterkeitsrecht kommen wie gerufen zu meinem Schwerpunkt. Idee für eine Videoreihe: Öffentliches Baurecht

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent 27 днів тому

      Super, freut mich. Falls du schon Zugriff auf alle Videos aus dem Schwerpunkt haben möchtest, sag mir Bescheid. Bezüglich Baurechts muss ich dich leider enttäuschen. Das kann ich 1) selbst noch überhaupt nicht und 2) ist Verwaltungsrecht BT länderabhängig. Daher werde ich wohl zu den Verwaltungsrecht BT Sachen erst in ein paar Jahren Videos erstellen.

    • @Efe-ye9gz
      @Efe-ye9gz 25 днів тому

      Ein Zugriff auf alle deine Videos zum Schwerpunkt bzw. zum Urheberrecht wäre ein Traum ;) (gerne deine Paypal-Adresse mir mal zukommen lassen, ein paar Mensa Gerichte gehen auf mich. Hab dir meine damaligen Zwischenprüfungen zu verdanken)

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent 25 днів тому

      Klar gerne! Haha, behalte dein Geld lieber :) Ich dürfte es sowieso derzeit gar nicht annehmen. Danke aber für die Geste! Urheberrecht: Schranken Urheberrecht: ua-cam.com/video/c2kwb2rae_8/v-deo.html Verwandte Schutzrechte: ua-cam.com/video/3p-M4id_uRc/v-deo.html Intermediärshaftung: ua-cam.com/video/AwaEL7rts5A/v-deo.html Kartellrecht: Spürbarkeit Wettbewerbsbeschränkung: ua-cam.com/video/CedaFxDRThM/v-deo.html Tatbestandsrestriktionen: ua-cam.com/video/HVv7msV4Fmk/v-deo.html Freistellung: ua-cam.com/video/IP8x6q7khSk/v-deo.html Relative Marktmacht: ua-cam.com/video/jKInYfo073A/v-deo.html Missbrauch Art. 102 AEUV: ua-cam.com/video/3UJgW4GY5q0/v-deo.html § 33a GWB: ua-cam.com/video/I7m8Z-yymts/v-deo.html FRAND Einwand (Patentrecht/Kartellrecht): ua-cam.com/video/-6X6IWDORhk/v-deo.html Im Dezember oder Januar kommt auch ein Video, wie meine Schwerpunktklausur aussah.

  • @Hanna-lr5ew
    @Hanna-lr5ew Місяць тому

    Danke, benutze ich jetzt zur Vorbereitung der Probeklausur, natürlich auch noch meine Unterlagen.😅😊

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent Місяць тому

      Gerne! Viel Erfolg bei deiner Klauusr :)

    • @Hanna-lr5ew
      @Hanna-lr5ew 29 днів тому

      @@Der_Jurastudent Danke vielmals :)

  • @memo8539
    @memo8539 Місяць тому

    wird die objektive zurechnung nur bei fahrlässigkeitsdelikten geprüft??

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent Місяць тому

      Nein, bei allen Erfolgsdelikten, egal ob vorsätzlich oder fahrlässig.

  • @paulhaerer122
    @paulhaerer122 Місяць тому

    Ich studiere zwar kein Jura, aber trotzdem sind deine Videos aus Gründen der Neugierde einfach mega interessant!

  • @brunorebecchi
    @brunorebecchi Місяць тому

    Warum brauche ich bei der Fortsetzungsfeststellungsklage kein Vorverfahren, obwohl ja die weiteren Voraussetzungen der Anfechtungsklage erfüllt sein müssen?

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent Місяць тому

      Ich kann dir nur sagen, dass die h.M. sagt, Vorverfahren findet nicht statt. Argument: Widerspruchsverfahren kann Funktion (Selbstkontrolle der Verwaltung, Rechtsschutz, Entlastung der Gerichte) nicht mehr erfüllen. (siehe Dokument der Uni Trier bei Google) Nichtsdestotrotz würde ich sagen, dass du dieses kleine Detail vergessen kannst. Ich würde da einen Satz hinschreiben, dass das Vorverfahren in Bayern unstatthaft ist (§ 68 I 2 VwGO i.V.m. Art. 12 II AGVwGO)

    • @brunorebecchi
      @brunorebecchi Місяць тому

      @@Der_Jurastudent Danke! Übrigens tolle Lernvideos😁

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent Місяць тому

      Vielen Dank!

  • @ArijonaKolgeci
    @ArijonaKolgeci Місяць тому

    Ich verstehe nicht genau, wieso das zweite Beispiel eine Bedingung ist. Man hat doch davor gesagt, dass eine Auflage zu einem Tun, Dulden, Unterlassen ZWINGT… und du meintest ja auch, dass es für die Behörde SO WICHTIG ist, dass das durchgeführt wird. Das deutet doch dann auf eine Auflage hin oder nicht? Und außerdem heißt doch „andernfalls gelte der VA als aufgehoben“, dass der VA zunächst sofort wirksam ist, also wird die Wirksamkeit doch gerade nicht suspendiert?

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent Місяць тому

      1) Wenn das für die Behörde "so wichtig" ist, dann spricht das eher für eine Bedingung, weil bei der Bedingung, der VA ja erst bei Erfüllen dieser Bedingung Wirksamkeit entfaltet (aufschiebende Bedingung) bzw. wie es in diesem Fall ist, wenn die Bedingung eintritt, der VA sofort die Wirksamkeit verliert (auflösende Bedingung). Daher gilt, je wichtiger, desto eher Bedingung. 2) Wenn darin steht, dass die Anordnung im Bescheid "als aufgehoben gilt, wenn die Unterlagen nicht vorgelegt werden", dann bringt dies zum Ausdruck, dass der Bewilligungsbescheid seine Wirksamkeit verliert, wenn die Unterlagen nicht fristgemäß vorgelegt werden. Damit handelt es sich bei der VOrlagepflicht nicht um eine selbständige Handlungspflicht, deren Erfüllung keine unmittelbare Auswirkung auf die WIrksamkeit des Haupt-VA haben sollte (Will, 2. Auflage Nr. 371). Der Fall ist angelehnt an OVG Greifswald, NVwZ 2002, 104/105

  • @fersager7551
    @fersager7551 Місяць тому

    Was hast du für ein Stuhl und hast du einen hohen verstellbaren Tisch ?

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent Місяць тому

      Einen mangelfreien Stuhl 🤣 Ja, mein Schreibtisch ist höhenverstellbar.

  • @fersager7551
    @fersager7551 Місяць тому

    23:55 versteh ich nicht, in § 441 Abs 3 Satz 1 und Satz 2 steht doch die Höhe des Minderungsbetrages

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent Місяць тому

      Für die Berechnung ist ja erforderlich, dass man den Wert der Sache ohne den Mangel und den Wert der Sache mit dem Mangel bestimmt und darauf hätte man sich ja erstmal irgendwie einigen müssen.

  • @fersager7551
    @fersager7551 Місяць тому

    Hahahaha dieses chat gpt thumbnail

  • @EmirAhmad
    @EmirAhmad Місяць тому

    Also bei dem grausamen Besispiel denke ich nur an "entartete Kunst"...

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent Місяць тому

      Aber immer noch vom Schutzbereich erfasst. Ich finde sowieso, dass man den Schutzbereich überall möglichst weit fassen sollte, um dann in die Abwägung zu kommen. So sehe ich das auch bei der Meinungsfreiheit. Auch so Äußerungen wie "dummes Stück Hirn-Vakuum" sollten von der Meinungsfreiheit gedeckt sein und da sollte man nicht schon aus dem Schutzbereich rausfallen @OLG Stuttgart Naja, soweit mein "rant" :D

  • @germanletskotz
    @germanletskotz Місяць тому

    Ist das Thumbnail AI generiert? Lol

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent Місяць тому

      Jap Ich hatte bis gestern noch gedacht, dass der Fall 4 mit Interessefortfall (§ 323 V 1) zu lösen ist. Dann habe ich das recherchiert und war so erstaunt, dass ich mir dachte ein Video dazu zu machen. Also musste ich irgendwie schnell auf ein Titelbild kommen :D

  • @Ebitenor-ke5ll
    @Ebitenor-ke5ll Місяць тому

    Was ist mit den Blockparteien und deren Akteuren während der Coronadiktatur? Es wurden die Massen genötigt, sich dem Impfdiktat zu beugen. Für Reisen, Restaurantbesuche etc. Gäbe es einen Rechtsstaat, wäre dies geahndet worden.

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent Місяць тому

      Das verkennt, dass das Nötigungsmittel körperlicher Natur sein muss (siehe Definition). Weil keiner zum Impfen "hingetragen" wurde, sondern jedem stand es offen sich impfen zu lassen, fehlt es an einem Nötigungsmittel.

    • @Ebitenor-ke5ll
      @Ebitenor-ke5ll Місяць тому

      @@Der_Jurastudent Jedem frei....nunja. Soldaten und Klinikpersonal waren da weniger frei.

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent Місяць тому

      Immer noch kein körperlicher Zwang, sondern ein gesetzlicher

    • @Ebitenor-ke5ll
      @Ebitenor-ke5ll Місяць тому

      @@Der_Jurastudent Ich stimme dir in der Sache zu. Hoffentlich wird es dennoch geahndet.

  • @eileent.1437
    @eileent.1437 Місяць тому

    Hey, könntest eventuell auch eine Reihe für das Sachenrecht beginnen? Finde deine Videos echt sehr hilfreich und sie haben mir unter anderem schon bei der ZP in ÖffR geholfen :)

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent Місяць тому

      Perfekt, freut mich :) Ja, ich werde definitiv noch eine Reihe zum Sachenrecht machen, ich muss leider selbst gerade für das Examen lernen, daher hält sich meine freie Zeit in Grenzen. Ich schaue mal was ich machen kann.

    • @eileent.1437
      @eileent.1437 Місяць тому

      ⁠@@Der_JurastudentDankeschön! Viel Glück bei der Examensvorbereitung weiterhin :)

  • @tabeasuhl6590
    @tabeasuhl6590 Місяць тому

    Von allen videos die sich hier auf YT finden, komme ich mit deinen am besten klar und finde sie deutlich verständlicher, strukturierten und auch vollstöndiger :)! Danke dafür!

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent Місяць тому

      Vielen Dank! Ich fokussiere mich insbesondere auf die Vollständigkeit bei den Videos. Es soll wirklich das gesamte (klausurrelevante) Wissen, wie in einem Lehrbuch vermittelt werden. :)

  • @horst3033
    @horst3033 Місяць тому

    Ich liebe dich

  • @andalexba
    @andalexba Місяць тому

    Als selbstdenkender impffreier Deutscher und autochthoner Insasse des BRD-Gulags ist und bleibt mein wichtigstes Wort: NEIN! - und nein, es gibt keine Meinungsfreiheit in der BRD!🥰

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent Місяць тому

      Ich werde dich jedenfalls nicht bei der Meinungsäußerung einschränken. Schönen Abend

  • @jasmink6136
    @jasmink6136 Місяць тому

    Sehr verständlich erklärt, vielen Dank!

  • @miloraven4590
    @miloraven4590 Місяць тому

    Danke für dieses Video. Deine Strafrechtsreihe hat mich echt gut durch meine Klausuren gebracht!! Ich freue mich schon auf mehr!

  • @Der_Jurastudent
    @Der_Jurastudent Місяць тому

    In der Klausur wird der § 48 I 1 VwVfG alleine wohl zu einfach sein. Was aber gemacht werden kann, ist dass man ihn in eine Klausur mit § 51 VwVfG einkleidet.

  • @Der_Jurastudent
    @Der_Jurastudent Місяць тому

    Der BGH hat nun festgestellt, dass K.O. Tropfen kein gefährliches Werkzeug sind. Grund dafür ist, dass K.O. Tropfen kein Werkzeug darstellen, weil sie kein "Gegenstand" seien, da sie ja flüssig sind. Siehe BGH Beschl. v. 08.10.24, Az. 5 StR 382/24 und siehe auch den LTO Artikel vom 13.11.2024.

  • @Kimeey19
    @Kimeey19 Місяць тому

    Ach.. wie sehr ich Verwaltungsrecht verabscheue... aber die Memes am Ende machen es ein wenig mehr erträglich. xD Danke für die Videos!^-^

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent Місяць тому

      Gerne, freut mich, dass dir die Memes gefallen! Leider mache ich die Memes kaum noch in meinen letzten Videos. Es ist halt wirklich schwer sich da immer was Neues auszudenken. Aber das wirst du ja sehen.

  • @miaandme.01
    @miaandme.01 Місяць тому

    Hallo, danke für das gute Video. Ich habe mich jetzt dennoch gefragt wo das für mich eine Rolle spielt. Gehört das noch zu den Nebenbestimmungen oder wo kann ich mir das Vorstellen? LG:)

    • @miaandme.01
      @miaandme.01 Місяць тому

      Oder darf ich das so auffassen, dass die modifizierte Auflage von der Auflage (Nebenbestimmung) abzugrenzen ist, weil sie ja sozusagen keine Nebenbestimmung darstellt sondern einen neuen VA?

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent Місяць тому

      Ganz genau. Die Abgrenzung zu den Nebenbestimmungen ist das was mit diesem Video vermittelt werden sollte. Du musst unbedingt in der Klausur erkennen, was für eine Art der Nebenbestimmung vorliegt bzw. ob die "Nebenbestimmung" doch eine Inhaltsbestimmung ist. Das ist bei dem höchstklausurrelevanten Problem der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen ein wichtiger Prüfpunkt. Wenn es sich nämlich um eine modifizierende Auflage handelt, dann muss man eine Verpflichtungsklage erheben! Siehe dazu aber auch mein Video zu der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen. Liebe Grüße zurück!

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent Місяць тому

      Ah ja und auch ein Fall wo Nebenbestimmungen relevant werden, ist der Wiederruf nach § 49 II Nr. 2 VwVfG, weil da muss eine Auflage vorliegen. Hier muss man auch abgrenzen.

    • @miaandme.01
      @miaandme.01 Місяць тому

      @@Der_Jurastudent Danke:)

  • @markonar140
    @markonar140 Місяць тому

    Super Ausführliches Video!!! Herzlichen Dank!!! 👍😎

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent Місяць тому

      Gerne! Freut mich, dass dir die Patentrechtreihe gefällt

  • @paulklingelhoefer2570
    @paulklingelhoefer2570 Місяць тому

    Warum nennst du die Schema Punkte I, II anders als in deinem eigentlichen Video zur echten berechtigten GoA? :)

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent Місяць тому

      Die Punkte kann man so oder so nennen, das ist egal. :) Falls du wirklich den Grund dahinter wissen möchtet: Wahrscheinlich habe ich als ich die Folien erstellt habe, in ein Lehrbuch oder auf die Unterlagen meiner Uni geschaut und habe das von dort übernommen.

  • @hasariyeozturk4003
    @hasariyeozturk4003 Місяць тому

    Stehe vor meiner Abschlussprüfung, habe das bisher nicht kapiert. Mit diesem Video und den Beispielen sofort gecheckt. Vielen Dank

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent Місяць тому

      Gerne und viel Erfolg bei den Abschlussprüfungen!

  • @Der_Jurastudent
    @Der_Jurastudent Місяць тому

    Kleine Anmerkung: Anscheinend gibt es Bundesländer, die die materielle Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung prüfen. In Bayern ist das jedenfalls nach der hier herrschenden Rechtsprechung nicht so. (Sitze gerade im Rep und dort wurde das vor 2 Minuten gesagt 🤣)

  • @ninamruck3930
    @ninamruck3930 Місяць тому

    Reicht die Videoreihe für die Große Übung?

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent Місяць тому

      Für Verwaltungsrecht AT definitiv. Bei uns wurde in der großen Übung aber auch noch Polizeirecht, Kommunalrecht und Baurecht abgefragt. Dazu habe ich noch keine Videos.

    • @ninamruck3930
      @ninamruck3930 Місяць тому

      @ ja wir haben auch noch mehrere Sachen, aber Verwaltungsrecht ist angeblich der Fokus

    • @ninamruck3930
      @ninamruck3930 Місяць тому

      @ vielen Dank!!

  • @SophiaHenke-f9e
    @SophiaHenke-f9e Місяць тому

    hast du vor noch bayerisches Verwaltungsprozessrecht hochzuladend? Herzliche Grüße!

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent Місяць тому

      Ich habe eine Playlist zu Verwaltungsprozessrecht gemacht: ua-cam.com/play/PLNksZKKbkZUKsMjcI3Ux9CKbAbRaHvfH1.html Falls noch etwas fehlt, kannst du dich gerne melden. Grüße zurück!

  • @markonar140
    @markonar140 Місяць тому

    Cooles Intro zum Patentrecht!!! 👍😉

  • @Xgfcgrv345g-fo4qu
    @Xgfcgrv345g-fo4qu 2 місяці тому

    Hi, ich lerne gerade für das Examen im Bereich Sachenrecht II und komme bei einem Problem nicht weiter, vielleicht könntest du mir da weiterhelfen :) Es geht darum, dass ich garnicht verstehe, was damit gemeint ist: Problem: Ersatzforderung (z. B. bei Unwirksamkeit des Darlehensvertrages, Widerruf nach §§ 355, 357a, 495, vgl. BGH NJW 2001, 1859, 1860)

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent Місяць тому

      Das weiß ich nicht. Im MüKo 9. Auflage wird bei § 495 in Rn. 20 auf einen Aufwendungsersatzanspruch hingewiesen. Aber ich kenne mich da noch nicht aus. Viel Erfolg bei der Examensvorbereitung!

  • @alexia1815
    @alexia1815 2 місяці тому

    👏👏👏super Video!

  • @EdgarKrückeberg-e4u
    @EdgarKrückeberg-e4u 2 місяці тому

    Wie alt bist du eig?

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent 2 місяці тому

      Ich bin 99 geboren.

    • @EdgarKrückeberg-e4u
      @EdgarKrückeberg-e4u 2 місяці тому

      @@Der_Jurastudent krass, hörtest dich damals richtig jung an.

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent 2 місяці тому

      Ja, hatte auch viel mit dem Mikrofon und den Einstellungen zu tun. :D

  • @tillh9198
    @tillh9198 2 місяці тому

    Danke für deine Videos 👍 Arbeitest du Vollzeit beim Patentamt?

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent 2 місяці тому

      Gerne! Ich habe meine Arbeitszeit variiert: 1. und 2. Semester habe ich Vollzeit also 41h/Woche gearbeitet. 3. und 4. Semester waren es 50 %. 5 und 6. waren es 70 % und 7. und 8. Semester waren es wieder 50 %. Ich werde auch noch mal ein ausführliches Video dazu machen.

    • @tillh9198
      @tillh9198 2 місяці тому

      Danke für deine Antwort. Ich dachte immer, Beamte können ihre Arbeitszeit nicht reduzieren, es sei denn sie haben Kinder oder pflegen jemanden. Insofern bin ich gespannt auf das Video 😊

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent 2 місяці тому

      Deine Aussage stimmt, wenn es darum geht, weniger als 50 % zu arbeiten. Das ist nur möglich, wenn man Kinder hat. Es ist aber ohne Kinder möglich auf bis zu 50 % zu reduzieren.