Wie sieht es aus, wenn ich in Thailand mit 49% an einer Co.Ltd. beteiligt bin und dort GF bin? Es gibt doch auch ein DBA oder ist das vollkommen irrelevant?
Gilt die Hinzurechnungsbesteuerung nur, wenn das ausländische nationale Gesetz einen Steuersatz von unter 25 % verlangt oder auch dann, wenn ein DBA bestimmt, dass unter 25 % im ausländischen Staat zu versteuern ist bzw. Deutschland sogar das alleinige Besteuerungsrecht zusteht?
Eine Frage: wenn eine Dividende von einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft mittels Auslandsholding an die Mutterkapitalgesellschaft in Deutschland repatriiert und eine 100%ige Beteiligung vorliegt, wird die in im Tochterstaat erhobene Quellensteuer von der Bemessungsgrundlage in Deutschland nicht abgezogen? (Die Dividende wird im Holdingstaat nicht besteuert)
Top Video, vielen Dank. Eine Frage dazu und vielleicht habe ich es nicht richtig verstanden: Wenn ich jetzt einem deutschen Unternehmer (oder zwischengeschaltet eine GmbH) im Ausland 49% gebe, einem weiteren deutschen bspw. 40% und einem ortsansässigen 11% - trifft dann die Hinzurechnungsbesteuerung für einen oder alle zu? Ab Minute 7:28 heißt es: "Wenn nur ein Deutscher die Mehrheit hat, greift sie" und direkt danach wird das irgendwie wieder verneint und es gäbe daher bei der neuen Regelung "gute Gestaltungsmöglichkeiten". Könnten Sie kurz bitte auf mein Beispiel eingehen? Das wäre top.
Wurde doch im Video dargelegt? Früher wurden alle deutschen Gesellschafter zusammen genommen, wenn mehr als 50% ✅ jetzt trifft das nur noch auf nahestende Personen zu, also Ehemann / Ehefrau halten jeweils 50% wie alte Regelung, halten hingegen 2 „fremde“ Deutsche jeweils 50% wäre der Tatbestand nach neuem Gesetzesentwurf nicht erfüllt. Das war vermutlich mit den neuen Gestaltungsmöglichkeiten gemeint: 50% selbst + 50% Stiftung/anderer Unternehmer/... fraglich ist natürlich, ab wann man nahestehend ist - nur familiär betrachtet oder auch bereits wenn man mit dem anderen Unternehmer eine gemeinsame Firma in Deutschland hat.
Sehr geehrter Herr Juhn, eine kurze Nachfrage zu der Einstufung von Dienstleistungen als passive Einkünfte: Greift die Argumentation, dass die ausländische Gesellschaft sich zur Erbringung der Dienstleistungen der deutschen (Mutter)-GmbH bedient, wenn die deutsche (Mutter)-GmbH eine reine Holding GmbH ist, die zum Geschäftszweck die reine Verwaltung von Beteiligungen hat (und eben nicht die Erbringung von Dienstleistungen)? Vielen Dank.
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Wie sieht es aus, wenn ich in Thailand mit 49% an einer Co.Ltd. beteiligt bin und dort GF bin? Es gibt doch auch ein DBA oder ist das vollkommen irrelevant?
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Eine Frage: Bei Minute 12:24 ist die Linke Rechnung die Anrechnungsmethode und die rechte Rechnung die Freistellungsmethode?
Top video, sehr informativ.
höre ihnen immer gerne zu
Gilt die Hinzurechnungsbesteuerung nur, wenn das ausländische nationale Gesetz einen Steuersatz von unter 25 % verlangt oder auch dann, wenn ein DBA bestimmt, dass unter 25 % im ausländischen Staat zu versteuern ist bzw. Deutschland sogar das alleinige Besteuerungsrecht zusteht?
Danke, super erklärt!
Eine Frage: wenn eine Dividende von einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft mittels Auslandsholding an die Mutterkapitalgesellschaft in Deutschland
repatriiert und eine 100%ige Beteiligung vorliegt, wird die in im Tochterstaat erhobene Quellensteuer von der Bemessungsgrundlage in Deutschland nicht abgezogen? (Die Dividende wird im Holdingstaat nicht besteuert)
Top Video, vielen Dank. Eine Frage dazu und vielleicht habe ich es nicht richtig verstanden: Wenn ich jetzt einem deutschen Unternehmer (oder zwischengeschaltet eine GmbH) im Ausland 49% gebe, einem weiteren deutschen bspw. 40% und einem ortsansässigen 11% - trifft dann die Hinzurechnungsbesteuerung für einen oder alle zu? Ab Minute 7:28 heißt es: "Wenn nur ein Deutscher die Mehrheit hat, greift sie" und direkt danach wird das irgendwie wieder verneint und es gäbe daher bei der neuen Regelung "gute Gestaltungsmöglichkeiten". Könnten Sie kurz bitte auf mein Beispiel eingehen? Das wäre top.
Wurde doch im Video dargelegt? Früher wurden alle deutschen Gesellschafter zusammen genommen, wenn mehr als 50% ✅ jetzt trifft das nur noch auf nahestende Personen zu, also Ehemann / Ehefrau halten jeweils 50% wie alte Regelung, halten hingegen 2 „fremde“ Deutsche jeweils 50% wäre der Tatbestand nach neuem Gesetzesentwurf nicht erfüllt. Das war vermutlich mit den neuen Gestaltungsmöglichkeiten gemeint: 50% selbst + 50% Stiftung/anderer Unternehmer/... fraglich ist natürlich, ab wann man nahestehend ist - nur familiär betrachtet oder auch bereits wenn man mit dem anderen Unternehmer eine gemeinsame Firma in Deutschland hat.
@@kyrbies Top, danke Dir. Ja, wie gesagt, nicht ganz verstanden, daher meine Nachfrage.
Sehr geehrter Herr Juhn, eine kurze Nachfrage zu der Einstufung von Dienstleistungen als passive Einkünfte: Greift die Argumentation, dass die ausländische Gesellschaft sich zur Erbringung der Dienstleistungen der deutschen (Mutter)-GmbH bedient, wenn die deutsche (Mutter)-GmbH eine reine Holding GmbH ist, die zum Geschäftszweck die reine Verwaltung von Beteiligungen hat (und eben nicht die Erbringung von Dienstleistungen)? Vielen Dank.
Aber bei 50,9% Anteil gilt die Besteuerung noch nicht?
doch ab 50% +1 stimme
also mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder
mehr als die Hälfte der Anteile am Nennkapital
Ich habe erst „Hirnzurechnungsbesteuerung“ gelesen ! 🤣 Gut, unseren Politpfeiffen ist ja aktuell alles zuzutrauen !
Und zur Steuererklärung das Buch Lean Brain Management von Dueck als Belegnachweis beifügen, dass die Hirnzurechnung überhaupt nicht greift.
Können Sie pauschal beantworten ab wie viel Umsatz sich eine Gesellschaft im Ausland lohnt?
Die rendiert sich immer, aber man muss dann auch seinen Wohnsitz und Arbeitsplatz bzw Firma konkret ins steuergūnstigere Ausland verlagern