Teilnahme am Mord und § 28 StGB I Strafrecht AT Grundlagen 27.5

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  • Опубліковано 3 жов 2024

КОМЕНТАРІ • 12

  • @einnettermensch9632
    @einnettermensch9632 6 місяців тому +4

    Hab mir alle Videos als Podcast reingezogen. Danke das du so viel Mühe und Zeit da rein gesteckt hast und die Videos auch zum hören reingestellt hast :) bin schon gespannt auf die Strafrecht BT Reihe 😎

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  6 місяців тому

      Vielen Dank!
      Ich freue mich auch schon auf die Strafrecht BT Reihe, dauert aber noch mindestens bis Oktober.

  • @JS.5230
    @JS.5230 Рік тому +4

    Super Videos! Wann kommt die BT- Reihe?

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  Рік тому +1

      Das wird noch dauern. Mindestens noch 12 Monate oder so musst du dich da gedulden.

  • @LaraibKhan-lk5mn
    @LaraibKhan-lk5mn 5 місяців тому

    du bist der beste

  • @alexia1815
    @alexia1815 2 місяці тому

    Müsste man in einer Klausur am besten immer auch unter der Ansicht des BGH subsumieren, oder reicht es, von vornherein gegen dessen Ansicht und für die Literatur zu argumentieren und dann auch nur die anzuwenden (für die man sich dann ja offensichtlich schon anhand des Klausuraufbaus entscheidet)?

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  2 місяці тому

      Nein, du musst unter beide Ansichten subsumieren. Der Grund dafür ist der folgende: Wenn du subsumiert hast und beide Ansichten kommen zu demselben Ergebnis, dann kann ein Streitentscheid dahinstehen und du musst gar nicht argumentieren, dass die eine Ansicht viel besser ist als die andere. Daher gilt eigentlich für alle Streitentscheide, dass du immer unter alle Ansichten subsumieren musst.
      (Es kann Ausnahmen geben, z.B. wenn es sich um eine Aufbaufrage handelt. Aufbaufragen sind niemals zu diskutieren.)

  • @reyzt.
    @reyzt. 4 місяці тому

    Super Video, habe dank dir endlich das Problem verstehen können! Eine Frage habe ich allerdings noch: Müsste in der Tabelle (2. Übersicht) zu den möglichen Fällen, wo jeweils Täter und Teilnehmer beide tatbezogene MM erfüllen, wovon der Teilnehmer allerdings kein Vorsatz bzgl. des tatbezogenen Merkmals beim Täter hat, nicht wegen §§ 212, 26/27, 28 II StGB bestraft werden? Schließlich verschiebt sich hier doch der Tatbestand?

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  4 місяці тому

      Vielen Dank!
      Nein, es handelt sich ja um ein TATbezogenes Merkmal und nicht um ein TÄTERbezogenes Merkmal. Daher handelt es sich hier nicht mal um ein besonderes persönliches Merkmal, sodass eine Tatbestandsverschiebung nach § 28 II ausscheidet.

  • @sodappe6178
    @sodappe6178 3 місяці тому

    Meint "das er es nicht weiß" einfach den Vorsatz? Er hat also kein Vorsatz?

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  3 місяці тому

      Ja, es kommt maßgeblich auf die Kenntnis an. Es ist ja auch komisch das Wollen zu fordern:
      Will der Teilnehmer, dass der Täter hier aus Habgier handelt? Das passt nicht so wirklich.