Einkommensteuererklärung 2023 Anlage V, Elster, Abschreibung (AfA) Immobilie berechnen

Поділитися
Вставка
  • Опубліковано 18 бер 2024
  • Wenn du Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklären musst, geben wir dir mit diesem Video eine Hilfestellung. Wir zeigen dir wie du die Anlage V deiner Einkommensteuererklärung 2023 im Programm Elster ausfüllen kannst.
    Wenn ihr unseren Kanal unterstützen möchtet:
    Link zu unserer Versicherungs-APP
    www.gn-finanzpartner.de/blog/...
    Link BFH Urteil 2022:
    www.bundesfinanzhof.de/de/ent...
    Link Arbeitshilfe Finanzamt zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung):
    www.bundesfinanzministerium.d...
    Anleitung zur Arbeitshilfe:
    www.bundesfinanzministerium.d...
    Link Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV):
    www.gesetze-im-internet.de/im...
    Link zum BMF Schreiben aus 2004:
    files.vogel.de/iww/iww/quelle...
    Achtung: Es handelt sich um keine Steuerberatung und spiegelt lediglich meine eigene Meinung wider. Diese Informationen sollten auf keinen Fall eine Beratung durch einen Steuerberater ersetzen.

КОМЕНТАРІ • 27

  • @riccardokl1035
    @riccardokl1035 8 днів тому

    Danke, das mit den Verwalterkosten als Werbungskosten ist mir neu tatsächlich, da kann man ja noch ein bisschen was rausholen. Danke!

  • @karlkenntkeiner6366
    @karlkenntkeiner6366 Місяць тому

    Tolles Video, mit Erklärungen, die man beim ersten Anschauen verstanden hat, hat mir sehr geholfen! Vielen Dank!!!

  • @pablogringo537
    @pablogringo537 Місяць тому

    Sehr schön und anschaulich erklärt, step by step - Vielen Dank

  • @geraldoperez7050
    @geraldoperez7050 22 дні тому

    Bestes Video zu diesem Thema

  • @gianlucamega6032
    @gianlucamega6032 4 місяці тому

    Hallo und Danke fürs Video. Meine Frage in Bezug auf die umlagefähigen Nebenkosten lautet: geht es hier um die im Jahr 2023 entstandenen Nebenkosten? Die Abrechnung davon kriegt man erst am Ende 2024 von der Hausverwaltung ...

    • @Finanzenleichtgemacht
      @Finanzenleichtgemacht  4 місяці тому +2

      Es müssen die Nebenkosten erfasst werden die 2023 bezahlt wurden, bzw. die Abschläge die Sie 2023 erhalten haben. Wenn wie bei Ihnen die Hausverwaltung die Abwicklung durchführt sind Sie natürlich von deren Infos abhängig. Diese Regelung, dass zwingend die umlagefähigen Nebenkosten erfasst werden müssen ist erstmalig für 2023 anzuwenden. In den Vorjahren wurde i.d.R. akzeptiert wenn nur die Mieteinnahmen und die nicht umlagefähigen Nebenkosten als Ausgaben erklärt wurden. Ich denke, dass das gerade für die Fälle wie bei Ihnen mit der Neuregelung zu einer Verzögerung bei der Abgabe der Steuererklärung kommt, wenn die Abrechnungen aus der Sie die Infos bekommen von der Hausverwaltung erst spät im Folgejahr erstellt werden. Schauen wir mal ob die Finanzverwaltung diese Regelung zukünftig beibehält. Ich halte die für solche Fälle wie bei Ihnen für nicht gut durchdacht.

  • @holzmichel0077
    @holzmichel0077 2 місяці тому

    Ab wann kann ich die Kauferbwerbsnebenkosten, Kreditzinsen und Aufwendungen absetzen und wie trage ich das ein?
    Meine Eingentumswohnung befindet sich schon seit knapp 1.5 Jahren im Bau und wird zum 01.06.24 fertigestellt.
    Vermietet wird Sie dann ab 01.07.24.
    Vielen Dank

    • @Finanzenleichtgemacht
      @Finanzenleichtgemacht  2 місяці тому +1

      Sofern die ETW vermietet wird sind die Kreditzinsen in dem Jahr zu berücksichtigen wo Sie bezahlt wurden. Eingetragen werden die Schuldzinsen in der Anlage V (in meinem Video bei Min. 9:38 erkläre ich das). D.h. die Schuldzinsen die z.B. in 2023 bezahlt wurden werden in der Anlage V 2023 berücksichtigt. Die Grunderwerbsteuer, Kaufvertrags- und Eintragungskosten des Eigentums, eventuell Maklerkosten können bei der Abschreibung anteilig auf den Gebäudeanteil ab Bezugsfertigkeit berücksichtigt werden. Die Kosten für die Eintragung der Grundschuld sind Schuldzinsen und in dem Jahr der Bezahlung zu berücksichtigen.

  • @aloisbaltasar8252
    @aloisbaltasar8252 Місяць тому

    Hallo,
    vielen Dank für das super Video! Ich habe folgende Frage:
    Wenn ich mein Wohnhaus 5 Jahre nach Kauf im Jahr 2018 aufstocke und erhöht sich der Wert ja beispielsweise auf 350.000€ + 150.000€ = 500.000€. Darauf gilt dann die neue AfA von 2%.
    Jetzt die Frage: Ist der Zeitraum der AfA der Aufstockungskosten gleich dem des Wohnhauses, also 2018 - 2068, oder gilt hier dann für diese Kosten ein neuer Zeitraum 2023 - 2073?
    Bei ersterem Fall würde ich die Kosten ja nur über 45 Jahre abschreiben?!
    Außerdem noch folgende Frage: Das Rechnungsdatum gilt ja für die Zuordnung zum Kalenderjahr; oder? Ich habe nun Rechnungen über zwei Jahre verteilt. Erhöht sich die AfA dann entsprechend je nach Rechnung über die Jahre, oder sollen diese en-block nach Abschluss zusammengerechnet und angesetzt werden?
    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
    Christoph

    • @Finanzenleichtgemacht
      @Finanzenleichtgemacht  Місяць тому +1

      Also grundsätzlich besteht die Möglichkeit den bisherigen Afa-Satz weiterzuführen. Dann verlängert sich wie du schon festgestellt hast der Afa-Zeitraum. Allerdings bleibt der Afa Betrag gleich, sodass in deinem Beispiel die neue Afa (500000 x 2%) 10000 p.a. beträgt und dieser Wert wird zukünftig bis 0 abgeschrieben. Also ergibt sich kein neuer Zeitraum bis 2073, sondern es wird schneller abgeschrieben. Es besteht aber auch die Möglichkeit nach §7 Abs. 4 Satz 2 EstG die Restnutzungsdauer zu ermitteln und dann den Restwert + die nachträglichen Anschaffungskosten auf die Restnutzungsdauer zu verteilen. Den erst erwähnten Weg halte ich persönlich für praktikabler. Wenn durch deine Aufstockung eine neue Miet-Wohnung entsteht könnte §7b EstG infrage kommen, kommt auf das Datum des Bauantrages an. Dann kannst du eine Sonderafa erhalten. Kannst den Paragraphen ja mal googeln. Da ich deinen Sachverhalt nicht genau kenne und wir auf dem Kanal keine konkrete Steuerberatung in einem Fall machen dürfen kann ich die Fragen nur allgemein beantworten. Sollte kein neues Wirtschaftsgut (z.B. Wohnung) hergestellt werden sind nachträgliche Anschaffungskosten i.d.R. in dem Kalenderjahr erstmals zu berücksichtigen wo Sie angefallen sind. Also z.B. die Rechnungen die in 2022 bezahlt wurden in 2022, die in 2023 bezahlt wurden in 2023.

  • @mrm5517
    @mrm5517 4 дні тому

    Vielen Dank für das Video! Leider stehe ich nach wie vor auf dem Schlauch: Wie gehe ich vor, wenn ich selbst Mieter (nicht Eigentümer) einer Wohnung bin, die ich kurzfristig über eine Plattform weitervermietet habe? Ich habe somit weder ein Einheitswertaktenzeichen noch habe ich das Objekt irgendwann "angeschafft"...

    • @Finanzenleichtgemacht
      @Finanzenleichtgemacht  2 дні тому

      Wenn du kurzfristig vermietest hast ist die Anlage V-FeWo auszufüllen. Die findest du unter "Anlagen hinzufügen/entfernen". Die Angabe des Einheitswertzeichens ist nicht zwingend erforderlich (wird als Gelb-Fehlermeldung angezeigt, kann aber trotzdem die Erklärung abgesendet werden). Die Frage ist natürlich, wenn du das nur einmalig gemacht hast, ob das überhaupt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind oder Liebhaberei. Aber das wird das Finanzamt dann wohl feststellen.

  • @sibylleme4756
    @sibylleme4756 3 місяці тому

    Gut erklärt!
    Aber wo trage ich Pachteinnahmen für Ackerland ein

    • @Finanzenleichtgemacht
      @Finanzenleichtgemacht  3 місяці тому

      Da ich nicht alle Informationen von dir habe: Falls du noch Landwirt oder Neben- Erwerbslandwirt bist und hast deine in deinem Eigentum befindlichen betrieblichen Flächen verpachtet, dann sind das Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Wenn das Grundstück tatsächlich nicht zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört und z.B. an einem Landwirt verpachtet wurde, bleibt nur die „Anlage V-sonstige:“: Einnahmen aus unbebauten Grundstücken.

  • @alexrohwein6855
    @alexrohwein6855 2 місяці тому

    Super Video/ Erklärung!!! Hat mir sehr geholfen

  • @Laura-nn4yw
    @Laura-nn4yw 7 днів тому

    Wie ist es in dem Fall eines ZFH. Eine Wohnung bewohne ich selbst, die andere vermiete ich an Angehörige. Es wurde eine Miete und Betriebskostenpauschale vereinbart, d.h. es erfolgt keine Betriebskostenabrechnung (ist rechtlich so möglich bei meinen genannten Voraussetzungen). Gebe ich dann die Pauschale als Einnahme und Ausgabe an, sodass sich diese einfach ausgleichen?

    • @Finanzenleichtgemacht
      @Finanzenleichtgemacht  6 днів тому +1

      Die Pauschalen die du vom Mieter erhälst sind tatsächlich als Einnahmen unter dem Punkt Umlagen zu erfassen. Die Umlagen die du im Zusammenhang mit der vermieteten Wohnung bezahlst musst du tatsächlich ermitteln und anteilig für die vermiete Wohnung ermitteln und dann als Umlagen bei den Werbungskosten erfassen.

    • @Laura-nn4yw
      @Laura-nn4yw 6 днів тому

      ​@@Finanzenleichtgemacht wie ist das dann aber wenn bei den tatsächlichen Ausgaben/Umlagen eine Nachzahlung oder Erstattung rauskommt, da Einnahmen höher oder geringer. Der Mieter erhält diese Erstattung bzw. Nachzahlung nicht (dies ist so gewollt), also kann ich diese im nächsten Jahr dann nicht als Erstattung oder Nachzahlungen angeben. Oder gebe ich dies dann trotzdem an ohne das Geld fließt? Laut Nachfrage beim Infotelefon vom FA müssen sich die Umlagen immer ausgleichen. Diese meinten zunächst ich soll dann auch bei den Ausgaben einfach die Pauschale angeben ohne genaue Abrechnung. Wenn ich eine genaue Abrechnung mache und der Mieter aber keine Nachzahlung/Erstattung erhält, dann gleichen sich diese nicht aus.
      Oder ist die Annahme falsch dass die Umlagen sich ausgleichen müssen?

    • @Finanzenleichtgemacht
      @Finanzenleichtgemacht  5 днів тому +1

      @@Laura-nn4yw dein Fall ist ein Sonderfall. I.d.R. gleichen sich tatsächlich die Umlagen über die Jahre durch Nachzahlung und Erstattung aus. Aber bei dir ist das nicht der Fall, aufgrund deines Sonderfalls. Lt. EstG sind die Umlagen die du vom Mieter erhälst Einnahmen. Die Werbungskosten sind tatsächlich gezahlte Beträge. Dann kann es tatsächlich passieren, dass du mal mehr oder weniger als die tatsächlich vom Mieter gezahlten Pauschalen zahlst. Das ist bei dir so wie mit jemand der eine Warmmiete vereinbart. Auch der hat dann auch jährlich abweichende Ausgaben die er für die Wasserversorgung, Heizung, etc. bezahlen muss. Wenn dein zuständiger Finanzbeamter die von der Telefonauskunft erhaltene Vereinfachung der Werbungskosten akzeptiert kannst du das so machen, obwohl es nach meiner Auffassung falsch ist. Da aber die Kosten wahrscheinlich aufgrund der Inflation steigen, wirst du mit dem tatsächlichen Nachweis der Werbungskosten vermutlich besser fahren wenn die höher sind, als das was dein Mieter an Pauschale bezahlt.

  • @chunny33
    @chunny33 18 днів тому

    Danke für das gute Video! Eine Frage zur Abschreibung (Afa): wie kann ich eine geerbte Wohnung, die ursprünglich im Jahr 1995 erworben wurde und seither vermietet wird, abschreiben? Gebe ich hierzu einfach den damaligen Kaufpreis an?

    • @Finanzenleichtgemacht
      @Finanzenleichtgemacht  18 днів тому +1

      @@chunny33 bei einer Erbschaft tritt der Erbe in der Regel in die „Fußstapfen“ des Vorgängers. D.h. du kannst in der Regel die Abschreibung vom Erblasser fortführen. Vielleicht hast du ja noch alte Steuererklärungen von dem verstorbenen. Ansonsten kannst du auch beim Finanzamt die Abschreibung erfragen.

    • @chunny33
      @chunny33 18 днів тому

      @@Finanzenleichtgemacht prima, danke Dir

  • @siegfriedkupfer3691
    @siegfriedkupfer3691 4 місяці тому

    Müssen die Mieteinnahmen nicht neuerdings getrennt nach Wohnungen angegeben werden?

    • @Finanzenleichtgemacht
      @Finanzenleichtgemacht  4 місяці тому

      Grundsätzlich ja, deswegen hab ich in dem Video gesagt. Ich mach’s mir einfach für mein Beispiel. Ich stell mir allerdings die Frage, wenn man zum Beispiel bereits 30 Jahre oder 20 Jahre seine Mieteinnahmen in einer Summe erklärt hat, ob das Finanzamt wirklich jede einzelne Wohnung prüft. Die Anlage V ist seit 2023 neu. Schauen wir mal, was daraus wird.