Unser alter Betriebsrat dachte, wenn jemand in der Probezeit gekündigt wird, muss der BR nur informiert werden über die Kündigung. In Paragraph 102 BetrVG steht aber nichts von Probezeit bzw dass dies eine Ausnahme wäre. Da steht "vor JEDER Kündigung".
So ist es, Sie liegen richtig! Einzige Ausnahme (nur nachträgliche Mitteilung geschuldet): Wenn ein leitender Angestellter gekündigt wird, gleichviel ob in oder außerhalb der Probezeit. Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
muss die Anhörung schriftlich durch Beschluss abgeschlossen sein oder ist dies nur zur Beweisbekräftigung des Arbeitgebers notwendig? ich finde nämlich nichts in der Literatur darüber
Danke für Ihre Frage! In diesem wichtigen Punkt gibt es keine genaue Vorgabe. Gibt der Betriebsrat also über seinen Betriebsratsvorsitzenden mündlich oder schriftlich zu verstehen, dass sich der Betriebsrat in der Sache nicht weiter äußern wird bzw. dass eine bereits erfolgte Stellungnahme abschließend sei, darf der Arbeitgeber hierauf zunächst vertrauen. Allerdings begeht der Betriebsratsvorsitzende eine (schwere) Amtspflichtverletzung, sollte diese Auskunft nicht der Beschlusslage des Betriebsrats entsprechen. Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
@@BetriebsratVideo Danke für Ihre Rückmeldung Herr Pastille Also verstehe ich es richtig das zum Thema Beschlussfähigkeit §30 und §33 der BetrVG anzuwenden ist, also der Betriebsrat als ganzes (Gremium) zu entscheiden hat? Dies muss dann doch auch im vollen Umfang stattfinden im Bezug auf alle relevanten Informationen für Sozialauswahl oder Kündigung? Mit freundlichen Grüßen Mike
Richtig, denn es ist der 'Betriebsrat' (als Kollegialorgan), der im Falle einer bevorstehenden Arbeitgeberkündigung anzuhören ist; über einen etwaigen Widerspruch gegen die Kündigung muss deshalb auch im Betriebsrat (bzw., soweit vorhanden, einem zuständigen Ausschuss des Betriebsrats) entschieden werden (Beschlussfassung nach den von Ihnen zitierten Vorschriften, einfache Mehrheit erforderlich). Nicht zulässig ist, dass der Betriebsratsvorsitzende in einer solchen Angelegenheit allein entscheidet oder schon gar keine Sitzung erfolgt. Achtung: Die Anhörung selbst muss nicht (!) schriftlich erfolgen; hier bestehen keine besonderen Formvorschriften. Zu den im Anhörungsverfahren im Einzelnen vom Arbeitgeber vorzutragenden Informationen besuchen Sie bitte eines unserer Seminare, das hier dazulegen würde den Rahmen dieses Forums sprengen. Habe ich helfen können? Freundliche Grüße Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
@@BetriebsratVideo Vielen Dank für die Antwort. Ich habe bereits auf der Website nachgeschaut , nur leider stehen dort keine Preisangaben. Ich denke auch das es für mich als Privatperson nicht geeignet ist 😅 da ich kein Betriebsratsmitglied bin.
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Ihr W.A.F. UA-cam Team
Unser alter Betriebsrat dachte, wenn jemand in der Probezeit gekündigt wird, muss der BR nur informiert werden über die Kündigung. In Paragraph 102 BetrVG steht aber nichts von Probezeit bzw dass dies eine Ausnahme wäre. Da steht "vor JEDER Kündigung".
So ist es, Sie liegen richtig! Einzige Ausnahme (nur nachträgliche Mitteilung geschuldet): Wenn ein leitender Angestellter gekündigt wird, gleichviel ob in oder außerhalb der Probezeit. Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
muss die Anhörung schriftlich durch Beschluss abgeschlossen sein oder ist dies nur zur Beweisbekräftigung des Arbeitgebers notwendig?
ich finde nämlich nichts in der Literatur darüber
Danke für Ihre Frage! In diesem wichtigen Punkt gibt es keine genaue Vorgabe. Gibt der Betriebsrat also über seinen Betriebsratsvorsitzenden mündlich oder schriftlich zu verstehen, dass sich der Betriebsrat in der Sache nicht weiter äußern wird bzw. dass eine bereits erfolgte Stellungnahme abschließend sei, darf der Arbeitgeber hierauf zunächst vertrauen. Allerdings begeht der Betriebsratsvorsitzende eine (schwere) Amtspflichtverletzung, sollte diese Auskunft nicht der Beschlusslage des Betriebsrats entsprechen. Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
@@BetriebsratVideo
Danke für Ihre Rückmeldung Herr Pastille
Also verstehe ich es richtig das zum Thema Beschlussfähigkeit §30 und §33 der BetrVG anzuwenden ist,
also der Betriebsrat als ganzes (Gremium) zu entscheiden hat?
Dies muss dann doch auch im vollen Umfang stattfinden im Bezug auf alle relevanten Informationen für Sozialauswahl oder Kündigung?
Mit freundlichen Grüßen
Mike
Richtig, denn es ist der 'Betriebsrat' (als Kollegialorgan), der im Falle einer bevorstehenden Arbeitgeberkündigung anzuhören ist; über einen etwaigen Widerspruch gegen die Kündigung muss deshalb auch im Betriebsrat (bzw., soweit vorhanden, einem zuständigen Ausschuss des Betriebsrats) entschieden werden (Beschlussfassung nach den von Ihnen zitierten Vorschriften, einfache Mehrheit erforderlich). Nicht zulässig ist, dass der Betriebsratsvorsitzende in einer solchen Angelegenheit allein entscheidet oder schon gar keine Sitzung erfolgt. Achtung: Die Anhörung selbst muss nicht (!) schriftlich erfolgen; hier bestehen keine besonderen Formvorschriften. Zu den im Anhörungsverfahren im Einzelnen vom Arbeitgeber vorzutragenden Informationen besuchen Sie bitte eines unserer Seminare, das hier dazulegen würde den Rahmen dieses Forums sprengen. Habe ich helfen können? Freundliche Grüße Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
@@BetriebsratVideo
Vielen Dank für die Antwort.
Ich habe bereits auf der Website nachgeschaut , nur leider stehen dort keine Preisangaben. Ich denke auch das es für mich als Privatperson nicht geeignet ist 😅 da ich kein Betriebsratsmitglied bin.