Gesellschafterversammlung einer GmbH: Rechte und Pflichten| Gesellschaftsrecht 9/12

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  • Опубліковано 4 вер 2024

КОМЕНТАРІ • 9

  • @juhnsteuerberater
    @juhnsteuerberater  Рік тому

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  • @tinagromann2653
    @tinagromann2653 Рік тому

    Hallo, mich würde interessieren wie es bei der Konstellationen bei einen Geschäftsführenden Gesellschafter.
    Da haben doch die anderen Gesellschafter, wenn dieser 51% hat garnichts mehr zusagen

    • @alexisaev4031
      @alexisaev4031 Рік тому

      Wenn aber wer macht das?

    • @tinagromann2653
      @tinagromann2653 Рік тому

      @@alexisaev4031 Dies ist doch gerade in kleinen GmbHs üblich, wenn der Mehrheitseigentümer sich als GF einsetzt

    • @sebastiansigl6034
      @sebastiansigl6034 Рік тому +1

      Man spricht hierbei von einem beherrschenden Gesellschafter-GF. Vereinbarungen sind grundsätzlich wirksam, jedoch sind ein paar Besonderheiten hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung zu beachten (Klarheits- und Durchführungsgebot, Rückwirkungsverbot). Bei Pensionszusagen an diesen ist auch regelmäßig zu prüfen, ob eine vGA vorliegt. Dies ist die steuerliche Sicht, rechtlicher Input gerne gewünscht.

    • @tinagromann2653
      @tinagromann2653 Рік тому

      @@sebastiansigl6034 Mir war so alls hätte ich wo gelesen, dass dieser beherrschende Geschäftsführerender Gesellschafter bspw. sich nur durch die anderen Gesellschafter entlasten kann? Oder ist das alles egal, weil durch seine >50% Anteile er sich deafcto auch nicht auf der Gesellschafterversammlung rechtfertigen muss, da die beherrschende Partei alles durchwinkt.
      Wenn das so ist, welchen Vorteil habe ich mich mit 48% an einer GmbH zu beteiligen, wenn ich ausser meine Geld zu geben keinen Vorteil habe? Gewinn gibt es nicht. Der Gewinn wird durch das GF-Gehalt an den Mehrheitseigentümer aufgebraucht.
      Danke

    • @theowaigel8588
      @theowaigel8588 Рік тому

      Im Gesellschaftsvertrag können andere Mehrheiten vereinbart werden, außerdem unterliegen Gesellschafter in bestimmten Fällen einem Stimmverbot, § 47 IV GmbHG, so zum Beispiel wenn es um den Anstellungsvertrag geht. Aus dem Gesetz ergeben sich für bestimmte Beschlüsse Mehrheitserfordernisse von 75%, zb EAVs, Satzungsänderungen (§ 53 GmbHG), diese sind zwingend. On top kann eine Stimmabgabe auch treuwidrig und damit nichtig sein.