Schuldrecht AT Folge 11: Gläubiger- und Schuldnerwechsel

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  • Опубліковано 28 вер 2024
  • In dieser Einheit der #Vorlesung #Schuldrecht AT: Was muss man über die #Abtretung wissen? Wie sind Schuldner gegenüber der neuen Gläubigerin geschützt? Und was passiert, wenn der Wechsel nicht auf Gläubiger-, sondern auf Schuldnerseite stattfindet? Die Folien gibt es unter www.jura-podca....

КОМЕНТАРІ • 23

  • @levigron1552
    @levigron1552 3 роки тому +2

    oder noch eine andere Eselsbrücke: "Der Zedent flennt"- weil er seine Forderung verloren hat ^^ In jedem Fall super lieben Dank für deine ganzen, ausgezeichneten Vorlesungen :-)

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому +2

      Großartig, das kannte ich noch nicht! 👍🏻

    • @xl7950
      @xl7950 2 роки тому +2

      Zedent flennt, Zessionar schreit Hurra ;-)

  • @niah.2499
    @niah.2499 Рік тому +2

    Ich finde Sie und Ihre Arbeit mehr als hilfreich! Sie sind eine Bereicherung!🙏🏻

  • @Lusaize
    @Lusaize 6 місяців тому +1

    Ich habe eine Frage zur Abgrenzung von § 267 und § 415. Wenn ich einen Kaufvertrag abgeschlossen habe und jemand sagt "Ich zahle den Preis für dich": liegt dann "nur" eine Beteiligung Dritter nach § 267 vor oder kann man darin einen Schenkungsvertrag sehen, der der "Übernahmevertrag" zwischen mir und dem/der Dritten sein kann und dann eine Schuldübernahme nach § 415 vorliegt? Wenn ich die Kaufsache bekomme und nicht der/die Dritte/r, ist es dann keine Schuldübernahme?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  6 місяців тому +1

      Das ist immer eine Auslegungsfrage. Wenn ich nur ankündige, zahlen zu wollen, und nicht klar zum Ausdruck bringe, dass ich hier auch in der Pflicht sein möchte, ist darin im Zweifel kein Angebot zur Schuldübernahme zu sehen. Und selbst wenn man sich zu einem Angebot durchringt, braucht man für die Schuldübernahme immer noch grünes Licht von Seiten des Gläubigers; auch daran kann die Schuldübernahme noch scheitern.

    • @Lusaize
      @Lusaize 6 місяців тому +1

      @@jurapodcastVielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich schreibe gerade die Hausarbeit für Fortgeschrittene und denke, dass ich dann einfach diskutieren werde. Es hilft schonmal sehr zu wissen, dass ich da nicht etwas übersehen habe, was die Abgrenzung offensichtlich und meine Frage unüberlegt und unnötig macht. Ich finde es unglaublich, dass Sie auch Studierende von anderen Universitäten so sehr unterstützen. Ich hoffe, dass Sie wissen, dass das viel bedeutet und sehr ehrenwert ist. Vielen Dank für Ihre Arbeit!

  • @manfredarnabman1372
    @manfredarnabman1372 Рік тому +1

    Hallo Herr Fries,
    ich habe kurze Frage zur Aufrechnung ggü. dem Zedenten, die Sie bei ca. 1:04:00 ansprechen. Sie sagen, dass der "gutgläubige" Schuldner ggü. dem Zedenten aufrechnen kann. Also muss man in der Klausur die Aufrechnung des Schuldners gem. §389 BGB im Rahmen von §407 BGB inzident prüfen und zwar so, als wäre der Zedent noch Forderungsinhaber?
    Dh bei dem Prüfungspunkt "Wechselbezüglichkeit der Forderungen" aus §387 BGB - den man eigentlich wegen der Abtretung der Hauptforderung ablehnen müsste - tun wir so, als wäre der Zedent noch Inhaber der Hauptforderung gewesen, als der Schuldner die Aufrechnung erklärte?
    Besten Dank für Ihre Vorlesung! Ich freue mich sehr auf Ihre Antwort!
    Freundliche Grüße aus Münster

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Рік тому

      In der Klausur prüfen Sie das Erlöschen einer früher dem Zedenten und heute dem Zessionar zustehenden Forderung gegen den Schuldner. Womöglich ist diese Forderung infolge einer Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen. Dazu braucht es u.a. zwei gegenläufige (nicht: "wechselbezügliche", dieser Begriff ist reserviert für § 2270 BGB) Forderungen. Daran fehlt es bei einer Aufrechnung des Schuldners gegen den Zedenten, weil der Zedent seine Forderung ja schon abgetreten hat. Darüber wiederum hilft § 407 BGB hinweg...

    • @manfredarnabman1372
      @manfredarnabman1372 Рік тому +1

      @@jurapodcast Also ist der §407 BGB wie der §406 BGB eine Ausnahme von dem Merkmal der "Gegenläufigkeit" der aufzurechnenden Forderungen, richtig? Im Bezug auf §407 BGB habe ich das so nie gelesen. Dankeschön, Herr Fries!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Рік тому +1

      @@manfredarnabman1372 Ja, man kann das entweder als Ausnahme von der Gegenläufigkeit sehen oder den Zedenten als Forderungsberechtigten fingieren, aber das sind letztlich zwei Seiten derselben Medaille.

    • @manfredarnabman1372
      @manfredarnabman1372 Рік тому +1

      @@jurapodcast Man kann Ihnen gar nicht genug danken!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Рік тому +1

      @@manfredarnabman1372 Alles gut, gern geschehen!

  • @28romantikgirl
    @28romantikgirl 4 роки тому +6

    Werden demnächst auch Vorlesungen zum Sachenrecht kommen? :) Das wäre super!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  4 роки тому +5

      Ich hoffe, ich schaffe es im Wintersemester! Danke für das Feedback!

  • @DonBlizzard
    @DonBlizzard 2 роки тому +1

    wie ist das Verhältnis von §397 BGB und § 306 ZPO? Ich kann über § 397 nicht einseitig den Anspruch erlassen, aber über § 306 wirksam im Prozess einseitig darauf verzichten? Oder hat der Verzicht nach § 306 ZPO keine Wirkung auf den materiellen Anspruch?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому

      Der Verzicht nach § 306 ZPO lässt den materiell-rechtlichen Anspruch unberührt. Wer prozessual verzichtet hat, kann diesen materiell-rechtlichen Anspruch aber anschließend nicht noch einmal prozessual geltend machen.

  • @nymeriastark7848
    @nymeriastark7848 3 роки тому +1

    Bzgl. der absoluten und relativen Rechte ist mir folgende Situation in den Kopf gekommen. In vielen Kaufverträgen im Bereich des Haustiererwerbs werden Klauseln von den Züchtern beigefügt wie:" Sollten Sie das Tier nicht mehr halten können/wollen, müssen Sie zunächst uns kontaktieren, bevor Sie das Tier anderweitig veräußern wollen!" Also eine Art Vorkaufsrecht des Züchters.
    Diese Verträge sollen dem Tierschutz dienen. Aber ist das überhaupt möglich? Denn rechtlich gesehen, hätte man Eigentum an einer Sache erworben. Durch diesen Vertrag wäre ja dann das Eigentum mit einer Bedingung belastet. Somit hätte der Züchter einen Anspruch bei Nichtbeachtung dieser Klausel.
    Irgendwie verwirrt mich diese Konstellation. Hat so eine Klausel überhaupt Bestand?
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen :)

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому

      Die Antwort auf Ihre Frage ergibt sich aus dem Trennungsprinzip. Ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht hat als solches keine dingliche Wirkung. Deswegen ist das dingliche Eigentumsrecht auch völlig unbelastet. Schuldrechtlich kann man sich natürlich zu vielem verpflichten, aber ohne die dingliche Wirkung kann ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht eben die rechtswirksame Veräußerung an Dritte nicht aufhalten.

    • @nymeriastark7848
      @nymeriastark7848 3 роки тому +1

      @@jurapodcast Erst einmal vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
      Tut mir leid, dass ich nochmal genauer nachfragen muss, aber so ganz klar ist mir das noch nicht...
      Verstehe ich das richtig, dass das Haustier an einen Dritten wirksam veräußert werden kann, sodass dieser (der Dritte) Eigentum erlangt, der Verkäufer dann aber auf schuldrechtlicher Seite dem Züchter haftbar im Zuge eines Schadensersatzanspruchs wäre?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому

      @@nymeriastark7848 Genau! Wobei der Schadensersatzanspruch auch nur besteht, wenn die Klausel mit dem Vorkaufsrecht die AGB-Kontrolle passiert…

    • @nymeriastark7848
      @nymeriastark7848 3 роки тому +1

      @@jurapodcast Alles klar, dann habe ich das jetzt endlich komplett verstanden. Danke :)
      Zivilrecht liegt mir einfach nicht so sehr. Aber man kämpft sich bis zum bitteren Ende durch. Und mit Ihrem Onlinenangebot ist mir schon sehr gut geholfen :D