Kontrollfragen: 1) Was ist das Schema für die echte berechtigte GoA nach §§ 677, 683 S 1, 670 I? 2) Was ist die Definition der Geschäftsbesorgung? 3) Was prüft man im Fremdgeschäftsführungswillen? 4) Welche Arten von Geschäften gibt es? 5) Wird der Fremdgeschäftsführungswille bei auch-fremden Geschäften vermutet? 6) Wird der Fremdgeschäftsführungswille bei objektiv-neutralen Geschäften vermutet? 7) Wie ist mit dem § 323c StGB umzugehen? 8) Was sind die Rechtsfolgen der echten-berechtigten GoA? 9)
Weil ich gerade nochmal mir den Flugreisefall (BGH Klassiker) angeschaut habe: Bei der Voraussetzung "für einen anderen" muss der Geschäftsführer (Fluggesellschaft) den Willen haben das konkrete Geschäft zu besorgen. Im konkreten Fall muss die Fluggesellschaft erst einmal wissen, dass sich ein Minderjähriger an Bord befindet.
Ich habe eine Frage zum Fahrradfall bei Minute 9:23 und dem Brandfall 17:30 mit der Annahme, dass es ein Feuerwehrmann wäre, der das Feuer löscht. Fahrradfall: Wenn A nicht von 323c bei der Rettung wusste und der R nur ihretwillen hilft, ist es dann trotzdem ein auch-fremdes Geschäft oder dann ein objektiv-neutrales? bzw. Ist das subjektive Wissen des A oder das objektive Wissen eines Dritten maßgeblich für die Beurteilung welches Geschäft vorliegt? Brandfall: Wenn der Feuerwehrmann nicht kundgeben würde, dass er ein Feuerwehrmann ist wäre das dann ein objektiv-fremdes Geschäft, weil objektiv von außen angenommen wird das ein normaler Mensch geholfen hat? und noch eine Frage zum Brandfall: Wenn H sagen würde "bitte löschen" oder "bitte löschen ich werde sie dann entsprechend entschädigen" wäre es ein Auftrag und man würde in III rausfliegen oder?
1) Nein, das subjektive Wissen ist bei der Beurteilung, ob ein fremdes oder auch-fremdes Geschäft vorliegt nicht maßgeblich. Wir schauen von oben objektiv auf das Geschehen (MüKO/Schäfer § 677 Rn. 47). Es gibt ein subjektive Element, dies berücksichtigen wir bei dem Punkt "Bewusstheit über die Fremdheit". Für das subjektive Elemment siehe auch MüKO/Schäfer § 677 Rn. 53. Tipp: Es ist in der Klausur (und in der Praxis) egal, ob ein objektiv-fremdes oder auch-fremdes Geschäft vorliegt, da in beiden Fällen der FGW vermutet wird. 2) Ja, dann wäre es auch ein objektiv-fremdes Geschäft. 3) Ich würde es so sehen, dass dann ein Auftragsverhältnis zustande gekommen ist. Genau, dann würde man bei III rausfliegen, wobei ich in der Klausur würde das sofort ansprechen bei der GoA, um keine Zeit zu verschwenden.
Wichtig ist bei § 683 S.1 noch, dass der wirkliche Wille nicht zwingend gegenüber dem Geschäftsführer werden muss, er muss also keine Kenntnis erlangen! Das heißt in meinem Brandfall, wenn der H das Feuer morgens gelegt hat und dann zur Arbeit gegangen ist und sich gedacht hat "hoffentlich löscht keiner das Feuer" dann entspricht die Geschäftsführung nicht dem wirklichen Willen. MüKo/Schäfer 2020 § 683 Rn. 5 Beim Fremdgeschäftsführungswille würde ich aber einen nach außen erkennbaren Willen verlangen im Gegensatz zu MüKo/Schäfer 2020 § 677 Rn. 50
Kontrollfragen:
1) Was ist das Schema für die echte berechtigte GoA nach §§ 677, 683 S 1, 670 I?
2) Was ist die Definition der Geschäftsbesorgung?
3) Was prüft man im Fremdgeschäftsführungswillen?
4) Welche Arten von Geschäften gibt es?
5) Wird der Fremdgeschäftsführungswille bei auch-fremden Geschäften vermutet?
6) Wird der Fremdgeschäftsführungswille bei objektiv-neutralen Geschäften vermutet?
7) Wie ist mit dem § 323c StGB umzugehen?
8) Was sind die Rechtsfolgen der echten-berechtigten GoA?
9)
Weil ich gerade nochmal mir den Flugreisefall (BGH Klassiker) angeschaut habe:
Bei der Voraussetzung "für einen anderen" muss der Geschäftsführer (Fluggesellschaft) den Willen haben das konkrete Geschäft zu besorgen. Im konkreten Fall muss die Fluggesellschaft erst einmal wissen, dass sich ein Minderjähriger an Bord befindet.
Ich habe eine Frage zum Fahrradfall bei Minute 9:23 und dem Brandfall 17:30 mit der Annahme, dass es ein Feuerwehrmann wäre, der das Feuer löscht.
Fahrradfall: Wenn A nicht von 323c bei der Rettung wusste und der R nur ihretwillen hilft, ist es dann trotzdem ein auch-fremdes Geschäft oder dann ein objektiv-neutrales? bzw. Ist das subjektive Wissen des A oder das objektive Wissen eines Dritten maßgeblich für die Beurteilung welches Geschäft vorliegt?
Brandfall: Wenn der Feuerwehrmann nicht kundgeben würde, dass er ein Feuerwehrmann ist wäre das dann ein objektiv-fremdes Geschäft, weil objektiv von außen angenommen wird das ein normaler Mensch geholfen hat?
und noch eine Frage zum Brandfall: Wenn H sagen würde "bitte löschen" oder "bitte löschen ich werde sie dann entsprechend entschädigen" wäre es ein Auftrag und man würde in III rausfliegen oder?
1) Nein, das subjektive Wissen ist bei der Beurteilung, ob ein fremdes oder auch-fremdes Geschäft vorliegt nicht maßgeblich. Wir schauen von oben objektiv auf das Geschehen (MüKO/Schäfer § 677 Rn. 47). Es gibt ein subjektive Element, dies berücksichtigen wir bei dem Punkt "Bewusstheit über die Fremdheit". Für das subjektive Elemment siehe auch MüKO/Schäfer § 677 Rn. 53.
Tipp: Es ist in der Klausur (und in der Praxis) egal, ob ein objektiv-fremdes oder auch-fremdes Geschäft vorliegt, da in beiden Fällen der FGW vermutet wird.
2) Ja, dann wäre es auch ein objektiv-fremdes Geschäft.
3) Ich würde es so sehen, dass dann ein Auftragsverhältnis zustande gekommen ist. Genau, dann würde man bei III rausfliegen, wobei ich in der Klausur würde das sofort ansprechen bei der GoA, um keine Zeit zu verschwenden.
@@Der_Jurastudent Danke!
Wichtig ist bei § 683 S.1 noch, dass der wirkliche Wille nicht zwingend gegenüber dem Geschäftsführer werden muss, er muss also keine Kenntnis erlangen!
Das heißt in meinem Brandfall, wenn der H das Feuer morgens gelegt hat und dann zur Arbeit gegangen ist und sich gedacht hat "hoffentlich löscht keiner das Feuer" dann entspricht die Geschäftsführung nicht dem wirklichen Willen.
MüKo/Schäfer 2020 § 683 Rn. 5
Beim Fremdgeschäftsführungswille würde ich aber einen nach außen erkennbaren Willen verlangen im Gegensatz zu MüKo/Schäfer 2020 § 677 Rn. 50