Vielen Dank für Ihren Kommentar! Grundsätzlich ist es denkbar, mit einer Genossenschaft den Pflichtteil zu beeinflussen. Ich bitte aber zu berücksichtigen, dass man als Mitglied einer Genossenschaft - wie bei einer Kapitalgesellschaft, aber im Gegensatz zur Stiftung - Anteile hält, die bewertet werden. Der Wert dieser Genossenschaftsanteile zählt zum Nachlass und wird somit grundsätzlich bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs berücksichtigt. Wir nehmen Ihren Kommentar sehr gerne auf und werden eine Fortsetzungsfolge drehen, in der wir weitere Gestaltungsmöglichkeiten wie die einer Genossenschaft diskutieren! Herzliche Grüße Maximilian Pschiebel
@@matthias.weidmann Hallo Herr Pschiebel, vielen Dank für die nette Antwort. Die Genossenschaft ist keine klassische KapG und Genossenschaftsanteile werden zum Nennwert bewertet. Dadurch können die Anteile, wie in meinem Fall, trotz erheblichem Vermögen steuerfrei vererbt werden. Bin aber auch kein StB sondern nur Gründer einer Genossenschaft. Wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.
Ich habe spontan an die Schenkung/Gründung einer (ausländischen) Stiftung gedacht, wo der Abkömmling kein Begünstigter ist. Warum wurde diese Variante nicht erwähnt?
Vielen Dank für den Kommentar! Ihr Vorhaben ist bei entsprechender Ausgestaltung grundsätzlich auch eine Variante, den Pflichtteil zu reduzieren. Wir haben in diesem Video ohne Anspruch auf Vollständigkeit, sondern lediglich exemplarisch vier klassische Gestaltungsmöglichkeiten thematisiert. Wir bitten um Verständnis, dass wir in 10 Minuten nicht alle (international) denkbaren Modelle aufgreifen können. Ihre Anmerkung besprechen wir sehr gerne in einer Fortsetzungsfolge! Herzlichen Dank fürs Einschalten und viele liebe Grüße! Maximilian Pschiebel
Genossenschaft funktioniert ebenfalls
Vielen Dank für Ihren Kommentar!
Grundsätzlich ist es denkbar, mit einer Genossenschaft den Pflichtteil zu beeinflussen.
Ich bitte aber zu berücksichtigen, dass man als Mitglied einer Genossenschaft - wie bei einer Kapitalgesellschaft, aber im Gegensatz zur Stiftung - Anteile hält, die bewertet werden. Der Wert dieser Genossenschaftsanteile zählt zum Nachlass und wird somit grundsätzlich bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs berücksichtigt.
Wir nehmen Ihren Kommentar sehr gerne auf und werden eine Fortsetzungsfolge drehen, in der wir weitere Gestaltungsmöglichkeiten wie die einer Genossenschaft diskutieren!
Herzliche Grüße
Maximilian Pschiebel
@@matthias.weidmann Hallo Herr Pschiebel, vielen Dank für die nette Antwort.
Die Genossenschaft ist keine klassische KapG und Genossenschaftsanteile werden zum Nennwert bewertet. Dadurch können die Anteile, wie in meinem Fall, trotz erheblichem Vermögen steuerfrei vererbt werden. Bin aber auch kein StB sondern nur Gründer einer Genossenschaft. Wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.
super aufbereitet: spannend und informativ plus die Prise Humor, die zum Glück nie fehlt und ist das Thema auch noch so ernst. cheers nach München
Herzlichen Dank für das Lob und liebe Feedback!
Viele liebe Grüße!
Danke. Leider ist die Akusik sehr vom halllastig.
Ich habe spontan an die Schenkung/Gründung einer (ausländischen) Stiftung gedacht, wo der Abkömmling kein Begünstigter ist. Warum wurde diese Variante nicht erwähnt?
Vielen Dank für den Kommentar!
Ihr Vorhaben ist bei entsprechender Ausgestaltung grundsätzlich auch eine Variante, den Pflichtteil zu reduzieren.
Wir haben in diesem Video ohne Anspruch auf Vollständigkeit, sondern lediglich exemplarisch vier klassische Gestaltungsmöglichkeiten thematisiert. Wir bitten um Verständnis, dass wir in 10 Minuten nicht alle (international) denkbaren Modelle aufgreifen können. Ihre Anmerkung besprechen wir sehr gerne in einer Fortsetzungsfolge!
Herzlichen Dank fürs Einschalten und viele liebe Grüße!
Maximilian Pschiebel
@@matthias.weidmann Danke für die Antwort. Ich werde Ihrem tollen Kanal weiter folgen.
Ganz schlechter Ton!