Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall

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  • Опубліковано 24 сер 2019
  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Henning Hartmann aus Oranienburg bei Berlin zum Thema Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall.
    Seine Kanzleien in Berlin, Oranienburg und Bielefeld beraten kompetent zu allen Fragen des Straf- und Verkehrsrechts.
    „Thema: Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall.
    Nach einem unverschuldeten Unfall hat der Geschädigte bekanntlich die Möglichkeit entweder einen Mietwagen zu nehmen, oder Nutzungsausfallentschädigung zu verlangen. Das sind erhebliche Beträge, die täglich anfallen. Pro Tag der ausgefallenen Nutzung, weil das Fahrzeug im Verkehrsunfall beschädigt wurde.
    Und es kommt häufig zum Streit darüber, ob denn die Nutzungsausfallentschädigung von der Versicherung auch gezahlt werden muss, wenn es ein Ersatzfahrzeug gibt. Wenn derjenige also gar nicht zu Fuß gehen muss, wegen des Unfallereignisses.
    Antwort: in den allermeisten Fällen wird trotzdem Nutzungsausfallentschädigung geschuldet.
    Wie z.b. in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1970. Da war ein Ersatzfahrzeug der Ehefrau genutzt worden, so dass derjenige trotzdem, der Geschädigte, trotzdem mobil geblieben ist.
    Das Gericht hat in dieser und vielen nachfolgenden Entscheidung und jetzt zuletzt noch mal im Juni 2017 darauf hingewiesen, dass “kein Wegfall des Anspruches auf Nutzungsausfallentschädigung erfolgt, wenn die Ehefrau beispielsweise ihren Wagen zur Verfügung stellt, denn es gilt der Grundsatz, dass es nicht zur Entlastung des Schädigers führen darf, wenn die konkrete zufällige Lage des Betroffenen von einer nachteiligen Veränderung nur dann solcher Leistungen eines anderen verschont geblieben ist, die nicht dem Schädiger zugute kommen soll.”
    Beispielsweise, so das Gericht weiter, geht es den Schädiger auch nichts an, wenn der Geschädigte mangels Ersatzwagen zu Fuß geht. Auch dann erleidet er eine Einbuße und auch das wirkt sich nicht auf seinen Anspruch aus. Denn er kann sein Fahrzeug schließlich durch den Unfall nicht nutzen. Also, volle Ansprüche.
    Einzige Ausnahme, die die Rechtsprechung macht, ist wenn der Geschädigte ein zweites ungenutztes Fahrzeug hat, ein Fahrzeug das ansonsten nur rumstehen würde und dass er ohne jeden zusätzlichen Aufwand eben nutzt für, oder anstelle des verunfallten Fahrzeugs. Dann kann der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entfallen, nicht aber, wenn man, wie in dem hier entschiedenen Fall, das Fahrzeug der Ehefrau nutzt.
    Haben Sie Fragen oder Anmerkungen dazu? Gerne über die Kommentarspalte, ansonsten abonnieren sie gerne meinen Kanal.“
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    Mehr Informationen unter www.ra-hartmann.de oder unter Telefon Nr 03301-536300 (Oranienburg)
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КОМЕНТАРІ • 1

  • @sebo7987
    @sebo7987 6 місяців тому +1

    Sehr gutes Video!
    Besteht ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung auch dann, wenn man mit einem Mietwagen einen unverschuldeten Unfall hatte und dieser jetzt in der Werkstatt wieder instandgesetzt wird. Also steht einem auch der Tagessatz zu oder wie läuft es in diesem Fall?