@Juhn: Eine Frage habe ich dann aber doch noch: Wo kommen bei der vGA die fehlenden 75 Geldeinheiten her? Ich habe in allen 3 Fällen mit der GmbH 150 GE Gewinn generiert, die 225 GE werden mir ja nur vom Finanzamt "vorgeworfen", existieren in Echt aber garnicht, oder? Meiner Auffassung nach hätte ich in Echt dann auf GmbH-Seite 150 - 150 GF-Gehalt (vGA) - 75 Steuernachzahlung = -75 Endstand. Und da insgesamt die Steuerlast bei gleichem Gewinn höher war, steh ich doch schlechter da. Oder was übersehe ich hier? (Vermutlich sehe ich nur den Wald vor lauter Bäumen nicht)
@juhn Partner: Ich hätte gem. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ebenfalls nur 150,00 Euro dem Gewinn hinzugerechnet. Somit dann 150 Euro mit 30 % auf Ebene der GmbH nachversteuert.
Es ist korrekt, wie Herr Juhn das hier darstellt, da er zu Demonstrationszwecken den Gewinn vor Steuern ermitteln wollte. Auch er rechnet die vGA mit 150 € hinzu. Die 225 € sind der Gewinn ohne Steuerbelastung. Die Steuern in Höhe von ca. 75 € werden gem. § 10 Nr. 2 KStG bzw. § 4 Abs. 5b EStG auf den Jahresüberschuss hinzugerechnet.
Hallo zusammen, in meinen Vorlesungen stellt diese Frage jeder gute Student und die Frage ist daher absolut gerechtfertigt. Wir müssen aber die Liquidität beobachten. Unterstellt, wir hatten einen Gewinn von EUR 150 verhält es sich wie folgt: 1. Wenn wir EUR 150 als VGA dem Gewinn wieder hinzurechnen, löst dies eine Steuer von 30 % = EUR 50 aus. Diese Steuer kann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 10 Nr. 2 KStG), sodass die GmbH weiterhin EUR 150 versteuern muss. 2. Die ursprüngliche Liquidität der Gesellschaft ist durch die VGA (EUR 150) auf Null reduziert. 3. Die GmbH muss aber nun noch die zusätzliche Steuer (EUR 50) zahlen und wäre damit bei - EUR 50 auf dem Bankkonto. 4. Die GmbH muss nun künftig wieder EUR 75 Gewinn machen, zahlt davon EUR 25 Steuern und kann dann den negativen Bankbestand von EUR 50 mit dem verbleibenden Gewinn ausgleichen. 5. Im Ergebnis hat die GmbH EUR 225 versteuert, davon 30 % Steuern (EUR 75 gezahlt) und EUR 150 über die VGA an den Gesellschafter ausgeschüttet. Ist in der Tat etwas kompliziert. Konnten Sie dies so nachvollziehen? BG, CJ
@@juhnsteuerberater Hallo Herr Juhn, vielen Dank erstmal für die hochwertigen Videos. Dass Sie uns dann noch in den Kommentaren unklare Dinge erläutern ist großartig und nicht selbstverständlich. Bei mir ist es z.B. so, dass ich Steuerfachwirt bin und mich ab nächster Woche auf das Steuerberater-Examen vorbereite. Nutze Ihren Content gerne. Danke für die genaue Erläuterung. Die Liquidität hatte ich bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Jetzt ist es aber klar geworden! Viele Grüße Marcel
Es ist korrekt, wie Herr Juhn das hier darstellt, da er zu Demonstrationszwecken den Gewinn vor Steuern ermitteln wollte. Auch er rechnet die vGA mit 150 € hinzu. Die 225 € sind der Gewinn ohne Steuerbelastung. Die Steuern in Höhe von ca. 75 € werden gem. § 10 Nr. 2 KStG bzw. § 4 Abs. 5b EStG auf den Jahresüberschuss hinzugerechnet.
Wie verhält sich das mit einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn ein GF, der gleichzeitig Gesellschafter ist, einen variablen erfolgsabhängigen Gehaltsbestandteil von deutlich mehr als 25% hat?
Und in der Schweiz ist es genau anders rum. Da bekommt man Ärger wenn man sich als Geschäftsführer zu wenig Gehalt zahlt (um so vermeintlich Sozialabgaben zu sparen)
Interessant. Aber wie ist es, wenn der Prüfer so wie bei uns, eine Maschine die die GmbH angeschafft hat und auch nutzt, als vGa bewertet wird, weil der Prüfer der Auffassung ist, dass diese Maschine eher privat statt geschäftlich genutzt wird, was natürlich Unfug ist, aber er behauptet das erstmal. Wie wird sowas berechnet?
Aber sind nicht der „angemessene Teil“ der VGA Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. §15 EStG? Und nur der „unangemessene Teil“ wird mit der Kapitalertragssteuer abgegolten? + da kommt ja auch nochmal SolZ on top
Diese Rechnung mag funktionieren, wenn das einmal passiert. Ich muss immerhin die 75 € Differenz auch wieder ausgleichen. Gelingt mir das nicht und ich habe jährlich eine entsprechende Überausschüttung, habe ich neben Schulden (im Beispiel sind das 50% meines realen Gewinns pro Jahr) wahrscheinlich noch eine Insolvenzverschleppung am Hacken. Seriöses Wirtschaften sieht anders aus.
Hallo Herr Juhn, vielen Dank für das tolle Video Punkt ich dachte allerdings dass die 25% plus Soli und Kirchensteuer insgesamt ca 28 % sind oder habe ich das nicht richtig in Erinnerung?
Hallo D v0, stimmt bei einer gewerbesteuerlichen Belastung von ca. 15 %. In diesem Beispiel wurde eine Belastung von 17 % (Köln) angenommen, deswegen gibt es hier einen kleinen unterschied. VG Das Juhn Partner Team
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Du könntest noch genauer auf Unterscheidung zwischen inner- und außerbilanziellen Auswirkungen eingehen.
@Juhn: Eine Frage habe ich dann aber doch noch: Wo kommen bei der vGA die fehlenden 75 Geldeinheiten her? Ich habe in allen 3 Fällen mit der GmbH 150 GE Gewinn generiert, die 225 GE werden mir ja nur vom Finanzamt "vorgeworfen", existieren in Echt aber garnicht, oder? Meiner Auffassung nach hätte ich in Echt dann auf GmbH-Seite 150 - 150 GF-Gehalt (vGA) - 75 Steuernachzahlung = -75 Endstand. Und da insgesamt die Steuerlast bei gleichem Gewinn höher war, steh ich doch schlechter da.
Oder was übersehe ich hier? (Vermutlich sehe ich nur den Wald vor lauter Bäumen nicht)
@juhn Partner: Ich hätte gem. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ebenfalls nur 150,00 Euro dem Gewinn hinzugerechnet. Somit dann 150 Euro mit 30 % auf Ebene der GmbH nachversteuert.
Es ist korrekt, wie Herr Juhn das hier darstellt, da er zu Demonstrationszwecken den Gewinn vor Steuern ermitteln wollte. Auch er rechnet die vGA mit 150 € hinzu. Die 225 € sind der Gewinn ohne Steuerbelastung. Die Steuern in Höhe von ca. 75 € werden gem. § 10 Nr. 2 KStG bzw. § 4 Abs. 5b EStG auf den Jahresüberschuss hinzugerechnet.
Hallo zusammen,
in meinen Vorlesungen stellt diese Frage jeder gute Student und die Frage ist daher absolut gerechtfertigt.
Wir müssen aber die Liquidität beobachten. Unterstellt, wir hatten einen Gewinn von EUR 150 verhält es sich wie folgt:
1. Wenn wir EUR 150 als VGA dem Gewinn wieder hinzurechnen, löst dies eine Steuer von 30 % = EUR 50 aus. Diese Steuer kann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 10 Nr. 2 KStG), sodass die GmbH weiterhin EUR 150 versteuern muss.
2. Die ursprüngliche Liquidität der Gesellschaft ist durch die VGA (EUR 150) auf Null reduziert.
3. Die GmbH muss aber nun noch die zusätzliche Steuer (EUR 50) zahlen und wäre damit bei - EUR 50 auf dem Bankkonto.
4. Die GmbH muss nun künftig wieder EUR 75 Gewinn machen, zahlt davon EUR 25 Steuern und kann dann den negativen Bankbestand von EUR 50 mit dem verbleibenden Gewinn ausgleichen.
5. Im Ergebnis hat die GmbH EUR 225 versteuert, davon 30 % Steuern (EUR 75 gezahlt) und EUR 150 über die VGA an den Gesellschafter ausgeschüttet.
Ist in der Tat etwas kompliziert. Konnten Sie dies so nachvollziehen?
BG, CJ
@@juhnsteuerberater
Hallo Herr Juhn,
vielen Dank erstmal für die hochwertigen Videos. Dass Sie uns dann noch in den Kommentaren unklare Dinge erläutern ist großartig und nicht selbstverständlich.
Bei mir ist es z.B. so, dass ich Steuerfachwirt bin und mich ab nächster Woche auf das Steuerberater-Examen vorbereite.
Nutze Ihren Content gerne.
Danke für die genaue Erläuterung. Die Liquidität hatte ich bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Jetzt ist es aber klar geworden!
Viele Grüße
Marcel
@Juhn
Über Paragraph 8 Abs. 3 S. 2 KStG werden aber doch nur 150 bei der GmbH hinzugerechnet oder nicht?
Es ist korrekt, wie Herr Juhn das hier darstellt, da er zu Demonstrationszwecken den Gewinn vor Steuern ermitteln wollte. Auch er rechnet die vGA mit 150 € hinzu. Die 225 € sind der Gewinn ohne Steuerbelastung. Die Steuern in Höhe von ca. 75 € werden gem. § 10 Nr. 2 KStG bzw. § 4 Abs. 5b EStG auf den Jahresüberschuss hinzugerechnet.
Gute Frage - habe ich auf die gleiche Frage bei IgnatV6 beantwortet.
BG; CJ
Wie verhält sich das mit einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn ein GF, der gleichzeitig Gesellschafter ist, einen variablen erfolgsabhängigen Gehaltsbestandteil von deutlich mehr als 25% hat?
Sehr verständlich erklärt😊🖒 danke!
Und in der Schweiz ist es genau anders rum. Da bekommt man Ärger wenn man sich als Geschäftsführer zu wenig Gehalt zahlt (um so vermeintlich Sozialabgaben zu sparen)
Die geplante VGA macht immer sinn wenn ein Geser Bevorzugt wird und die anderen nicht.
Interessant. Aber wie ist es, wenn der Prüfer so wie bei uns, eine Maschine die die GmbH angeschafft hat und auch nutzt, als vGa bewertet wird, weil der Prüfer der Auffassung ist, dass diese Maschine eher privat statt geschäftlich genutzt wird, was natürlich Unfug ist, aber er behauptet das erstmal. Wie wird sowas berechnet?
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Aber sind nicht der „angemessene Teil“ der VGA Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. §15 EStG? Und nur der „unangemessene Teil“ wird mit der Kapitalertragssteuer abgegolten? + da kommt ja auch nochmal SolZ on top
Was ist eigentlich, wenn man dann die UG schliesst sprich Insolvenz?
Diese Rechnung mag funktionieren, wenn das einmal passiert. Ich muss immerhin die 75 € Differenz auch wieder ausgleichen. Gelingt mir das nicht und ich habe jährlich eine entsprechende Überausschüttung, habe ich neben Schulden (im Beispiel sind das 50% meines realen Gewinns pro Jahr) wahrscheinlich noch eine Insolvenzverschleppung am Hacken. Seriöses Wirtschaften sieht anders aus.
Hallo Herr Juhn, vielen Dank für das tolle Video Punkt ich dachte allerdings dass die 25% plus Soli und Kirchensteuer insgesamt ca 28 % sind oder habe ich das nicht richtig in Erinnerung?
Hallo D v0,
stimmt bei einer gewerbesteuerlichen Belastung von ca. 15 %. In diesem Beispiel wurde eine Belastung von 17 % (Köln) angenommen, deswegen gibt es hier einen kleinen unterschied.
VG Das Juhn Partner Team
@@juhnsteuerberater danke
Also sind Tantiemen besser als Ausschüttungen?