Kleine Anmerkung: Anscheinend gibt es Bundesländer, die die materielle Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung prüfen. In Bayern ist das jedenfalls nach der hier herrschenden Rechtsprechung nicht so. (Sitze gerade im Rep und dort wurde das vor 2 Minuten gesagt 🤣)
Dieses Video ist vorerst das letzte in dieser Reihe. Videos zum Staatshaftungsrecht und öffentlich-rechtlichen Vertrag mache kch irgendwann später. Als nächstes wird ein Video zum BGB AT veröffentlicht.
Hi, danke für das Video! Warum prüft man hier aber immer den richtigen Antragsgegner in der Begründetheit? Ist das nicht Bestandteil der Zulässigkeit? Und wenn nicht, aus welcher Norm ergibt sich das?
Hi! Das ist eine umstrittene Frage. In der Tat wird in manchen Bundesländern der Antragsgegner als Zulässigkeitsvoraussetzung geprüft. (Ich meine das wird in NRW so häufig gemacht). Die h.M. und das Bundesverwaltungsgericht gehen aber davon aus, dass die Passivlegitimation im Rahmen der Begründetheit zu prüfen ist. Hierfür gibt es auch gute Argumente. Wichtig ist aber, dass du das in der Klausur nicht begründen musst, weil das eine Aufbaufrage ist! Mach das am besten so, wie es an deiner Uni gelehrt wird.
Hi Die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur sofortigen Vollziehung ist die Formelle Rechtmäßigkeit in der Interessenabwägung bei der Begründetheit oder? :P Also Begründetheit (bei Antrag auf Anordnung/Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung): I. Antragsgegner II. Ermächtigungsgrundlage (des VA) III. Interessenabwägung (Rechtm. VA) 1. Formelle Rechtm. -----------------------------------------------------------------> HIER? a) Zuständigkeit:§ 80 II S.1 Nr.4: Ausgangsbehörde ist auch für die Anordnung des Sofortvollzugs zuständig b) Verfahren: Anhörung Erforderlich? c) Form: § 80 III VwGO: Schriftlich und begründet 2. Materielle Rechtm. a) TBM von EGL b) Rechtsfolge von EGL -> Wenn VA rechtswidrig: Aussetzungsinteresse -> Wenn VA rechtmäßig: Vollzugsinteresse I. Antragsgegner II. EGL des VA III. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung zur sofortigen Vollziehung IV. Interessenabwägung (Rechtmäßigkeit VA) 1. Formelle Rechtm. (Zust., Verfahren, Form) ----------------------------------------------> HIER? 2. Materielle Rechtm. a) TBM von EGL b) Rechtsfolge von EGL 3. Wenn doch Rechtmäßig: Besonderes Dringlichkeitsinteresse an der sofortigen Vollziehung prüfen
Hi! Nein. Bei der Anordnung musst du einmal die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung prüfen und bei der Interessenabwägung geht es um die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakt, der sofort vollzogen werden soll. Das heißt bei der formellen Rechtmäßigkeit im Rahmen der Interessenabwägung geht es um Zuständigkeit Verfahren Form FÜR DEN VERWALTUNGSAKT. Bei der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung geht es um Zuständigkeit Verfahren Form FÜR DIE ANORDNUNG ZUR SOFORTIGEN VOLLZIEHUNG. Ich hoffe das ist klar geworden!
@@Der_Jurastudent ah ok ja vielen dank :D Eine Frage aber noch, wo in dem von mir geschriebenen Schema würde man die Rechtmäßigkeit der Anordnung denn prüfen? Oder ist diese Prüfung extra? Tut mir leid falls ich Offensichtliches übersehe
Überhaupt kein Problem mit den Fragen, das hilft mir ja auch. Du meinst jetzt wohl die materielle Rechtmäßigkeit, weil die formelle REchtmäßigkeit der Anordnung ist ja in dem Schema berücksichtigt. Die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung ist die Interessenabwägung. Aber die meisten nennen das nicht materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung, sondern Interessenabwägung. Für die materielle Rechtmäßigkeit sind ja die Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen und die Tatbestandsvoraussetzung der Anordnung ist ja wie im Wortlaut von § 80 II Nr. 4 VwGO ersichtlich, dass man eine Interessenabwägung machen muss. (Siehe auch BeckOK/Gersdorf Stand: 01.01.2024 § 80 VwGO Rn. 99 ff.). Daher: Interessenabwägung = materielle Rechtmäßigkeit der Anrordnung
Tolles Video, vielen Dank!
Danke dir!
Vielen Dank für diese Videoreihe, hat mir nochmal einen sehr guten Überblick gegeben, den ich vorher eher weniger hatte :)
Perfekt, freut mich, dass ich dir helfen konnte!
Dankeeeee❤😊
Gerne!
Kleine Anmerkung: Anscheinend gibt es Bundesländer, die die materielle Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung prüfen. In Bayern ist das jedenfalls nach der hier herrschenden Rechtsprechung nicht so.
(Sitze gerade im Rep und dort wurde das vor 2 Minuten gesagt 🤣)
Vielen Dank für die guten Videos. Wann wird die Reihe voraussichtlich beendet ?
Dieses Video ist vorerst das letzte in dieser Reihe.
Videos zum Staatshaftungsrecht und öffentlich-rechtlichen Vertrag mache kch irgendwann später. Als nächstes wird ein Video zum BGB AT veröffentlicht.
Mir ist gerade aufgefallen, dass noch ein Video zur Selbstbindung der Verwaltung fehlt, das werde ich wahrscheinlich auch bald machen
@@Der_Jurastudent danke für die Arbeit und ihre Mühe
Hi, danke für das Video! Warum prüft man hier aber immer den richtigen Antragsgegner in der Begründetheit? Ist das nicht Bestandteil der Zulässigkeit? Und wenn nicht, aus welcher Norm ergibt sich das?
Hi!
Das ist eine umstrittene Frage. In der Tat wird in manchen Bundesländern der Antragsgegner als Zulässigkeitsvoraussetzung geprüft. (Ich meine das wird in NRW so häufig gemacht). Die h.M. und das Bundesverwaltungsgericht gehen aber davon aus, dass die Passivlegitimation im Rahmen der Begründetheit zu prüfen ist. Hierfür gibt es auch gute Argumente. Wichtig ist aber, dass du das in der Klausur nicht begründen musst, weil das eine Aufbaufrage ist! Mach das am besten so, wie es an deiner Uni gelehrt wird.
@@Der_Jurastudent alles klar! Danke für die schnelle Antwort!
Hi
Die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur sofortigen Vollziehung ist die Formelle Rechtmäßigkeit in der Interessenabwägung bei der Begründetheit oder? :P
Also Begründetheit (bei Antrag auf Anordnung/Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung):
I. Antragsgegner
II. Ermächtigungsgrundlage (des VA)
III. Interessenabwägung (Rechtm. VA)
1. Formelle Rechtm. -----------------------------------------------------------------> HIER?
a) Zuständigkeit:§ 80 II S.1 Nr.4: Ausgangsbehörde ist auch für die Anordnung des Sofortvollzugs zuständig
b) Verfahren: Anhörung Erforderlich?
c) Form: § 80 III VwGO: Schriftlich und begründet
2. Materielle Rechtm.
a) TBM von EGL
b) Rechtsfolge von EGL
-> Wenn VA rechtswidrig: Aussetzungsinteresse
-> Wenn VA rechtmäßig: Vollzugsinteresse
I. Antragsgegner
II. EGL des VA
III. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung zur sofortigen Vollziehung
IV. Interessenabwägung (Rechtmäßigkeit VA)
1. Formelle Rechtm. (Zust., Verfahren, Form) ----------------------------------------------> HIER?
2. Materielle Rechtm.
a) TBM von EGL
b) Rechtsfolge von EGL
3. Wenn doch Rechtmäßig: Besonderes Dringlichkeitsinteresse an der sofortigen Vollziehung prüfen
Hi!
Nein. Bei der Anordnung musst du einmal die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung prüfen und bei der Interessenabwägung geht es um die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakt, der sofort vollzogen werden soll. Das heißt bei der formellen Rechtmäßigkeit im Rahmen der Interessenabwägung geht es um Zuständigkeit Verfahren Form FÜR DEN VERWALTUNGSAKT. Bei der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung geht es um Zuständigkeit Verfahren Form FÜR DIE ANORDNUNG ZUR SOFORTIGEN VOLLZIEHUNG.
Ich hoffe das ist klar geworden!
@@Der_Jurastudent ah ok ja vielen dank :D Eine Frage aber noch, wo in dem von mir geschriebenen Schema würde man die Rechtmäßigkeit der Anordnung denn prüfen? Oder ist diese Prüfung extra? Tut mir leid falls ich Offensichtliches übersehe
Überhaupt kein Problem mit den Fragen, das hilft mir ja auch.
Du meinst jetzt wohl die materielle Rechtmäßigkeit, weil die formelle REchtmäßigkeit der Anordnung ist ja in dem Schema berücksichtigt. Die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung ist die Interessenabwägung. Aber die meisten nennen das nicht materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung, sondern Interessenabwägung. Für die materielle Rechtmäßigkeit sind ja die Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen und die Tatbestandsvoraussetzung der Anordnung ist ja wie im Wortlaut von § 80 II Nr. 4 VwGO ersichtlich, dass man eine Interessenabwägung machen muss. (Siehe auch BeckOK/Gersdorf Stand: 01.01.2024 § 80 VwGO Rn. 99 ff.). Daher: Interessenabwägung = materielle Rechtmäßigkeit der Anrordnung
@@Der_Jurastudent Ah jetzt hab ichs vielen dank!! :)
Gerne!