Sachenrecht I - Mittelbarer Nebenbesitz

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  • Опубліковано 1 бер 2016
  • PROBLEM - MITTELBARER NEBENBESITZ
    Im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs nach den §§ 931, 934 BGB kann sich im Rahmen des § 934 BGB ein mittelbarer Nebenbesitz als Problem stellen.
    Beispiel: A verkauft dem B unter Eigentumsvorbehalt ein Auto und übereignet es nach §§ 929 S. 1, 158 I BGB. Die Übereignung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. B zahlt nicht den vollständigen Kaufpreis. Stattdessen nimmt er bei C ein Darlehen auf und übereignet das Fahrzeug zur Sicherheit, §§ 929 S. 1, 930 BGB, wobei als Übergabesurrogat ein Leihvertrag vereinbart wird. B bleibt unmittelbarer Besitzer des Fahrzeugs. C nimmt ein Darlehen bei D auf und übereignet das Fahrzeug nach den §§ 929 S. 1, 931 BGB durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs. Nun stellt sich die Frage, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist und wie sich ein mittelbarer Nebenbesitz als Problem auswirkt.
    I. URSPRÜNGLICH: A
    II. EIGENTUMSERWERB DES B, § 929 S. 1 BGB
    III. EIGENTUMSERWERB DES C, §§ 929 S. 1, 930 BGB
    IV. EIGENTUMSERWERB DES D, §§ 929 S. 1, 931 BGB
    1. EINIGUNG
    2. ÜBERGABESURROGAT
    3. EINIGSEIN
    4. BERECHTIGUNG
    5. GUTGLÄUBIGER ERWERB, §§ 931, 934 BGB
    A) RECHTSGESCHÄFT IM SINNE EINES VERKEHRSGESCHÄFTS
    B) RECHTSSCHEINSTATBESTAND
    AA) EINE ANSICHT
    Eine Ansicht geht davon aus, dass ein mittelbarer Nebenbesitz nicht möglich sei. Wenn nach dieser Ansicht ein mittelbarer Nebenbesitz ausscheidet, kann es nur einen mittelbaren Besitzer geben. Da der Besitz eine tatsächliche Position ist, würde dies für den Beispielsfall bedeuten, dass B sich durch die Vereinbarung mit C über die Leihe von A abgewendet hat, sodass C mittelbarer Besitzer des Fahrzeugs geworden wäre und D aufgrund dieses Rechtsscheinstatbestands das Eigentum an dem Fahrzeug erworben hätte. Ein mittelbarer Nebenbesitz wird mit dem Schutz des Erwerbers verneint, welcher auf den Rechtsscheinstatbestand des mittelbaren Besitzes des Veräußerers vertrauen dürfen müsse. Wird ein mittelbarer Nebenbesitz verneint, ist ein gutgläubiger Erwerb zu Lasten des wahren Eigentümers somit möglich.
    BB) ANDERE ANSICHT
    Die andere Ansicht geht hingegen davon aus, dass ein mittelbarer Nebenbesitz möglich ist. Ein mittelbarer Nebenbesitz wird mit dem Argument bejaht, dass der wahre Eigentümer geschützt werden müsse. Wenn sich B mehrdeutig verhalte, könne dies nicht zu Lasten des A gehen. Gibt es zwei Personen, die gleichwertig nebeneinander den mittelbaren Besitz haben, dann ist A neben seiner Stellung als mittelbarer Besitzer zusätzlich noch Eigentümer. Somit ist er dichter an der Sache dran als C, der nur mittelbarer Besitzer ist. Es wäre somit in der Person des C kein ausreichender Rechtsscheinstatbestand entstanden, der es rechtfertigen würde, dass D zu Lasten des A Eigentum erwerben könnte.
    6. ERGEBNIS
    Folgt man dieser Ansicht, läge ein mittelbarer Nebenbesitz vor, sodass D von C kein Eigentum an dem Fahrzeug erworben hätte und A immer noch Eigentümer wäre.
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КОМЕНТАРІ • 7

  • @Luis-ko7ux
    @Luis-ko7ux 3 роки тому +14

    Die herrschende Meinung lehnt die Figur des mittelbaren Nebenbesitzes ab

  • @quarktasche4997
    @quarktasche4997 6 років тому +9

    Danke für's Video. Kleiner Fehler: bei 14:30 müsste es heißen "D konnte nicht gutgläubig erwerben", nicht "A konnte nicht..."

  • @trytojustify
    @trytojustify 6 років тому +7

    pfeilspitzen wären nicht schlecht, damit man besser behalten kann wer was mit wem macht

  • @timmybomben2082
    @timmybomben2082 5 років тому +1

    Muss nicht in jedem Fall beim erwähnen von 931 auch immer 398 ff. geprüft werden?

  • @michaelschmidt3064
    @michaelschmidt3064 5 років тому +1

    müsste das Problem des mittelbaren Nebenbesitzes nicht zwischen A und D angesprochen werden?
    Denn letztlich ist ja der D neben dem A der zweite mittelbare Besitzer und nicht der C?
    Danke

    • @SunnyBoYflavor101
      @SunnyBoYflavor101 3 роки тому +5

      Nein, es geht vorrangig um die Frage ob D überhaupt ET werden konnte. Dies wurde verneint und dann der gutgl. ET-Erwerb geprüft. Hier spielt die entscheidende Rolle, ob C „alleiniger“ mittelbarer Besitzer ist, weil für den gutgl. ET-Erwerb nach 931,934 Fall 1. das vorausgesetzt wird. C ist mittelbarer Besitzer, da er einen Herausgabeanspruch aus dem Leihvertrag mit B hat. Jedoch bei Anerkennung des Nebenbesitzes scheitert der gutgl.-ET-Erwerb des D, weil C zwar mittelbarer Besitzer ist, aber A näher am BesitzR dran ist (er hat ET+ mittelbaren Besitz). Im Falle der Ablehnung des Nebenbesitzes wurde C mittelbarer Besitzer (Vss. für 934 Fall 1), weil der B erkenntlich nur noch für C besitzen will und es nur einen mittelbareren Besitzer geben kann (kein Diener zweier Herren). Das alles wäre egal, wenn B freiwillig das Auto an D übergeben hätte (934 Fall 2), weil man hier keinen mittelbaren Besitz des C benötigen würde (sondern nur die Übergabe des Dritten).

    • @ekaterinas8796
      @ekaterinas8796 2 роки тому

      Nein, kurz: der D ist ja kein irgendwie gearteter Besitzer geworden, sondern sollte/wollte nur einen Herausgabeanspruch erwerben.
      Da die hM die Figur des mittelbaren Nebenbesitzes ablehnt, hat er auch nicht gutgl. den Herausgabeanspruch erwerben können!