Verwaltungsrecht AT - Nebenbestimmungen, § 36 VwVfG
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- Опубліковано 9 лют 2025
- ÜBERBLICK - NEBENBESTIMMUNGEN, § 36 VWVFG
Verwaltungsakte können mit Nebenbestimmungen erlassen werden. Nebenbestimmungen sind in § 36 VwVfG geregelt.
I. ABGRENZUNG ZU INHALTSBESTIMMUNGEN
II. FÄLLE DER NEBENBESTIMMUNGEN
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Jo ist ziemlich schlecht erklärt. Empfehle eher den Kanal Juracedemy.