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Der Jurastudent
Germany
Приєднався 20 гру 2019
Hi! Ich bin Jurastudent an der LMU in München.
Auf diesem Kanal geht es um juristische Themen, vor allem für Jurastudierende. Sowohl die Grundlagen als auch die juristischen Probleme werden möglichst einfach und anhand von vielen Beispielen dargestellt. Der Fokus liegt dabei auf der Klausur.
Themenvorschläge, Kritik und Verbesserungsvorschläge könnt ihr einfach in die Kommentare schreiben.
Mein Ziel ist es alle für das Jurastudium wichtigen Themen in Videos zu erklären, sodass man alle meine Videos anschauen und dann das Examen bestehen kann. Warum sollte die Lektüre eines Lehrbuchs nicht durch Videos ersetzt werden können?
Mir können natürlich Fehler unterlaufen. Ich übernehme keine Gewähr für die Richtigkeit der Aussagen in den Videos.
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Klausur im Schwerpunkt für geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht
Schwerpunktklausur 2024/2 an der LMU München. Die Klausur spielt im Urheberrecht, Patentrecht, UWG/Lauterkeitsrecht, Kartellrecht und Markenrecht. Die Sachverhalte sind aus dem Kopf wiedergegeben. Die hier vorgeschlagene Lösung ist der von mir gefundene Lösungsweg. Die Durchschnittsnote war 7,77 Punkte.
Playlist Urheberrecht: ua-cam.com/play/PLNksZKKbkZUK8c4270F6di5IKWYNZdW4e.html&si=mdWXVP9ZvuLMI4Gw
Playlist Patentrecht: ua-cam.com/play/PLNksZKKbkZUJ3pDqr99RinLLzg-5khCkb.html
Playlist Markenrecht: ua-cam.com/play/PLNksZKKbkZUJS9CSvXISUF1iS77jPBLDQ.html
Playlist Kartellrecht: ua-cam.com/play/PLNksZKKbkZULJx_K9Uw-4NtbJVeSad60Z.html
ABO:
ua-cam.com/channels/pMsSoxcURGFBawgZ0Kx5zA.htmlfeatured?sub_confirmation=1
Folien abrufbar unter: drive.google.com/drive/folders/1OWDMyYWGnlMIBPqttHKPhetfm2Fe3ITb?usp=share_link
chess.com: www.chess.com/member/derjurastudent
Twitter: DJurastudent
Instagram: der_jurastudent_yt
lichess account: Confusion12345
Kanalseite: ua-cam.com/users/DerJurastudent-
Alle icons sind von www.flaticon.com/
Timestamps:
0:00 Intro
1:33 Sachverhalt erste Aufgabe (Urheberrecht & Lauterkeitsrecht)
6:02 Lösung Urheberrecht
13:29 Lösung Lauterkeitsrecht
20:13 Sachverhalt zweite Aufgabe (Patentrecht)
21:02 Lösung 2. Aufgabe
27:02 Frage 3 und 4 (Patentrecht)
27:40 Sachverhalt fünfte Aufgabe (Kartellrecht)
32:14 Lösung 5. Aufgabe
44:35 Sachverhalt sechste Aufgabe (Markenrecht & Lauterkeitsrecht)
45:55 Lösung Markenrecht
48:04 Lösung Lauterkeitsrecht
Playlist Urheberrecht: ua-cam.com/play/PLNksZKKbkZUK8c4270F6di5IKWYNZdW4e.html&si=mdWXVP9ZvuLMI4Gw
Playlist Patentrecht: ua-cam.com/play/PLNksZKKbkZUJ3pDqr99RinLLzg-5khCkb.html
Playlist Markenrecht: ua-cam.com/play/PLNksZKKbkZUJS9CSvXISUF1iS77jPBLDQ.html
Playlist Kartellrecht: ua-cam.com/play/PLNksZKKbkZULJx_K9Uw-4NtbJVeSad60Z.html
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1:33 Sachverhalt erste Aufgabe (Urheberrecht & Lauterkeitsrecht)
6:02 Lösung Urheberrecht
13:29 Lösung Lauterkeitsrecht
20:13 Sachverhalt zweite Aufgabe (Patentrecht)
21:02 Lösung 2. Aufgabe
27:02 Frage 3 und 4 (Patentrecht)
27:40 Sachverhalt fünfte Aufgabe (Kartellrecht)
32:14 Lösung 5. Aufgabe
44:35 Sachverhalt sechste Aufgabe (Markenrecht & Lauterkeitsrecht)
45:55 Lösung Markenrecht
48:04 Lösung Lauterkeitsrecht
Переглядів: 183
Відео
Benutzungsmarke (§ 4 Nr. 2 MarkenG) I Markenrecht 5
Переглядів 9521 день тому
Es geht um die Benutzungsmarke, die durch Verkehrsgeltung entsteht. Außerdem geht es um das Unternehmenskennzeichen nach § 5 II MarkenG. Das schauen wir uns anhand eines Beispiels an. Playlist Markenrecht: ua-cam.com/play/PLNksZKKbkZUJS9CSvXISUF1iS77jPBLDQ.html ABO: ua-cam.com/channels/pMsSoxcURGFBawgZ0Kx5zA.htmlfeatured?sub_confirmation=1 Folien abrufbar unter: drive.google.com/drive/folders/1...
Computerimplementierte Erfindungen I Patentecht 3
Переглядів 10028 днів тому
Softwarepatente bzw. computerimplementierte Erfindungen. Wie werden diese vom BGH behandelt und wie vom Europäischen Patentamt? Wir schauen uns anhand von 4 Beispielen an, ob ein Patent zu erteilen ist oder nicht. Playlist Patentrecht: ua-cam.com/play/PLNksZKKbkZUJ3pDqr99RinLLzg-5khCkb.html ABO: ua-cam.com/channels/pMsSoxcURGFBawgZ0Kx5zA.htmlfeatured?sub_confirmation=1 Folien abrufbar unter: dr...
Fälle zum Rücktritt (§§ 323, 326 V) und zum Ausschluss nach § 323 V BGB
Переглядів 150Місяць тому
In diesem Video schauen wir uns viele Beispiele zum Rücktritt an. Insbesondere geht es um den Ausschlussgrund des Interessefortfalls nach § 323 V 1 BGB und die Abgrenzung zwischen Schuldrecht AT und Schuldrecht BT. Auch geht es um die Teilleistung und die Ablehnung dieser nach § 266 sowie um den Grundsatz des Teilrücktritts. ABO: ua-cam.com/channels/pMsSoxcURGFBawgZ0Kx5zA.htmlfeatured?sub_confi...
§ 166 BGB - Zurechnung von Wissen und Willensmängeln
Переглядів 343Місяць тому
Es geht um die wichtige Zurechnungsnorm von § 166 im Stellvertretungsrecht. Außerdem geht es um die Anfechtungsberechtigung und um analoge Anwendungen von § 166 BGB. Dies wird anhand von vielen Beispielen besprochen. Playlist BGB AT: ua-cam.com/play/PLNksZKKbkZUI8GJlIt2imZRfLeSU19qHW.html ABO: ua-cam.com/channels/pMsSoxcURGFBawgZ0Kx5zA.htmlfeatured?sub_confirmation=1 Folien abrufbar unter: driv...
Erteilungsvoraussetzungen I Patentrecht 2
Переглядів 61Місяць тому
Welche Voraussetzungen prüft das DPMA, wenn ein Antrag auf Patenterteilung gestellt wird? Was ist die Neuheit und der Stand der Technik (§ 3 PatG)? Was meint die erfinderische Tätigkeit und was ist die Priorität? Was ist die erste und die zweite medizinische Indikation? Wie stellt sich dort der Schutz dar? Playlist Patentrecht: ua-cam.com/play/PLNksZKKbkZUJ3pDqr99RinLLzg-5khCkb.html ABO: ua-cam...
Patentrecht Einführung I Patentrecht 1
Переглядів 114Місяць тому
Ein paar Geschichten rund um das Bundespatentgericht. Was ist der Unterschied zwischen einem Patentanwalt und einem Rechtsanwalt? Was ist der Vorteil von einem Patent? Warum gibt es Patente? Was ist die EPÜ und was ist für die Klausur relevant? Playlist Patentrecht: ua-cam.com/play/PLNksZKKbkZUJ3pDqr99RinLLzg-5khCkb.html ABO: ua-cam.com/channels/pMsSoxcURGFBawgZ0Kx5zA.htmlfeatured?sub_confirmat...
Gefährliche Körperverletzung § 224 I Strafrecht BT 7
Переглядів 2152 місяці тому
Alle Grundlagen und Probleme zu § 224 StGB und dessen Nummern. Beispielsweise geht es um die wichtigsten Definitionen und den ärztlichen Heileingriff. Wenn ein Arzt ein Skalpell nutzt, ist dies eine Körperverletzung? Wann liegt ein hinterlistiger Überfall vor? Was sind Beispiele für diesen? Was ist ein gefährliches Werkzeug nach § 224 I Nr. 2 StGB? Müssen Mittäter vorliegen für die Bejahung von...
Absolute Schutzhindernisse I Markenrecht 4
Переглядів 1172 місяці тому
§ 8 Abs. 2 MarkenG ist die wichtigste Eintragungsvoraussetzung. Wann liegt fehlende Unterscheidungskraft vor? Kann diese bei abstrakten Farbmarken und Formmarken gegeben sein? Wann ist ein Zeichen beschreibend? Was ist das Freihaltebedürfnis? Was ist die Verkehrsdurchsetzung im Markenrecht? Playlist Markenrecht: ua-cam.com/play/PLNksZKKbkZUJS9CSvXISUF1iS77jPBLDQ.html ABO: ua-cam.com/channels/pM...
Abstrakte Markenfähigkeit (§ 3 Abs. 1 und 2 MarkenG) I Markenrecht 3
Переглядів 942 місяці тому
Bei § 3 II ist es wichtig in 2 Schritten vorzugehen. Erst müsst ihr alle wesentlichen Merkmale feststellen und danach müsst ihr schauen ob alle diese wesentlichen Merkmale unter § 3 II Nr. 1 oder Nr. 2 oder Nr. 3 fallen. Es geht um die Markenformen und dem äußerst klausurrelevanten § 3 II MarkenG. Das ist ein unüberwindbarer Ausschlussgrund. Das schauen wir uns dies anhand von Beispielen an. Au...
Öffentliche Wiedergabe I Urheberrecht 10
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Es geht um das wohl wichtigste Verwertungsrecht sowohl in der Praxis als auch in der Klausur. Wir schauen uns an, wann ein neues Publikum vorliegt, den GS Media Fall, den Cordoba Fall, die Formen der Wiedergabe nach §§ 19 ff. UrhG und vieles mehr. Playlist Urheberrecht: ua-cam.com/play/PLNksZKKbkZUK8c4270F6di5IKWYNZdW4e.html&si=mdWXVP9ZvuLMI4Gw ABO: ua-cam.com/channels/pMsSoxcURGFBawgZ0Kx5zA.ht...
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Переглядів 4243 місяці тому
Wir schauen uns § 223, § 229 (Fahrlässige Körperverletzung) und § 228 (Einwilligung - Sittenwidrigkeit) an. Neben deren Schemata wird anhand von Beispielen auch besprochen wann eine Körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung vorliegt. Liest sich überhaupt jemand die Beschreibung durch? Jedenfalls der UA-cam Algorithmus?! Playlist Strafrecht BT: ua-cam.com/play/PLNksZKKbkZUJmy1gPj_mHy6S6...
Nachstellung § 238 I Strafrecht BT 13
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Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) I Strafrecht BT 11
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Kennzeichenrechte im Überblick I Markenrecht 2
Переглядів 724 місяці тому
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Verbreitung (§ 17 UrhG) und Erschöpfung I Urheberrecht 9
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Funktionsweise der IR Marke I Markenrecht 15
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Bearbeitung (§ 23 UrhG) I Urheberrecht 8
Переглядів 755 місяців тому
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Vervielfältigung (§ 16 UrhG) I Urheberrecht 7
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Wettbewerbsbeschränkung I Kartellrecht 6
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Verfahrensrecht I Lauterkeitsrecht 16
Переглядів 745 місяців тому
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Intermediärshaftung I Lauterkeitsrecht 15
Переглядів 815 місяців тому
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Gezielte Behinderung § 4 Nr 4 UWG I Lauterkeitsrecht 14
Переглядів 1125 місяців тому
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Probeklausur § 216 StGB I Strafrecht BT 4
Переглядів 2795 місяців тому
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Teilnahme am Suizid oder Tötung auf Verlangen? I Strafrecht BT 3
Переглядів 3046 місяців тому
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Totschlag (§ 212) und Tötung auf Verlangen (§ 216) I Strafrecht BT 2
Переглядів 3486 місяців тому
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Nachahmungsschutz § 4 Nr 3 UWG I Lauterkeitsrecht 13
Переглядів 1576 місяців тому
Nachahmungsschutz § 4 Nr 3 UWG I Lauterkeitsrecht 13
Danke für die Hilfe :)
Kein Problem!
Die Durchschnittsnote der 35 Teilnehmer war 7,77 Punkte.
Vielen Dank! prüft man die Berufsfreiheit im Rahmen der Angemessenheit?
Also das Wohl der Allgemeinheit vs. Berufsfreiheit des Klägers
@lugatoo2 Wir an unserer Uni prüfen es im Ermessen und dort bei der Verhältnismäßigkeit. Da prüfen wir dann Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung
@@Der_Jurastudent Danke für die schnelle Rückmeldung.
Danke für das Tolle Video. Video 8 und 9 finde ich leider nicht :(
Danke! Ja, die Videos habe ich noch nicht aufgenommen. Ich habe noch keine Lust "gefunden" ein Video für §§ 226 und 227 zu machen :D Kommt aber irgendwann mal
Minute 6:52, könnte man hier auch über einen Verbotsirrtum nachdenken, da er denkt, dass er nicht den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt (= Reichweite der Norm irrt), weil Luftrauslassen noch nicht den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt.... irrt man dann nicht auch in rechtlicher Hinsicht? Bin irgendwie etwas verwirrt.. (also ein vermeidbarer)
1) Doch, das Luftherausrauslassen erfüllt den Tatbestand von § 303. 2) Weil das Luftherauslassen sich auf beim objektiven Tatbestand abspielt (bei der Voraussetzung "beschädigen oder zerstören"), kommt hier nur ein Tatbestandsirrtum nach § 16 I StGB in Betracht. (Diesen prüfen wir beim subjektiven Tatbestand). Hier haben wir aber gesagt, dass wir nach der Laiensphäre auslegen müssen und uns fragen müssen, ob der Täter den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt erkannt hat. Dies haben wir hier bejaht, sodass wir keinen Tatbestandsirrtum nach § 16 I annehmen. Folglich entfällt der Vorsatz nicht nach § 16 I. Somit bejahen wir den Tatbestand. 3) Wenn im Sachverhalt stünde "T dachte, dass sei nicht strafbar, weil in seinem Land ist das ein kultureller Brauch die Luft abzulassen". Dann würde ich den Verbotsirrtum auf Ebene der Schuld noch in 1-2 Sätzen ansprechen und dort dann aber sagen, dass der definitiv vermeidbar war, sodass T auch schuldhaft handelte. 4) Das ist verständlich. Das ist eines der schwierigsten Themen im Strafrecht. Es ist aber wichtig, weil das auch bei der Abgrenzung von untauglicher Versuch und Wahndelikt relevant wird.
@@Der_Jurastudent Also erst einmal lieben Dank für diese schnelle und ausführliche Antwort wieder! Zudem ist sie auch sehr verständlich. 1) Genau, das habe ich auch so verstanden- 2) Verstehe ich auch so. 3) Auch das verstehe ich. Das ist ja der klassische Verbotsirrtum. Ich hab eben noch einmal nachgeschaut, wie ich darauf gekommen bin, dass es auch ein Verbotsirrtum sein könnte. In meinen Unterlagen ist ein Unterfall der "verbotsbezogene Subsumtionsirrtum" (irrt über die Reichweite einer Norm). Hier weiß der Täter ja auch, dass er Luft aus den Reifen lässt und was es bedeutet, was ja genügt. Aber er denkt ja, sein Verhalten erfasst noch nicht den Tatbestand der Sachbeschädigung... weshalb ja zutrifft, dass er über rechtliche Reichweite der Norm irrt...oder nicht?🥲 (Nachtrag: natürlich vermeidbar) 4) Aber ja, die Irrtümerproblematiken sind wirklich nicht ganz leicht...
Ja, du hast Recht, dass das ein Verbotsirrtum wäre. Ich würde dir nur empfehlen ein bisschen auf deine Formulierung aufzupassen. Dein letzter Satz hat mich etwas verwirrt. (Vielleicht liegt es aber auch an mir 🤣) Ich würde immer schreiben, dass der Tatbestand vollständig erfasst wurde und dann im Nebensatz schreiben, dass er aber die rechtliche Reichweite verkannt hat. Hier auch nochmal die Passage aus dem Lehrbuch (Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT 51. Auflage Rn. 360): "Wenn A dem B die Luft aus dem Reifen seines Kraftwagens lässt, würde die irrige Ansicht, dass dies mangels Substanzverletzung keine Beschädigungshandlung i.S.d. § 303 sei, den Vorsatz nicht in Frage stellen. Ein solcher Subsumtionsirrtum wäre kein Tatbestandsirrtum i.S.d. § 16 I 1, weil A richtig erkannt hat [Parallelwertung in der Laiensphäre], dass er die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit des Kraftwagens beeinträchtigt. Auch die Vorstellung sich "nicht strafbar zu machen", ist für § 16 I 1 belanglos, da es auf die Kenntnis der Strafbarkeit als solche im Strafrecht nicht ankommt. Bedeutung kann ein Subsumptionsirrtum außerhalb des VOrsatzbereichs gewinnen, wenn er dem Täter die "Einsicht nimmt, Unrecht zu tun", sodass dieser einem Verbotsirrtum i.S.d. § 17 erliegt."
Gutes Video
Danke!
Herzlichen Dank für dieses ausführliches kompaktes informatives Video!!! Habe erst jetzt richtig verstanden was mit den Computer emplementierte Erfindungen gemeint ist!!! 👍😎
Perfekt, danke dir! Freut mich, dass die nischigen Schwerpunktvideos helfen können :)
Perfekt, danke! 🥰
Danke dir für die vielen netten Kommentare!
Wieder ein sehr gutes Video! Kurze Rückfrage: Prof. Lettl hat in seinem Lehrbuch zum Lauterkeitsrecht Aufl. 5 bei einem ähnlichen Beispiel unter § 7 Rn. 37 nur den § 5a IV S.1 UWG angenommen und ist gar nicht auf den § 6 TMG (=DDG) eingegangen. Könntest du es vielleicht erläutern? Nachtrag: Nach Aussage von Prof. Lettl, stellt § 5a IV einen selbständiger Tatbestand und findet neben und unabhängig von §§ 5a I, 5b IV UWG Anwendung (vgl. auch Ohly/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, § 5a Rn. 36, 37). Seines Erachtens ist § 5a IV der spezieller Tatbestand für verschleierte Werbung.
Danke! Vorab: Ich habe leider nicht Zeit deine Quellen mir anzuschauen. Ich gehe nach dem Skript von Prof. Ohly, was online verfügbar ist. Danach gilt das Folgende (Skript aus WS 2023 S. 46 und S. 47): 1) In seinem Anwendungsbereich ist § 5b IV gegenüber dem allgemeinen Rechtsbruchtatbestand (§ 3a) vorrangig (BGH GRUR 2022, 930 - Knuspermüsli II, 2) Wenn eine spezielle Informationspflicht gem. § 5b IV besteht, dürfen nicht aus § 5a I weitergehende Informationen hergeleitet werden. Beispiel (EUGH GRUR 2018, 940 - Dyson/BSH): Wenn eine VO bestimmte Angaben zur Energieeffizienz vorschreibt, sind diese Anforderungen abschließend. Aus § 5a I ergibt sich dann keine Pflicht, auf dem Produktetikett die Testbedingungen anzugeben. 3) und das ist insbesondere die Antwort auf deine Frage: Die medienrechlichen Kennzeichnungspflichten des § 6 TMG, insbesondere Erkennbarkeit der kommerziellen Kommunikation (§ 6 I Nr. 1 TMG) (BGH GRUR 2021, 1414 Rn. 46 ff. - Influencer II) richten sich nach § 5b IV UWG. Aus § 5a IV und I können sich in diesem Fall keine weitergehenden Informationspflichten ergeben (s.o.).
Blöde frage aber woher weiss ich vor der prüfung ob der 48 oder 49 einschlägig ist? Ob der VA rechtsmässig ist oder nicht sehe ich doch erst in der folgenden Prüfung von 48 oder 49 oder? 😢
Du musst hier zwischen dem Ausgangsverwaltungsakt (häufig auch Ursprungsverwaltungsakt genannt) und der Aufhebung (die auch ein VA ist) differenzieren. Im Regelfall musst du daher inzident prüfen, ob der Ausgangsverwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Ich denke, dass das in den nächsten Videos und den 3 Fallbeispielen, die ich gemacht habe, klar wird. Es gibt eine Ausnahme von der Inzidentprüfung, nämlich dann, wenn die Behörde die Aufhebung auf einen Widerrufstatbestand aus § 49 stützt. Denn auch ein rechtswidriger VA kann z.B. mit § 49 II Nr. 2 aufgehoben werden. Aber auch das erkläre ich in den nächsten Videos. Falls noch was unklar sein sollte, kannst du natürlich gerne nochmal nachfragen :) Viel Erfolg!
@ ahhh ok! Das heisst würde so ein fall drankommen erst den ursprungs-Va auf Rechtmässigkeit prüfen und dann 48 pder 49 danach anwenden? Habe die videos geschaut aber bin leider in juristischen fächern sehr unbegabt😂 Danke für die antwort und die super videos! 🙌
Genau so! Klar, gerne und viel Erfolg bei deiner Klausur
Zum Fall Nr. 4: erstmal klar was du meinst, aber eine Verwaltungsvorschrift kann ja auch mittelbar über die Selbstbindung der Verwaltung eine Aussenwirkung entfalten und daher wäre ich an dem Punkt nicht ausgestiegen. Oder wieso würde das hier nicht gelten?
Du hast Recht insofern, dass Verwaltungsvorschriften auch mittelbar Außenwirkung entfalten können. Das ist hier aber irrelevant. Es geht vielmehr um das Tatbestandsmerkmal "Rechtsvorschrift" in § 49 II Nr. 4 VwVfG. Diese Voraussetzung betrifft nur Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen. Änderungen von Verwaltungsvorschriften sind nicht zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 11.12.1990 - 6 C 33/88 - Leitsatz).
Ok danke für die schnelle Antwort!
Ehm, Minute 7:43 ...da müsste man meiner Logik schon in der objektiven Zurechnung des Vorsatzdeliktes rausfliegen, da der Schutzzweck der Norm nicht ist, dass man auf einer anderen Straße 2 min. später ankommt...?? Wie kannst du die objektive Zurechnung erst bejahen (Vorsatzdelikt) und dann verneinen (Fahrlässigkeitsdelikt)? Oder stehe ich jetzt total auf dem Schlauch?
Eine sehr gute Frage. Du hast Recht, dass sowohl beim Vorsatzdelikt als auch beim Fahrlässigkeitsdelikt die objektive Zurechnung nicht gegeben ist. Du musst allerdings bedenken, dass man Schemata nicht einfach immer "runter" prüft, also Punkt 1, Punkt 2, Punkt 3... Sondern häufig geht man bei so unproblematischen Sachen auf den offensichtlichsten Punkt. Das gilt für sämtliche Rechtsgebiete. Beispiel: Im Verwaltungsrecht z.B. sagt man z.B. "Einzig fraglich ist, ob die Maßnahme hier Regelungsgehalt hat" oder im Zivilrecht "einzig fraglich ist hier, ob die Willenserklärung wirksam geworden ist". Daher bin ich hier auf den offensichlichsten Punkt gesprungen, nämlich den Vorsatz, der ganz klar nicht vorliegt. Sonst prüft man in der Klausur ein Delikt, was offensichtlich nicht vorliegt, über mehrere Seiten, wobei jeder weiß, dass am Ende der Vorsatz fehlt.
@@Der_Jurastudent (Danke für die schnelle Antwort!) Okay, das verstehe ich , aber wenn man wie die h.L. die objektive Zurechnung im Tatbestand prüft und diese verneint, dann kann man doch nicht einfach die obj.Z. bejahen und dann erst im Vorsatz rausfliegen? Das ist doch nichts unproblematisches, wenn man da eigentlich rausfliegt? Bzw. anders gefragt: Wäre es falsch, die obj. Zurechnung des Vorsatzdelikts zu verneinen und damit die Prüfung zu beenden, dadurch prüft man ja sogar wesentlich weniger und spart wertvolle Zeit.
@@anonymstay2406Ich bejahe ja nicht die objektive Zurechnung bei 212, sondern springe sofort auf den offensichtlich nicht gegebenen Vorsatz. In diesem kurzen Fall würde ich sagen, dass dein vorgeschlagenes Vorgehen nicht falsch ist.
@@Der_Jurastudent Ah!! Verstehe!! Danke :-) (Ich dachte, du bejahst die obj.Z. beim Vorsatzdelikt, deshalb die Verwirrung) Lieben Dank!
Frage zu dem Supermarktbeispiel und dem abweichenden Preis im Regal und an der Kasse: Wie verhielte es sich, wenn wir im Regal einen niedrigeren Preis als an der Kasse haben (wie so üblich)? Wäre dann von einer Relevanz auszugehen? Mein Vorschlag: Grds. Täuschung + Aber achtet der durschnittsverbraucher aufgrund der nicht unüblichen Situation auf den Endpreis an der Kasse, sodass ein falsches Preisschild nicht dazu geeignet ist ein Kauf zu tätigen. Oder reicht als geschäftliche Entscheidung aus, dass der Verbaucher den Artikel zur Kasse mitnimmt? In diesem Fall hätten wir eine Irreführende Handlung.
1) Die Relevanz wird ja durch die Irreführung indiziert. 2) Nein, ich würde sagen der Durchschnittsverbraucher achtet da nicht drauf, jedenfalls nicht wenn der Einkauf 10 Waren oder mehr umfasst. 3) Es ist auch noch das PAngV zu beachten. 4) Es gibt auch noch einen Grundsatz der Preiswahrheit etc. etc. Das ist alles ganz ausführlich im Kommentar beschrieben, siehe z.B. Köhler Bornkamm Feddersensen, UWG 2024, § 5 Rn. 3.22. Ich kenne mich da jetzt nicht speziell aus. Aber ich denke wir sind uns einig, dass so ein Verhalten über den wohl wichtigsten Wettbewerbsparameter grahndet werden muss. Ich würde hier jedenfalls 5 UWG und 3a UWG mit dem PAngV bejahen
0:09 ging es einen Merkspruch um das Alphabet zu können??
Da hatte ich lange Zeit auch Probleme. Einen Merkspruch habe ich noch nicht gefunden.
So ein guter Kanal! Vielen Dank für deinen Fleiß und deine Bemühungen. Vor allem deine Videos im Urheber-/Kartell- und Lauterkeitsrecht kommen wie gerufen zu meinem Schwerpunkt. Idee für eine Videoreihe: Öffentliches Baurecht
Super, freut mich. Falls du schon Zugriff auf alle Videos aus dem Schwerpunkt haben möchtest, sag mir Bescheid. Bezüglich Baurechts muss ich dich leider enttäuschen. Das kann ich 1) selbst noch überhaupt nicht und 2) ist Verwaltungsrecht BT länderabhängig. Daher werde ich wohl zu den Verwaltungsrecht BT Sachen erst in ein paar Jahren Videos erstellen.
Ein Zugriff auf alle deine Videos zum Schwerpunkt bzw. zum Urheberrecht wäre ein Traum ;) (gerne deine Paypal-Adresse mir mal zukommen lassen, ein paar Mensa Gerichte gehen auf mich. Hab dir meine damaligen Zwischenprüfungen zu verdanken)
Klar gerne! Haha, behalte dein Geld lieber :) Ich dürfte es sowieso derzeit gar nicht annehmen. Danke aber für die Geste! Urheberrecht: Schranken Urheberrecht: ua-cam.com/video/c2kwb2rae_8/v-deo.html Verwandte Schutzrechte: ua-cam.com/video/3p-M4id_uRc/v-deo.html Intermediärshaftung: ua-cam.com/video/AwaEL7rts5A/v-deo.html Kartellrecht: Spürbarkeit Wettbewerbsbeschränkung: ua-cam.com/video/CedaFxDRThM/v-deo.html Tatbestandsrestriktionen: ua-cam.com/video/HVv7msV4Fmk/v-deo.html Freistellung: ua-cam.com/video/IP8x6q7khSk/v-deo.html Relative Marktmacht: ua-cam.com/video/jKInYfo073A/v-deo.html Missbrauch Art. 102 AEUV: ua-cam.com/video/3UJgW4GY5q0/v-deo.html § 33a GWB: ua-cam.com/video/I7m8Z-yymts/v-deo.html FRAND Einwand (Patentrecht/Kartellrecht): ua-cam.com/video/-6X6IWDORhk/v-deo.html Im Dezember oder Januar kommt auch ein Video, wie meine Schwerpunktklausur aussah.
Danke, benutze ich jetzt zur Vorbereitung der Probeklausur, natürlich auch noch meine Unterlagen.😅😊
Gerne! Viel Erfolg bei deiner Klauusr :)
@@Der_Jurastudent Danke vielmals :)
wird die objektive zurechnung nur bei fahrlässigkeitsdelikten geprüft??
Nein, bei allen Erfolgsdelikten, egal ob vorsätzlich oder fahrlässig.
Ich studiere zwar kein Jura, aber trotzdem sind deine Videos aus Gründen der Neugierde einfach mega interessant!
Perfekt, danke dir!
Warum brauche ich bei der Fortsetzungsfeststellungsklage kein Vorverfahren, obwohl ja die weiteren Voraussetzungen der Anfechtungsklage erfüllt sein müssen?
Ich kann dir nur sagen, dass die h.M. sagt, Vorverfahren findet nicht statt. Argument: Widerspruchsverfahren kann Funktion (Selbstkontrolle der Verwaltung, Rechtsschutz, Entlastung der Gerichte) nicht mehr erfüllen. (siehe Dokument der Uni Trier bei Google) Nichtsdestotrotz würde ich sagen, dass du dieses kleine Detail vergessen kannst. Ich würde da einen Satz hinschreiben, dass das Vorverfahren in Bayern unstatthaft ist (§ 68 I 2 VwGO i.V.m. Art. 12 II AGVwGO)
@@Der_Jurastudent Danke! Übrigens tolle Lernvideos😁
Vielen Dank!
Ich verstehe nicht genau, wieso das zweite Beispiel eine Bedingung ist. Man hat doch davor gesagt, dass eine Auflage zu einem Tun, Dulden, Unterlassen ZWINGT… und du meintest ja auch, dass es für die Behörde SO WICHTIG ist, dass das durchgeführt wird. Das deutet doch dann auf eine Auflage hin oder nicht? Und außerdem heißt doch „andernfalls gelte der VA als aufgehoben“, dass der VA zunächst sofort wirksam ist, also wird die Wirksamkeit doch gerade nicht suspendiert?
1) Wenn das für die Behörde "so wichtig" ist, dann spricht das eher für eine Bedingung, weil bei der Bedingung, der VA ja erst bei Erfüllen dieser Bedingung Wirksamkeit entfaltet (aufschiebende Bedingung) bzw. wie es in diesem Fall ist, wenn die Bedingung eintritt, der VA sofort die Wirksamkeit verliert (auflösende Bedingung). Daher gilt, je wichtiger, desto eher Bedingung. 2) Wenn darin steht, dass die Anordnung im Bescheid "als aufgehoben gilt, wenn die Unterlagen nicht vorgelegt werden", dann bringt dies zum Ausdruck, dass der Bewilligungsbescheid seine Wirksamkeit verliert, wenn die Unterlagen nicht fristgemäß vorgelegt werden. Damit handelt es sich bei der VOrlagepflicht nicht um eine selbständige Handlungspflicht, deren Erfüllung keine unmittelbare Auswirkung auf die WIrksamkeit des Haupt-VA haben sollte (Will, 2. Auflage Nr. 371). Der Fall ist angelehnt an OVG Greifswald, NVwZ 2002, 104/105
Was hast du für ein Stuhl und hast du einen hohen verstellbaren Tisch ?
Einen mangelfreien Stuhl 🤣 Ja, mein Schreibtisch ist höhenverstellbar.
23:55 versteh ich nicht, in § 441 Abs 3 Satz 1 und Satz 2 steht doch die Höhe des Minderungsbetrages
Für die Berechnung ist ja erforderlich, dass man den Wert der Sache ohne den Mangel und den Wert der Sache mit dem Mangel bestimmt und darauf hätte man sich ja erstmal irgendwie einigen müssen.
Hahahaha dieses chat gpt thumbnail
Also bei dem grausamen Besispiel denke ich nur an "entartete Kunst"...
Aber immer noch vom Schutzbereich erfasst. Ich finde sowieso, dass man den Schutzbereich überall möglichst weit fassen sollte, um dann in die Abwägung zu kommen. So sehe ich das auch bei der Meinungsfreiheit. Auch so Äußerungen wie "dummes Stück Hirn-Vakuum" sollten von der Meinungsfreiheit gedeckt sein und da sollte man nicht schon aus dem Schutzbereich rausfallen @OLG Stuttgart Naja, soweit mein "rant" :D
Ist das Thumbnail AI generiert? Lol
Jap Ich hatte bis gestern noch gedacht, dass der Fall 4 mit Interessefortfall (§ 323 V 1) zu lösen ist. Dann habe ich das recherchiert und war so erstaunt, dass ich mir dachte ein Video dazu zu machen. Also musste ich irgendwie schnell auf ein Titelbild kommen :D
Was ist mit den Blockparteien und deren Akteuren während der Coronadiktatur? Es wurden die Massen genötigt, sich dem Impfdiktat zu beugen. Für Reisen, Restaurantbesuche etc. Gäbe es einen Rechtsstaat, wäre dies geahndet worden.
Das verkennt, dass das Nötigungsmittel körperlicher Natur sein muss (siehe Definition). Weil keiner zum Impfen "hingetragen" wurde, sondern jedem stand es offen sich impfen zu lassen, fehlt es an einem Nötigungsmittel.
@@Der_Jurastudent Jedem frei....nunja. Soldaten und Klinikpersonal waren da weniger frei.
Immer noch kein körperlicher Zwang, sondern ein gesetzlicher
@@Der_Jurastudent Ich stimme dir in der Sache zu. Hoffentlich wird es dennoch geahndet.
Hey, könntest eventuell auch eine Reihe für das Sachenrecht beginnen? Finde deine Videos echt sehr hilfreich und sie haben mir unter anderem schon bei der ZP in ÖffR geholfen :)
Perfekt, freut mich :) Ja, ich werde definitiv noch eine Reihe zum Sachenrecht machen, ich muss leider selbst gerade für das Examen lernen, daher hält sich meine freie Zeit in Grenzen. Ich schaue mal was ich machen kann.
@@Der_JurastudentDankeschön! Viel Glück bei der Examensvorbereitung weiterhin :)
Von allen videos die sich hier auf YT finden, komme ich mit deinen am besten klar und finde sie deutlich verständlicher, strukturierten und auch vollstöndiger :)! Danke dafür!
Vielen Dank! Ich fokussiere mich insbesondere auf die Vollständigkeit bei den Videos. Es soll wirklich das gesamte (klausurrelevante) Wissen, wie in einem Lehrbuch vermittelt werden. :)
Ich liebe dich
Die Liebe ist einseitig 🤣
Als selbstdenkender impffreier Deutscher und autochthoner Insasse des BRD-Gulags ist und bleibt mein wichtigstes Wort: NEIN! - und nein, es gibt keine Meinungsfreiheit in der BRD!🥰
Ich werde dich jedenfalls nicht bei der Meinungsäußerung einschränken. Schönen Abend
Sehr verständlich erklärt, vielen Dank!
Vielen Dank!
Danke für dieses Video. Deine Strafrechtsreihe hat mich echt gut durch meine Klausuren gebracht!! Ich freue mich schon auf mehr!
In der Klausur wird der § 48 I 1 VwVfG alleine wohl zu einfach sein. Was aber gemacht werden kann, ist dass man ihn in eine Klausur mit § 51 VwVfG einkleidet.
Der BGH hat nun festgestellt, dass K.O. Tropfen kein gefährliches Werkzeug sind. Grund dafür ist, dass K.O. Tropfen kein Werkzeug darstellen, weil sie kein "Gegenstand" seien, da sie ja flüssig sind. Siehe BGH Beschl. v. 08.10.24, Az. 5 StR 382/24 und siehe auch den LTO Artikel vom 13.11.2024.
Ach.. wie sehr ich Verwaltungsrecht verabscheue... aber die Memes am Ende machen es ein wenig mehr erträglich. xD Danke für die Videos!^-^
Gerne, freut mich, dass dir die Memes gefallen! Leider mache ich die Memes kaum noch in meinen letzten Videos. Es ist halt wirklich schwer sich da immer was Neues auszudenken. Aber das wirst du ja sehen.
Hallo, danke für das gute Video. Ich habe mich jetzt dennoch gefragt wo das für mich eine Rolle spielt. Gehört das noch zu den Nebenbestimmungen oder wo kann ich mir das Vorstellen? LG:)
Oder darf ich das so auffassen, dass die modifizierte Auflage von der Auflage (Nebenbestimmung) abzugrenzen ist, weil sie ja sozusagen keine Nebenbestimmung darstellt sondern einen neuen VA?
Ganz genau. Die Abgrenzung zu den Nebenbestimmungen ist das was mit diesem Video vermittelt werden sollte. Du musst unbedingt in der Klausur erkennen, was für eine Art der Nebenbestimmung vorliegt bzw. ob die "Nebenbestimmung" doch eine Inhaltsbestimmung ist. Das ist bei dem höchstklausurrelevanten Problem der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen ein wichtiger Prüfpunkt. Wenn es sich nämlich um eine modifizierende Auflage handelt, dann muss man eine Verpflichtungsklage erheben! Siehe dazu aber auch mein Video zu der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen. Liebe Grüße zurück!
Ah ja und auch ein Fall wo Nebenbestimmungen relevant werden, ist der Wiederruf nach § 49 II Nr. 2 VwVfG, weil da muss eine Auflage vorliegen. Hier muss man auch abgrenzen.
@@Der_Jurastudent Danke:)
Super Ausführliches Video!!! Herzlichen Dank!!! 👍😎
Gerne! Freut mich, dass dir die Patentrechtreihe gefällt
Warum nennst du die Schema Punkte I, II anders als in deinem eigentlichen Video zur echten berechtigten GoA? :)
Die Punkte kann man so oder so nennen, das ist egal. :) Falls du wirklich den Grund dahinter wissen möchtet: Wahrscheinlich habe ich als ich die Folien erstellt habe, in ein Lehrbuch oder auf die Unterlagen meiner Uni geschaut und habe das von dort übernommen.
Stehe vor meiner Abschlussprüfung, habe das bisher nicht kapiert. Mit diesem Video und den Beispielen sofort gecheckt. Vielen Dank
Gerne und viel Erfolg bei den Abschlussprüfungen!
Kleine Anmerkung: Anscheinend gibt es Bundesländer, die die materielle Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung prüfen. In Bayern ist das jedenfalls nach der hier herrschenden Rechtsprechung nicht so. (Sitze gerade im Rep und dort wurde das vor 2 Minuten gesagt 🤣)
Reicht die Videoreihe für die Große Übung?
Für Verwaltungsrecht AT definitiv. Bei uns wurde in der großen Übung aber auch noch Polizeirecht, Kommunalrecht und Baurecht abgefragt. Dazu habe ich noch keine Videos.
@ ja wir haben auch noch mehrere Sachen, aber Verwaltungsrecht ist angeblich der Fokus
@ vielen Dank!!
hast du vor noch bayerisches Verwaltungsprozessrecht hochzuladend? Herzliche Grüße!
Ich habe eine Playlist zu Verwaltungsprozessrecht gemacht: ua-cam.com/play/PLNksZKKbkZUKsMjcI3Ux9CKbAbRaHvfH1.html Falls noch etwas fehlt, kannst du dich gerne melden. Grüße zurück!
Cooles Intro zum Patentrecht!!! 👍😉
Danke!
Hi, ich lerne gerade für das Examen im Bereich Sachenrecht II und komme bei einem Problem nicht weiter, vielleicht könntest du mir da weiterhelfen :) Es geht darum, dass ich garnicht verstehe, was damit gemeint ist: Problem: Ersatzforderung (z. B. bei Unwirksamkeit des Darlehensvertrages, Widerruf nach §§ 355, 357a, 495, vgl. BGH NJW 2001, 1859, 1860)
Das weiß ich nicht. Im MüKo 9. Auflage wird bei § 495 in Rn. 20 auf einen Aufwendungsersatzanspruch hingewiesen. Aber ich kenne mich da noch nicht aus. Viel Erfolg bei der Examensvorbereitung!
👏👏👏super Video!
Thanks!
Wie alt bist du eig?
Ich bin 99 geboren.
@@Der_Jurastudent krass, hörtest dich damals richtig jung an.
Ja, hatte auch viel mit dem Mikrofon und den Einstellungen zu tun. :D
Danke für deine Videos 👍 Arbeitest du Vollzeit beim Patentamt?
Gerne! Ich habe meine Arbeitszeit variiert: 1. und 2. Semester habe ich Vollzeit also 41h/Woche gearbeitet. 3. und 4. Semester waren es 50 %. 5 und 6. waren es 70 % und 7. und 8. Semester waren es wieder 50 %. Ich werde auch noch mal ein ausführliches Video dazu machen.
Danke für deine Antwort. Ich dachte immer, Beamte können ihre Arbeitszeit nicht reduzieren, es sei denn sie haben Kinder oder pflegen jemanden. Insofern bin ich gespannt auf das Video 😊
Deine Aussage stimmt, wenn es darum geht, weniger als 50 % zu arbeiten. Das ist nur möglich, wenn man Kinder hat. Es ist aber ohne Kinder möglich auf bis zu 50 % zu reduzieren.