In dem Vertrag, den wir zur Vermietung verwendet haben (Stand Dez. 2022), ist keine Aufklärung des Vormieters über die Gründe für eine Überschreitung des zulässigen Mietbetrags der Mietpreisbremse enthalten. Hierüber muss der Vermieter den Mieter vor Vertragsunterzeichnung unaufgefordert aufklären (§556g (1a) BGB). Dies sollte in den Mustermietvertrag aufgenommen werden.
In dem Vertrag, den wir zur Vermietung verwendet haben (Stand Dez. 2022), ist keine Aufklärung des Vormieters über die Gründe für eine Überschreitung des zulässigen Mietbetrags der Mietpreisbremse enthalten. Hierüber muss der Vermieter den Mieter vor Vertragsunterzeichnung unaufgefordert aufklären (§556g (1a) BGB). Dies sollte in den Mustermietvertrag aufgenommen werden.