RÜ-Video 09/20 Rücktritt wegen Rittigkeitsproblemen

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  • Опубліковано 5 вер 2024
  • Diese Entscheidung war bereits Bestandteil einer Zivilrechtsklausur im 1. Staatsexamen im April 2021 in NRW, Berlin, Hamburg und Brandenburg sowie einer Klausur im 2. Staatsexamen im Oktober 2021 in Rheinland-Pfalz!
    Ein Video zu unserer "Entscheidung des Monats" aus unserer RÜ-RechtsprechungsÜbersicht 09/20, präsentiert von unserem Repetitor und Autor RA Dr. Tobias Langkamp: Rücktritt wegen Rittigkeitsproblemen.
    Herr Dr. Langkamp ist in unserem Münsteraner Repetitorium als Dozent für Zivilrecht im E1-Jahreskurs hinsichtlich des Internationalen Privatrechts, des Arbeitsrecht sowie der Klausurtechnik tätig und unterrichtet zudem im C1-Crashkurs zum 1. Examen. Außerdem verfasst er regelmäßig zivilrechtliche RÜ-Beiträge, ist Herausgeber der RÜ sowie Autor zahlreicher Skripten und anderer Verlagsprodukte von Alpmann Schmidt.
    Die komplette Entscheidung inklusive Lösung findet Ihr auch kostenlos hier zum Nachlesen: t1p.de/8azm
    Viel Spaß!
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    Das bietet unsere monatlich erscheinende Ausbildungszeitrschrift RÜ: - Die wichtigsten Entscheidungen des Monats als Klausur - mit Sachverhalt und ausführlicher Lösung im Gutachtenstil.
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КОМЕНТАРІ • 11

  • @jeylon6328
    @jeylon6328 3 роки тому +2

    Ich wünschte ich hätte dieses Video vorher schon gesehen :( genau das ist im Examen dran gekommen. (April 2021) . Das ist so ärgerlich

  • @ckp261
    @ckp261 3 роки тому +3

    Vielen Dank für das Video. Der Fall lief gestern etwas abgewandelt (Minderung statt Rücktritt und mit Versteigerung) im 1. Examen in Berlin.

    • @marvinguter2993
      @marvinguter2993 2 роки тому

      Heute auch in Hessen!

    • @stefaniemeisner1155
      @stefaniemeisner1155 2 роки тому

      Danke für den Tipp. Schreibe auch in Berlin im Oktober und genau dieser Fall (Pferd mit Kissing Spines, Minderung und Versteigerung) kam gestern im Probeexamen. Wenn es bei dir vor 1 Jahr kam, vermute ich mal, dass es nicht nochmal dran kommt 🙈

  • @BusbyBabe4life
    @BusbyBabe4life 4 роки тому +5

    Guten Tag. WIe immer super aufgearbeitet. Ich verstehe die Gedankengänge des Gerichts, jedoch erschließt sich mir einiges nur sehr schwer. Meiner Meinung nach ist die genaue Trennung zwischen gewöhnlicher Verwendung und der objektiv berechtigten Erwartung nach § 434 Abs.1 S.2 Nr.2 nicht sauber durchgeführt. Ich wäre so vorgegangen, dass das Pferd zwar die Beschaffenheit hatte, die objektiv erwartet werden durfte ( da ja gerade keine physiologische Idealnorm geschuldet wird ), hätte jedoch die Eignung für die gewöhnliche Verwendung abgelehnt, denn für was, außer das Reiten, soll das Pferd denn verwendet werden? Es war gerade ein Sportpferd und nicht etwa, plakativ ausgedrückt. zum Schlachten verkauft worden. Jedoch hätte ich den Mangel BEI Gefahrenübergang abgelehnt:
    ich wäre zu § 477 übergegangen und hätte argumentiert, dass eben diese fehlende Rittigkeit gerade nicht mit der Beweislastumkehr des § 477 zu vereinbaren ist, da die Rittigkeit und damit die gewöhnliche Verwendung durch die Natur des Pferdes als Lebewesen jederzeit eingeschränkt sein kann, da dieses, wie jedes Lebewesen mit gewisser Grundintelligenz und eigenem Wesen, Stimmungen und Launen ausgesetzt ist - demnach wäre ich zum gleichen Ergebnis gekommen. Zusammengefasst: Ich bin der Meinung, dass man von einem Pferd zu Sportzwecken gekauften Pferd grundsätzlich erwarten kann, dass man es auch reiten kann. Liebe Grüße

    • @slasher1292
      @slasher1292 4 роки тому +2

      Ein weiteres Argument für Ihre Art der Auslegung von § 477 aE BGB würde ich außerdem aus dem Postulat der entsprechenden Anwendung aus § 90a S. 3 BGB ziehen. Dadurch kann u.a. auf die von Ihnen erwähnten Aspekte vollends eingegangen werden und zugleich ein Kompromiss bei der Feststellung eines Sachmangels erreicht werden, so denn dieser (klausurtechnisch) gesucht wird.
      Andererseits kann dem entgegnet werden, dass das Gericht sich ja gerade mit der Frage des Sachmangels auseinandersetzte. Insofern ist die Beweislastumkehr i.S.v. § 477 BGB "nur" eine Regel zur Beweislast, die selbst nicht den Sachmangel beschreibt, sondern nur den Zeitpunkt seines Vorhandenseins vorbehaltlich simuliert. Daraus folgt also, dass die Ausgangssituation unverändert aufzuklären bleibt:
      Hatte das Pferd bei Gefahrübergang das KS-Syndrom? Das Gutachten bejaht dies.
      Haben die Rittigkeitsprobleme ihre Ursache im KS-Syndrom? Laut Gutachten ist das unklar.
      Reicht dann die auf das konkrete Pferd bezogene Risikorechnung bzgl. klinischer, aber noch nicht eingetretener Erscheinungen (21-50 %), um diese Verknüpfung zwischen KS-Syndrom und Rittigkeitsproblemen (i.V.m. § 477 BGB), - so der Vortrag der K -, spätestens bei Gefahrübergang herzustellen? Meiner Meinung nach kann diese Verknüpfung nur schwer begründet werden, wenn bedacht wird, dass gutachterlich feststeht, dass das Pferd noch keine klinische Erscheinungen hatte, die dem KS-Syndrom entspringen. Daraus folgt, dass nur die Krankheit als solche (wird als Sachmangel direkt abgelehnt) bzw. ihre klinischen Erscheinungen basierend auf der Risikoanalyse als Sachmängel infrage kämen. Die Wahrscheinlichkeit von 21-50 % reicht dabei nicht aus; eine andere Einschätzung wäre bei Ablehnung einer Sachmangelqualität des bloßen KS-Syndroms aller Voraussicht nach schwierig herzuleiten. Jedenfalls wurde das von der K ohnehin nicht geltend gemacht; ihr geht es um Rittigkeitsprobleme, die rechtlich mithilfe der Beweislastumkehr und durch ein vorliegendes KS-Syndrom als "bei Gefahrübergang vorliegend" eingeordnet werden sollen. Der Vortag der K richtet sich also auf die allg. Erfahrung, die grundsätzlich die Verknüpfung von Rittigskeitsproblemen mit KS-Syndrom beim § 477 BGB ermöglicht. Diese allg. Erfahrung wird hier durch die unklare Ursachenlage für die Rittigkeitsprobleme und das Gutachten als solches widerlegt. Ein Sachmangel liegt bei dieser lnterpretation dann nicht vor und ein Umgehen mittels § 477 BGB ist nicht angezeigt.

  • @blueocean7761
    @blueocean7761 2 роки тому +1

    §477 I S.2 BGB ändert ja nun die Sachlage oder wie siehts aus?

    • @nemziz8621
      @nemziz8621 5 місяців тому

      Ändert dieser nicht nur die zeitliche Anwendung der Vermutung, weniger die inhaltliche Vermutung?

  • @florianheldt8880
    @florianheldt8880 2 роки тому

    Leider fehlt im Obersatz die Zug-um-Zug-Verurteilung :)

  • @jonasdauerbrenner6432
    @jonasdauerbrenner6432 Рік тому

    das Ferd? :D

  • @ManuelaMeinhold
    @ManuelaMeinhold 8 місяців тому +1

    Na ja als Pferdebesitzer und Züchter würde ich anders argumentieren. Rittigkeitsprobleme können auch ein Ausdruck des Pferdes für Schmerzen sein.