Die 10 häufigsten Fragen zur CO2-Kostenaufteilung von Vermietenden

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  • Опубліковано 11 січ 2025

КОМЕНТАРІ • 13

  • @stamp4105
    @stamp4105 10 місяців тому

    Hallo, mein Fernwärmeversorger kann die Informationen zu CO2 Kosten etc. erst bis Juni geben. Kann ich die CO2 Steuer dann noch nachträglich erstatten? Wollte eigentlich jetzt schon die NK Abrechnung erstellen.

    • @techem
      @techem  10 місяців тому

      Hallo @stamp4105 Es ist aktuell so, dass die CO₂-Zertifikatspreise für Fernwärme vom Umweltbundesamt noch nicht veröffentlicht wurden. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO₂-KostAufG) schreibt vor, dass dies bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu erfolgen hat. Deshalb können die Fernwärmeversorger zur Zeit noch gar keine CO₂-KostAufG-konformen Rechnungen erstellen. Sie sind aber laut Gesetz dazu verpflichtet die relevanten Angaben zur CO₂-Kostenaufteilung auf ihren Rechnungen auszuweisen. Somit kommt es zu Verzögerungen. Es bleibt dir also leider nichts anderes übrig, als auf die Rechnung deines Fernwärmeversorgers zu warten, um die Abrechnung fertig zu stellen.

  • @PetraSchreiber-w2j
    @PetraSchreiber-w2j Рік тому

    Hallo, bei Frage 7 zur Ermittlung der CO2-Kostenaufteilung wurde der CO2-Preis ohne MwSt. herangezogen. In meiner Heizölrechnung ist jedoch nur der Preis inkl. MwSt. angegeben und auch in Ihrem Portal wird der Preis inkl. MwSt. verlangt. Muss die MwSt. auf den CO2-Preis auch aufgeteilt werden?

    • @techem
      @techem  Рік тому

      Hallo @user-po2xy3hy7w, deine Frage ist gerechtfertigt, da in unserem Video die Beispielrechnung netto erfolgt. Das verwirrt, wir werden versuchen noch einen Hinweis einzufügen.
      Die CO2-Kosten auf den Versorgerrechnungen müssen laut CO2-Kostenaufteilungsgesetz inklusive der Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Das heisst, die CO2-Kosten sind als Bruttokosten in der Abrechnung aufzuteilen (also inklusive der Umsatzsteuer). Diese muss aber in der Abrechnung nicht extra ausgewiesen werden - es genügt der reine Bruttobetrag.

  • @hans-ulrichmeiner9861
    @hans-ulrichmeiner9861 10 місяців тому

    mein Energieversorger stellt Rechnungen für den Zeitraum April bis März des Folgejahres aus. Ich habe ihn ohne Erfolg aufgefordert, für das Kalenderjahr abzurechnen. Was kann ich tun?

    • @techem
      @techem  10 місяців тому

      Hallo @hans-ulrichmeiner9861, das ist ärgerlich, dass dein Energieversorger hier nicht auf dich zukommt. Du könntest jetzt versuchen deinen Versorger zu bitten, dir eine Zwischenabrechnung nach einer Zwischenablesung des maßgeblichen Hauptzählers vorzunehmen.

  • @user-nafic
    @user-nafic 10 місяців тому

    Hallo, unser vermietetes Zweifamilien-Wohnhaus steht unter Denkmalschutz. Wer sagt mir, oder gibt mir den Nachweis, ob oder dass eine öffentl. rechtliche Beschränkung vorliegt? Muss man das irgendwo beantragen? Danke für eine Info.

    • @techem
      @techem  10 місяців тому +1

      Hallo @user-nafic, Auflagen der Denkmalschutzbehörde sind naturgemäß öffentlich-rechtliche Beschränkungen im Sinne des Co2-KostAufG. Sie werden darin in §9 Abs. 1 explizit genannt. Eine Bescheinigung darüber extra für das Gesetz ist nicht notwendig und auch nicht vorgesehen. In §9 Abs. 3 ist nur vorgeschrieben, dass der Vermieter dem Mieter die Umstände, die zur Herabsetzung des Vermieteranteils berechtigen, nachweisen muss. Hierfür genügt der einfache Nachweis, dass das Gebäude unter Denkmalschutz steht.

  • @EvaKexel
    @EvaKexel 10 місяців тому

    Gibt es beim CO2 Preis eine Differenzierung zwischen Erdgas und Biogas (mit 10% Biogasanteil). Wird der 10%ige Biogasanteil beim CO2 herausgerechnet? Meine Frage betrifft das Abrechnungsjahr 2023.

    • @techem
      @techem  10 місяців тому

      Hallo @user-hp6ue1hp2l, Biogas unterliegt nicht dem CO₂-Kostenaufteilungsgesetz, hierfür werden keine aufzuteilenden CO₂-Kosten im Sinne des Gesetzes fällig. Es ist dann Sache des Versorgers, dies bei der Berechnung der CO₂-Kosten zu berücksichtigen. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet.

  • @karstenschroder9151
    @karstenschroder9151 13 днів тому

    Dieses Gesetz zur Aufteilung der CO2-Bepreisung ist für mich mal wieder ein gutes Beispiel für die ausufernde und unnötige Bürokratie in Deutschland. Ein weiterer Grund mehr, meine leerstehende Einliegerwohnung nie nochmal zu vermieten.

  • @switek16v
    @switek16v 6 місяців тому

    was leider nirgends gesagt wird: WIE zahlt man denn diese Abgabe? Wenn ich das richtig sehe, bezahlt ja der Vermieter 100% davon beim Kauf von zB Heizöl. Wenn man nun zB bei Techem ist und als Vermieter diese ganzen Angaben wie CO2 in Kg und den Betrag in Euro bei der Erstellung der Heizkostenabrechnung angibt, bekommt man dann die von Techem errechneten Abgaben pro Wohneinheit von den Vorauszahlungen der Mieter wieder zurück. Oder wie ist das zu verstehen?

    • @techem
      @techem  6 місяців тому

      Hallo,
      ich habe mich dazu mal genauer bei unseren Experten informiert und folgende Antwort erhalten:
      Mieter profitieren von dem Gesetz, indem der Vermieter nicht mehr 100% der Energiekosten, sondern nur noch die Energiekosten abzüglich des Vermieteranteils auf die Mieter verteilen kann. Nehmen wir an, dass die Energiekosten für eine Liegenschaft im Jahr 2022 und im Jahr 2023 genau gleichgeblieben wären. Dann wären im Jahr 2022 10.000 Euro auf die Mieter verteilt worden. Im Jahr 2023 hingegen wären von den 10.000 Euro Energiekosten noch 500 Euro Vermieteranteil an den CO2-Kosten abgezogen worden.
      Das heisst: 10.000 Euro im Jahr 2022, die die Mieter zu tragen hätten, aber 9.500 Euro im Jahr 2023, die auf die Mieter entfallen wären. Für Vermieter bedeutet das, dass sie im Jahr 2022 10.000 Euro an den Messdienst zur Verteilung ausgegeben haben und der Messdienst auch 10.000 Euro verteilt hat - die Buchhaltung ging also 0 auf 0 auf. Im Jahr 2023 hingegen gibt der Vermieter ebenfalls 10.000 Euro zur Verteilung auf - da der Messdienst aber den Vermieteranteil an den CO2-Kosten berechnet und abzieht, werden nur 9.500 Euro verteilt, und der Vermieter bleibt auf 500 Euro sitzen. Die Buchhaltung geht dann zunächst nicht auf, die 500 Euro muss der Vermieter dann seinem Vermieterkonto belasten.
      Ich hoffe, dass wir dir damit weiterhelfen konnten.
      Viele Grüße
      Julia vom Social Media Team