Da alle Beteligten der GbR Kinder sind, fällt gar keine Grunderwerbsteuer an. Zudem ist nach 10 Jahren theoretisch die Ehegattenschaukel mit den GbR Anteilen der Kinder oder ein Share Deal möglich
Hallo Herr Juhn, was wären spannende Modelle für Übertragung von Immobilien auf Neffen/Nichten (bzw. sonstigen Dritten), welche nicht bei der Erbschafts- oder Grunderwerbsteuer begünstigt sind? Alle schauen immer auf die direkten Kinder, aber was kann man mit den anderen machen (wenn adoptieren keine Option ist)? Ich würde mich über ein Video zum Thema freuen!
Wird das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) Auswirkungen auf die Gestaltung haben? Doch wahrscheinlich nur, falls man nach Einrichtung der GbR noch Anteile unter den Mitgliedern verschieben will?
Wie sieht die Konstellation bei einem evtl. Lastenausgleich (mögl. ab 1.1.2024) aus ? Sind PersG hiervon ausgenommen oder werden diese wie Privat behandelt ? Wenn diese Möglichkeit das Immo-Vermögen schützt wäre es TOP.
Sind Sie sich sicher, dass beim darlehensweise gestundeten Kaufpreis die Abgeltungsteuer Anwendung findet und nicht ausnahmsweise die tarifliche Einkommensteuer, vgl. Paragraph 32d Abs. 2 Ziff. 1 a EStG?
Jein. Fremde Dritte der Familie bei der Einkommensteuer zu bevorzugen verstößt gegen das Geundgesetz, aber es gibt Fälle, wo der EStg 32d ... trotzdem Anwendung findet und zwar dann, wenn zwischen den Personen ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis liegt. Demnach lässt sich das leichter gestalten, wenn die Kinder oder der Partner oder wer auch immer an der GbR beteiligt ist, auf eigenen Füßen stehen. Ausschnitt aus BGH Urteilen: § Zwar gelten Angehörige grundsätzlich als nahe stehende Personen, so dass die Abgeltungsteuer dem Wortlaut des Gesetzes zufolge ausgeschlossen wäre. Jedoch ist nach der Gesetzesbegründung für ein Näheverhältnis entweder ein beherrschender Einfluss des Darlehensgebers auf den Darlehensnehmer oder umgekehrt erforderlich. Oder einer der Vertragspartner hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, dass der jeweils andere Vertragspartner Einkünfte erzielt. § Allein ein persönliches Interesse, das sich aus der Familienangehörigkeit oder Ehe ergibt, reicht nicht aus, um die Abgeltungsteuer auszuschließen. Dies wäre mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe und Familie nicht vereinbar. § In den Streitfällen bestanden keine Anhaltspunkte für einen beherrschenden Einfluss der Darlehensgeber auf die Darlehensnehmer oder umgekehrt. Eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes lag damit nicht vor.
MMn ist hier das BMF-Schreiben v. 19.05.22 Rz. 136 zu beachten und es liegen tatsächlich nahestehende Personen iSv § 32d II Nr. 1 a) EStG vor. In der o.a. Rz. wird insbesondere auf das BFH-Urteil verwiesen, dass ein wirtschaftliches Interesse an der Einkünfterzielung des anderen (hier dir Kinder) zu bejahen ist, wenn das Gefälle zwischen dem Abgeltungsteuersatz von 25% und dem persönl. ESt-Tarif von ggf. 45% genutzt wird. Ich gehe davon aus, dass hier der persönliche ESt-Tarif anfällt.
Muss bei Schenkung einer Immobilie an den leiblichen Sohn Schenkungssteuer gezahlt werden, obwohl schenker und beschenkter seit Jahrzehnten dort wohnen? Es ist ein Haupthaus mit Anbauhaus
Geht das Ganze auch mit einem Verein? Ich habe schon öfter gehört, der Verein wäre die Stifutung des kleinen Mannes. Da haben meine Familie und ich ggf. den finazielle Rahmen dafür
Sehr gute Frage, deswegen haben wir eine Familien KG gegründet. Bei einer GbR muss dann der Ergänzungspfleger non stop kontaktiert werden und zustimmen. Diese nervige Sache spart man mit der KG, es hat aber eine 5 stellige Summe gekostet (Notar, Pfleger, Gericht, Vertrag etc, alles nervig und teuer!)
@@mathisimon8983 Der Vertrag für die KG allein kostete ca. 2.5K, dann die Einbringung des Grundstücks plus Gebäude , hier berechnete der Notar eine Menge, dann bei zwei Kindern braucht man zwei Ergänzungspfleger, hier berechnete der eine 3K (!), weil er Rechtsanwalt war, angeblich weil es keine anderen gab, dann der andere Pfleger auch eine Menge, da muss man sagen, billig ist diese Sache definitiv nicht.
Er muss fremdüblich sein, wenn er das nicht ist, ist die Fremdüblichkeit nickt mehr gegeben und es muss mit dem persönlichen Einkommensteuersatz verrechnet werden. Wenn man keine Sicherheiten im Grundbuch hinetrlegt, kann man den Zinssatz schon auf 10% setzen und hohe Zinskosten produzieren, theoretisch können die Eltern später auf Teile der Forderung verzichten (gilt dann als Schenkung im Rahmen der Freibeträge)
Also ich kenne einen Fall in dem das Finanzamt durchaus mit marktüblichen Zinsen von 1,7% p.a. bei einem Privatdarlehen ohne jegliche Sicherheiten zu 6%p.a. argumentiert. Einspruch ist derzeit mit Verweis auf Risikozuschläge bei der Verzinsung aufgrund fehlender Sicherheiten am Laufen. Auf jeden Fall würde ich empfehlen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages marktübliche Vergleichsangebote einzuholen (kann tlw schwierig sein, da Angebote ohne Tilgung und Sicherheiten nicht gerade üblich sind). @pilo11 Wie würdest du die 10% p.a. rechtssicher ggü. dem Finanzamt argumentieren?
3:40 Das mit den 50 % passt nicht ganz. (42%/45%). Außerdem haben ja die Kinder 3/5 - mit 0 Steuer oder einem geringen Steuersatz in den ersten 20 Jahren (lt. Beispiel).
MMn ist hier das BMF-Schreiben v. 19.05.22 Rz. 136 zu beachten und es liegen tatsächlich nahestehende Personen iSv § 32d II Nr. 1 a) EStG vor. In der o.a. Rz. wird insbesondere auf das BFH-Urteil verwiesen, dass ein wirtschaftliches Interesse an der Einkünfterzielung des anderen (hier dir Kinder) zu bejahen ist, wenn das Gefälle zwischen dem Abgeltungsteuersatz von 25% und dem persönl. ESt-Tarif von ggf. 45% genutzt wird. Ich gehe davon aus, dass hier der persönliche ESt-Tarif anfällt.
Wie sieht es in diesem Beispiel mit der Grunderwerbssteuer aus? Diese würde beim direkten Verkauf an die Kinder nicht anfallen.
Da alle Beteligten der GbR Kinder sind, fällt gar keine Grunderwerbsteuer an. Zudem ist nach 10 Jahren theoretisch die Ehegattenschaukel mit den GbR Anteilen der Kinder oder ein Share Deal möglich
Hallo Herr Juhn, was wären spannende Modelle für Übertragung von Immobilien auf Neffen/Nichten (bzw. sonstigen Dritten), welche nicht bei der Erbschafts- oder Grunderwerbsteuer begünstigt sind? Alle schauen immer auf die direkten Kinder, aber was kann man mit den anderen machen (wenn adoptieren keine Option ist)? Ich würde mich über ein Video zum Thema freuen!
Wird das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) Auswirkungen auf die Gestaltung haben? Doch wahrscheinlich nur, falls man nach Einrichtung der GbR noch Anteile unter den Mitgliedern verschieben will?
Wie sieht die Konstellation bei einem evtl. Lastenausgleich (mögl. ab 1.1.2024) aus ? Sind PersG hiervon ausgenommen oder werden diese wie Privat behandelt ? Wenn diese Möglichkeit das Immo-Vermögen schützt wäre es TOP.
was redest du da???
Interessante Idee im Video!👌
Ist die Tilgung (Rente) denn für die Darlehensgeber (Eltern) steuerfrei zu vereinnahmen?
Sind Sie sich sicher, dass beim darlehensweise gestundeten Kaufpreis die Abgeltungsteuer Anwendung findet und nicht ausnahmsweise die tarifliche Einkommensteuer, vgl. Paragraph 32d Abs. 2 Ziff. 1 a EStG?
Jein. Fremde Dritte der Familie bei der Einkommensteuer zu bevorzugen verstößt gegen das Geundgesetz, aber es gibt Fälle, wo der EStg 32d ... trotzdem Anwendung findet und zwar dann, wenn zwischen den Personen ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis liegt.
Demnach lässt sich das leichter gestalten, wenn die Kinder oder der Partner oder wer auch immer an der GbR beteiligt ist, auf eigenen Füßen stehen.
Ausschnitt aus BGH Urteilen:
§ Zwar gelten Angehörige grundsätzlich als nahe stehende Personen, so dass die Abgeltungsteuer dem Wortlaut des Gesetzes zufolge ausgeschlossen wäre. Jedoch ist nach der Gesetzesbegründung für ein Näheverhältnis entweder ein beherrschender Einfluss des Darlehensgebers auf den Darlehensnehmer oder umgekehrt erforderlich. Oder einer der Vertragspartner hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, dass der jeweils andere Vertragspartner Einkünfte erzielt.
§ Allein ein persönliches Interesse, das sich aus der Familienangehörigkeit oder Ehe ergibt, reicht nicht aus, um die Abgeltungsteuer auszuschließen. Dies wäre mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe und Familie nicht vereinbar.
§ In den Streitfällen bestanden keine Anhaltspunkte für einen beherrschenden Einfluss der Darlehensgeber auf die Darlehensnehmer oder umgekehrt. Eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes lag damit nicht vor.
Es könnte die tarifliche ESt gelten (ggf. beherrschender Einfluss auf einzelne Gesellschafter).
MMn ist hier das BMF-Schreiben v. 19.05.22 Rz. 136 zu beachten und es liegen tatsächlich nahestehende Personen iSv § 32d II Nr. 1 a) EStG vor. In der o.a. Rz. wird insbesondere auf das BFH-Urteil verwiesen, dass ein wirtschaftliches Interesse an der Einkünfterzielung des anderen (hier dir Kinder) zu bejahen ist, wenn das Gefälle zwischen dem Abgeltungsteuersatz von 25% und dem persönl. ESt-Tarif von ggf. 45% genutzt wird.
Ich gehe davon aus, dass hier der persönliche ESt-Tarif anfällt.
Muss bei Schenkung einer Immobilie an den leiblichen Sohn Schenkungssteuer gezahlt werden, obwohl schenker und beschenkter seit Jahrzehnten dort wohnen? Es ist ein Haupthaus mit Anbauhaus
Geht das Ganze auch mit einem Verein?
Ich habe schon öfter gehört, der Verein wäre die Stifutung des kleinen Mannes. Da haben meine Familie und ich ggf. den finazielle Rahmen dafür
Ganz entmachten mit den Stimmrechten würde ich die Kinder nicht. Als Kommanditisten brauchen sie steuerlich schon bisschen Mitunternehmer- Initiative.
Das Modell ist mir soweit klar. Aber wenn die Kinder noch minderjährig sind, z.B. 5 Jahre, wie sieht es dann mit der rechtlichen Betreuung aus?
Sehr gute Frage, deswegen haben wir eine Familien KG gegründet. Bei einer GbR muss dann der Ergänzungspfleger non stop kontaktiert werden und zustimmen. Diese nervige Sache spart man mit der KG, es hat aber eine 5 stellige Summe gekostet (Notar, Pfleger, Gericht, Vertrag etc, alles nervig und teuer!)
@@sxantoswieso so teuer? Also welche Kosten waren es genau die bei gbr anders angefallen ware n
@@mathisimon8983 Der Vertrag für die KG allein kostete ca. 2.5K, dann die Einbringung des Grundstücks plus Gebäude , hier berechnete der Notar eine Menge, dann bei zwei Kindern braucht man zwei Ergänzungspfleger, hier berechnete der eine 3K (!), weil er Rechtsanwalt war, angeblich weil es keine anderen gab, dann der andere Pfleger auch eine Menge, da muss man sagen, billig ist diese Sache definitiv nicht.
Genau deshalb kg, da kann man als stiller beteiligt sein. Haften tut der komplementär
Was passiert denn mit dem Kaufpreis. Der ist doch auch noch da. Spätestens mit dem Wegfall fällt Erbschaftsteuer an??
Muss die Forderung einem Marktüblichen Kredit ähneln, oder ist man in der Wahl der Zinsen und Tilgung frei?
Wer zahlt für Kosten bei Renovierung?
Er muss fremdüblich sein, wenn er das nicht ist, ist die Fremdüblichkeit nickt mehr gegeben und es muss mit dem persönlichen Einkommensteuersatz verrechnet werden. Wenn man keine Sicherheiten im Grundbuch hinetrlegt, kann man den Zinssatz schon auf 10% setzen und hohe Zinskosten produzieren, theoretisch können die Eltern später auf Teile der Forderung verzichten (gilt dann als Schenkung im Rahmen der Freibeträge)
Also ich kenne einen Fall in dem das Finanzamt durchaus mit marktüblichen Zinsen von 1,7% p.a. bei einem Privatdarlehen ohne jegliche Sicherheiten zu 6%p.a. argumentiert. Einspruch ist derzeit mit Verweis auf Risikozuschläge bei der Verzinsung aufgrund fehlender Sicherheiten am Laufen.
Auf jeden Fall würde ich empfehlen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages marktübliche Vergleichsangebote einzuholen (kann tlw schwierig sein, da Angebote ohne Tilgung und Sicherheiten nicht gerade üblich sind).
@pilo11 Wie würdest du die 10% p.a. rechtssicher ggü. dem Finanzamt argumentieren?
@@mspaehnsehr guter Punkt - würde mich auch interessieren
Überlebt das KG Konstrukt, wenn eins der Kinder Privatinsolvenz anmeldet? 🤔
3:40 Das mit den 50 % passt nicht ganz. (42%/45%). Außerdem haben ja die Kinder 3/5 - mit 0 Steuer oder einem geringen Steuersatz in den ersten 20 Jahren (lt. Beispiel).
Genau daher können die Kinder keinen Vorteil haben von der Abschreibung.
Wieso können die Eltern die Abgeltungssteuer vornehmen. Sind das nicht auch 42 % zzgl. SolZ?
MMn ist hier das BMF-Schreiben v. 19.05.22 Rz. 136 zu beachten und es liegen tatsächlich nahestehende Personen iSv § 32d II Nr. 1 a) EStG vor. In der o.a. Rz. wird insbesondere auf das BFH-Urteil verwiesen, dass ein wirtschaftliches Interesse an der Einkünfterzielung des anderen (hier dir Kinder) zu bejahen ist, wenn das Gefälle zwischen dem Abgeltungsteuersatz von 25% und dem persönl. ESt-Tarif von ggf. 45% genutzt wird.
Ich gehe davon aus, dass hier der persönliche ESt-Tarif anfällt.