hab ich mir auch schon gedacht. bei mir liegen die aparaturen kreuz u quer im kofferaum. über o unter plastik u futtersäcken für kühe pferd u hüner, nebst motorsäge hämmer nägel etc. unser🇨🇭 kantons kappenmann meint zuweilen ich sollte, bessere ordnung haben. der lässt kein solches theater ab🤔
ich hatte bis Mitte Corona selbst eine Jagdschule und muss sagen ihr seid echt top. Oft mangelt es extrem an Kompetenz in der Ausbildung, aber was ihr da bringt ist schon erste Sahne!
Danke fuer Eure ausgezeichneten beitraege ! Habe meinen schein mitte der 80er gemacht und das ein oder andere hat sich seitdem offensichtlich geaendert im jagdrecht. Auch wenn ich seit 20 jahren in canada lebe bin ich noch daran interessiert was sich so im vaterland tut.
Wie ist/war denn "verschlossenes Behältnis" definiert? "Verschlossenes Behältnis" wäre ja theorethisch der Waffenkoffer in geschlossenem Zustand. "Abgeschlossen" hingegen würde dann ja bedeuten mit Schloss dran?
Die gilt sehr wohl auch für Sportschützen sie steht im Waffengesetze und statt Jagd steht dort "zum Bedürfnis umfassenden Zweck" Einfach mal einen Blick ins Waffengesetz werfen👍
Steht das mit dem Schaftmagazin irgendwo im Gesetz? Ich hab das damals nämlich genau andersrum gelernt und wäre froh, wenn ich das schaftmagazin nutzen könnte um stets Munition dabei zu haben.
Schaftmagazin zählt als in der Waffe. Also Munition im Schaft im Schrank ist nicht zulässig. So haben wirs gelernt. Würde wegen sowas jetzt auch kein Risiko eingehen
das Führen im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung ist nur mit nicht schussbereiten Waffen erlaubnisfrei gestellt. Aus der Legaldefinition „Eine Waffe ist schussbereit, wenn sich Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager befinden, auch wenn sie nicht gespannt ist“ (vgl. Anl. 1 Abschnitt 2 Nr. 12 WaffG) kann abgeleitet werden, dass nur solche Munitionsbehältnisse für die Schussbereitschaft von Relevanz sind, welche sich unmittelbar in der Nähe des Patronenlagers befinden und im Patronenlager entsprechend Munition zuführen bzw. das Patronenlager selbst darstellen. Diese Anforderungen erfüllt ein Schaftmagazin nicht, weshalb eine Waffe auch mit Patronen im Schaftmagazin nicht schussbereit ist. Auch eine Aufbewahrung von Munition in einer Haltevorrichtung am Hinterschaft (Patronschlafen) macht die Waffe nicht schussbereit (vgl. hierzu Gade, Waffengesetz, 3. Aufl., § 13 Rn. 32). MbG RA Amian
Auch von meiner Seite eine Anmerkung. Ich habe hier gelesen, dass einige Kommentierende mehrere Dinge durcheinander bringen. Daher meine Klarstellung! Man muss differenzieren, worüber man spricht! Das Thema des Vortragen Herrn RA Amian, war das Führen, nicht die Aufbewahrung im Schrank!...das was ich aber gelesen habe, ist so auch nicht korrekt! Als die alte Regelung, bezüglich der Aufbewahrung, galt, gab es > Sicherheitsstufe A & B, sowie den Widerstandsgrad 0 und höher! Bei der alten Regelung musste man darauf achten, ob Munition im Schaftmagazin war oder nicht. Bei den Sicherheitsstufen A & B, war es nicht erlaubt die Munition (Langwaffe) mit den Langwaffen zusammen aufzubewahren...deswegen hatten diese Schränke auch Innentresore/Innenfächer (Kurzwaffen blende ich jetzt einmal aus). Bei der nun geltenden, gesetzlichen Regelung, darf die Munition im Schaftmagazin sein! Beim Widerstandsgrad 0, darf ja alles in den Schrank (die Menge lasse ich jetzt einmal weg). Was weiterhin Grundsätzlich gilt, ist die Tatsache, dass Waffen nur ungeladen im Schrank aufbewahrt werden dürfen!....das Schaftmagazin erfüllt nicht diesen Zustand! Viel Freude in Wald & Flur. Waihei
@@mhhh7721 Im Schaft im Schrank ist ja nicht das ungeladene Führen. Im Schrank kommt es darauf an was es für ein Schrank ist. Alter A oder B Schrank (mit Bestandsschutz) muss die Munition getrennt gelagert werden. Bei N0 und Klasse 1 darf sie zusammen mit Waffe gelagert werden. Ergo auch im Schaftmagazin. Lediglich geladen darf sie nicht sein!
Es gibt auch Schäfte (z.B. für AR15), die über die Aufnahme für ein (Ersatz-)Magazin verfügen. Ein befülltes Stangenmagazin an dieser Stelle sollte doch wohl dem Schaftmagazin (für Einzelpatronen) gleichgestellt sein - oder?
Mich verwirrt die Aussage um 5:27... wie soll ich die Waffe denn Ein- oder Anschießen, wenn ich sie dabei nicht "schussbreit" sondern nur "zugriffsbereit" führen darf, also nur ohne Munition in der Waffe? 😅
Und wenn ich zu Fuß zur Jagdausübung unterwegs bin, kann ich die Waffe dann auch in der Öffentlichkeit tragen? Und nachdem ich in der Bank damit war darf ich auch damit nach Edeka gehen?
Auf dem Weg zur Jagd und von der Jagd (Bedürfnis umfasster Zweck), sowie Begleiterscheinungen! Hier dürfen Sie zugriffsbereit aber nicht schussbereit führen! Waihei
Im Revier gilt: Nach VSG 4.4 Jagd muss die Waffe im PKW entladen sein > Patronenlager leer! Unterladen wäre erlaubt. Außerhalb des Reviers gilt: Die Waffe darf gar nicht geladen sein, auch nicht unterladen! Viel Freude bei der Jagd 🙂
@@JagdschuleSauerland nochmals danke für die kurzfristige Rückmeldung. Ich hab mich selbst auch nochmals eingelesen und bin auf folgende Schlussfolgerung gekommen. Es ist definitiv nicht erlaubt eine Waffe "unterladen" im Auto im Revier zu transportieren. Auszug aus einem Urteil: "Selbst wenn J. tatsächlich auf der Fahrt zu einer Wildfütterung gewesen sein sollte, so das Gericht, und er sich hierbei jederzeit innerhalb seines Revieres befunden habe, hätte er seine Waffe nicht zur befugten Jagdausübung und damit unerlaubt geführt. Denn die Fahrt auf einer öffentlichen Straße im Revier stelle noch keine Jagdausübung im Sinne des Waffenrechts dar. Die Ausübung der Jagd beginne frühestens mit dem Anschießen der Waffe im Revier und erstrecke sich in ihrem Kernbereich gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG auf das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen und Erlegen von Wild. Das Besteigen von Fahrzeugen und die Fahrt werde nach § 3 der UVV ausdrücklich von der Jagdausübung ausgeschlossen. Daher habe J. seine Waffe nicht geladen im Fahrzeug mitführen dürfen, auch nicht innerhalb seines Revieres. Er habe sich vielmehr auf dem bloßen Hinweg zur Jagd befunden, auf dem die Waffe nur nicht schussbereit mitgeführt werden dürfe. Schussbereit sei eine Waffe bereits dann, wenn sich in ihr irgendwo Munition befinde. Es komme nicht darauf an, ob die Waffe gespannt oder entsichert sei. Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 24.7.2007 - 4 Ss 185/07 -" Quelle: wildundhund.de/311-jvg-waffe-immer-entladen/
@@christians.9962 M.E. Fehlurteil, da VSG mit Waffenrecht vermischt wurde und Ich, so glaube Ich, der Meinung bin, dass der Sachverhalt nicht richtig beurteilt wurde!? Zum Jagdausübungsrecht zählt das Aufsuchen, also der Weg von und zur Jagd mit eingeschlossen. Das Waffenrecht erlaubt das Führen ohne Erlaubnis im Zusammenhang mit der Jagdausübung. Bekanntermaßen muss man immer unterscheiden, ob schussbereit, nicht schussbereit und zugriffsbereit, nicht zugriffsbereit. Auf dem Weg zur Jagd (außerhalb des Reviers) muss die Waffe immer entladen sein (nicht schussbereit, zugriffsbereit)...fahrt zum Schießstand, Büchsenmacher, Jagdreise ist anders! Im Revier darf man die Waffe grundsätzlich "geladen" führen (schussbereit und zugriffsbereit), im PKW, auf dem Zweikraftrad oder dem Fahrrad oder dergleichen, darf die Waffe nur "unterladen" geführt werden (Gefahr des Stürzens, erhöhte Gefahr)! "Unterladen", wäre nach dem Waffenrecht "geladen", dies ist aber nach dem Waffenrecht im Revier erlaubt. Beim Urteilstext ist nicht ganz ersichtlich, ob die Richter von im Revier oder außerhalb des Reviers sprechen...wenn man den Text aufmerksam liest, dann ergibt sich ein Widerspruch...was soll das auch mit "Die Ausübung der Jagd beginnt frühestens mit dem Anschießen der Waffe im Revier...". Das Anschießen ist nur ein Teil des "Bedürfnis umfassten Zweckes"! Fazit: Das ist natürlich auch nur eine Einzelfallbetrachtung, Ich kenne auch nicht die genauen Hintergründe des Vorfalls/Sachverhaltes!(?) Im Zweifel immer die Munition raus! Der Zweifel führt (kann) bekanntermaßen zur Diskussion, im Endstadium vor´s Gericht. Viel Freude bei der Jagd.
Eine Frage bitte: Wenn meine Waffe offen auf der Rücksitzbank liegen würde; Darf ich mein Fahrzeug verlassen, um z.B. schnell noch im Supermarkt etwas für unterwegs zu besorgen oder aus welchem Grund auch immer? .....Das würde doch sicherlich sehr fahrlässig sein. Vielen Dank . A. Mair
Darf man > Sollte man keinen direkten Zugriff auf das PKW haben (außer Sicht), dann muss die Waffe abgedeckt werden! Nach dem Waffengesetz darf man jetzt kurzfristig die Waffe im PKW aufbewahren!? Das dumme ist nur, dass die Dauer nicht definiert wurde🤔
@@JagdschuleSauerland Vielen Dank für die schnelle Antwort. Davon ab, ich lasse meine Brieftasche nicht sichtbar im Auto liegen und eine Waffe schon gar nicht! ...Aber es gibt mit Sicherheit auch solche Kandidaten.
Ich fahre von dem östlichen Bezirk Berlins zu meinem Revier im westlichen Teil mit zugriffsbereiter Waffe auf dem Fahrrad. Wie lange dauert es, bis die Polizei einen Großeinsatz fährt??
Vermutlich nicht lange. Gesunder Menschenverstand gehört eben beim Jagen dazu. Nicht alles was man darf sollte man machen wenn die Situation es nicht hergibt. Das Gleiche auf einem Dorf dürfte hingegen kein Problem sein.
Super Video. Wie verhält es sich mit der Kurzwaffe die im Holster mit auf die Jagd soll? Und mit dem Magazin für die Kuurzwaffe.? Wie regelt es der Gesetzgeber? Danke für eine Rückantwort.
Pistole oder Revolver ungeladen ins Holster, geladenes Magazin oder Schnelllader für Revolver oder auch die losen Patronen ins Handschuhfach und alles ist gut. Nicht geladen oder unterladen die Waffe tragen bis du im Revier bist.
Wie ist denn der Handgriff definiert? Bezieht sich das immer auf dieselbe Hand oder auf beide Hände? Wenn es sich auf beide Hände wechselseitig bezieht, müsste es genau genommen „Händegriffe“ heißen.
Es ist zwar wichtig, die Bedeutung der Definitionen zu kennen, aber wer würde 5000 Euro in Cash unverpackt neben sich auf dem Beifahrersitz von A nach B transportieren, weil das ja nicht verboten ist und eigentlich immer doch gut geht? Und, weil das bisschen unscharf erklärt wurde, bzw. nicht erwähnt wurde, dass bei "Abstechern" die Waffe im Auto zurückgelassen wird: Das Recht auf legales Führen findet seine abrupte Grenze dort wo Dritte das Hausrecht ausüben (Ausnahme natürlich Behörden im Einsatz, bzw. keine Anwendung WaffG): Also MIT der Waffe in die Bank (so blöd wird ja wohl hoffentlich keiner sein), Postamt oder ein x-beliebiges Restaurant erfordert natürlich auch im Rahmen eines zulässigen "Abstechers" der Einwilligung desjenigen, der das Hausrecht über die betreffende Örtlichkeit ausübt.
Was man darf und was man nicht darf ist klar geregelt. Aber, ob man ala Jäger seine Waffe offen im Auto transportieren sollte, ganz gleich, was das Gesetz dazu sagt, ist in meinen Augen sehr fragwürdig. Spätestens bei einer Verkehrskontrolle bestünde die Gefahr, dass man in eine Polizeimündung schaut und sich erklären muss. Gesetz hin oder her......
Rechte die man nicht nutzt verliert man. Wenn du ohne etwas falsch zu machen in eine Mündung schaust, liegt der Fehler nicht bei dir. Dann müssen wir halt mehr Videos für die Polizei machen ;)
Ja man ist auch verpflichtet sie jederzeit gegen Zugriff vor Fremden zu schützen. Auf der Rückbank ohje futeral im Sommer mit offenem Fenster ist das eher nicht der Fall. Das Ding gehört in den Kofferraum, unter der Abdeckung im verschlossenem Futteral.
Es gibt auch praktisch keine Straftaten in Zusammenhang mit Sportschützen auf dem Weg zum Schießstand. Und trotzdem gibt es dort wesentlich schärfere Vorschriften als auf dem Weg zur jagdausübung. Insofern würde ich plausible, logisch nachvollziehbare Beweggründe dem Gesetzgeber niemals unterstellen.
guten tag mal eine frage wie ist das mit airsftwaffen wenn ich sie abgeschliosssen mit einen ungeladen Magazin Tanzprtire ist das erlaubt oder muss ich andere Sicherheiten treffen.Möchte einfach nicht das airsoft in einen schlecht ruf kommt mfg curry
Ach, was waren das noch für Zeiten, als man auf dem Weg von/zum Manöver mit dem G3 auf dem Rücken bei Mäckes "einmarschiert" ist. Da gab es auch keinen Aufschrei. Heutzutage rufen die Leute ja schon bei der Polizei an, wenn sie "grüne Männchen mit Waffen" im Wald sehen. (ganz egal, ob Jäger, Bundeswehr, o.ä.)
Bin jetzt ein wenig verwirrt. Bedeutet das man mit einer munitionierten Waffe (z.B. Pistole am Gürtel) auf dem Weg zur Jagt einkaufen darf oder zur Post darf??? 😵
Zugriffsbereit aber nicht schussbereit! Zugriffsbereit meint aber eben auch den Transport. Somit würde ich nicht mit der Büchse um die Schulter schnell mal ein Red Bull im Rewe holen.
@@jankoch6782 Das Gewehr wäre auch eher unhandlich. Aber eine Waffe am Gürtel (mit Magazin in einer Extrahalterung) wäre da schon einfacher. Also, 1. Handgriff Sicherung der Waffe öffnen/lösen, 2. Handgriff Waffe ziehen, 3. Handgriff Sicherung des Magazins öffnen/lösen, 4. Magazin entnehmen, 5. Handgriff Magazin einführen. Danach kann durchgeladen werden. Sollte dann ja wohl erlaubt sein. Oder???
"Es gibt kaum Straftaten die durch Jäger in Zusammenhang mit der Jagdausübung begangen werden." Das stimmt wohl, es stimmt jedoch auch, dass kaum Straftaten von anderen Legalwaffenbesitzern ausser Jägern durchgeführt werden. Es wäre sehr hilfreich, wenn solche Aussagen angepasst würden.
7:10 So einfach ist das Ganze aber in der Realität mit Sicherheit nicht denn nur weil etwas erlaubt ist, kann man es noch lange nicht machen. Ich könnte mir vorstellen das man hier seine WBK riskiert obwohl man sich an geltendes Recht hält und ich begründe das gerne an einem Beispiel: Ich bin auf dem Weg zur Jagd aber möchte noch kurz in ein Geschäft um eine Besorgung für die Jagd zu erledigen (z.B. Verpflegung kaufen). Meine Selbstladebüchse liegt auf der Rückbank menes KFZ und wird dort von einem anderen Kunden gesehen. Dieser ruft jetzt die Polizei welche mit einem Großaufgebot anrückt und mich fragt warum ich die Waffe so offen transportiere und ich antworte mit "Weil ich es darf". Verhält es sich jetzt nicht so wie mit dem offenen führen einer PTB Waffe in Verbindung dem kleinen Waffenschein? Fakt ist nämlich: Solange es nicht explizit auf dem KWS vermerkt ist, muss die Gas/Signalwaffe *NICHT* verdeckt geführt werden. Ein offenes Führen (obwohl zu 100% legal) sorgt aber absehbar dafür das dadurch Situation wie die in meinem Beispiel genannte entstehen und da ich dies in Kauf nehme, wird meine Eignung zum Führen einer solchen Waffe in Frage gestellt.
"Unterladen" ist m. E. ein irriger Begriff. Teilgeladen ist da wesentlich Treffender. Siehe BW : -Teilgeladen und gesichert -Fertiggeladen und gesichert. -Fertiggeladen und entsichert, Waffe schußbereit.
@@d3rdude Unterladen gibts nur an einer einzigen Stelle: in der UVV Jagd. man darf mit unterladener Waffe Ansitzleiter hochklettern z.B.; WaffG unterscheidet da nicht. Patrone in Waffe = geladen = schussbereit (außer die angesprochene Ausnahme mit Schaftmagazin)
@@d3rdude Ja. Kommt wohl daher, weil sich die Munition noch UNTERHALB des Verschlusses befindet. Das gilt sowohl für Waffen mit Integriertem, als auch herausnehmbarem Magazin.
Das ist halt Jägersprache, die haben ja auch noch Kugelläufe obwohl wir seit dem Menié Geschoss, Spitzgeschosse verwenden und das war vor weit mehr als 100 Jahren.
Beunruhigend? In wiefern? Die meisten die ich kenne gehen auf Nummer sicher und übertreffen die Vorgaben indem sie die Waffe eher verschlossen und abgeschlossen transportieren.
Ja- dann darfst dein Messer halt auch unter 12 cm nicht mehr führen. Jagd und Sport wird aber weiter möglich sein. Oder denkst du die Tiere müssen in Zukunft nicht mehr gejagt werden?
@@AR-GuidesAndMore Jagdlizenzen sind immer beschränkt. Warum sollte der Staat legale Waffenbesitzer entwaffnen? Was soll das bringen bei 20/30 oder gar 100 Millionen Illegalen Waffen in Deutschland? Die sind das Problem, nicht meine 10 legalen Waffen.
@@WirAckernFürDich Und die Basics... weil weder gedient, noch sonstwie mal damit in Berührung gekommen... ist eben so... nicht jeder geht mit entsprechender Vorbildung in seine WSK...
@@altblechasyl_cs2093 Weil es in DE immer noch Zeitgenossen gibt, die meinen, dass der Schiesssport und die Jagd mit ihrem Legalwaffenbesitz die Gewaltbereitschaft fördern. Es könnte ja passieren, dass bei einem liberalen WaffenRECHT sogenannte "amerikanische Verhältnisse" herschen.
@@AR-GuidesAndMore Wer war noch gleich in Amt und Würden als die letzten Verschärfungen gemacht wurden ? Upps, warte, CDU, SPD und/oder FDP... wenn es drauf ankommt, kannst du die alle knicken. 🙋♂️
Ich würde auch gern Hobby Jäger werden, aber ich hab keine persönlichen Beziehungen in der Richtung und nur den Jagdschein machen um dann niemanden zu kennen bei dem im Revier man mal mit-jagen kann ist ja irgendwo auch witzlos. Da sind mir die 3000 Euro für die Jagdprüfung zu schade. Wie machen das Jäger die im Freundeskreis keine Jäger haben? Ich kann ja schlecht fremde Leute anquatschen.
Heutzutage haben viele Jungjäger noch keine bekannten Jäger! man muss sich kümmern, in den Hegering bzw. Jägerschaft eintreten; bei der Forstbehörde nachfragen; Jagdreisen...VD
Hr. Hegemeister G.H. Amian ist außerordentlich lehrreich & unterhaltsam! Ich würde mich über weitere Beiträge mit ihm freuen!
Ich liebe das Deutsche Waffenrecht, fast nichts in der Welt ist so kompliziert und gleichzeitig nutzlos.
Isso
hab ich mir auch schon gedacht. bei mir
liegen die aparaturen kreuz u quer im kofferaum.
über o unter plastik u futtersäcken für kühe pferd u hüner, nebst motorsäge hämmer nägel
etc. unser🇨🇭 kantons kappenmann meint zuweilen ich sollte, bessere ordnung haben.
der lässt kein solches theater ab🤔
Ausser dem deutschen Steuer- und Umweltrecht😂😂😂😂
Doch, das Gefühlsleben von Frauen 😅
Hervorragend ein kompliziertes Gebiet kurz, präzise und einprägsam erklärt. Vielen Dank!!!
Hervorragender Beitrag.
Großartig und fesselnd vorgetragen.
ich hatte bis Mitte Corona selbst eine Jagdschule und muss sagen ihr seid echt top. Oft mangelt es extrem an Kompetenz in der Ausbildung, aber was ihr da bringt ist schon erste Sahne!
Danke fuer Eure ausgezeichneten beitraege !
Habe meinen schein mitte der 80er gemacht und das ein oder andere hat sich seitdem offensichtlich geaendert im jagdrecht. Auch wenn ich seit 20 jahren in canada lebe bin ich noch daran interessiert was sich so im vaterland tut.
Perfekt - sehr lehrreich mit hohem Unterhaltungswert!
Endlich mal sehr gut erklärt. Danke!!!
Wirklich interessant, so klar war mir das auch nicht! Danke, super erklärt!👍🏻👍🏻👍🏻
Wie ist/war denn "verschlossenes Behältnis" definiert? "Verschlossenes Behältnis" wäre ja theorethisch der Waffenkoffer in geschlossenem Zustand. "Abgeschlossen" hingegen würde dann ja bedeuten mit Schloss dran?
Auch zu Fuß vom Haus zum Auto auf einem gemeinschaftlichen Parkplatz, darf die Büchse also geschultert sein, wenn es ins Revier geht?
Sehr gut erklärt
Gilt die 3+3 Regelung nur für Jäger oder auch für Sportschützen?
Auf dem Weg von und zur Jagd. Ich denke das reicht als Antwort 🙂
Die gilt sehr wohl auch für Sportschützen sie steht im Waffengesetze und statt Jagd steht dort "zum Bedürfnis umfassenden Zweck"
Einfach mal einen Blick ins Waffengesetz werfen👍
Steht das mit dem Schaftmagazin irgendwo im Gesetz? Ich hab das damals nämlich genau andersrum gelernt und wäre froh, wenn ich das schaftmagazin nutzen könnte um stets Munition dabei zu haben.
Schaftmagazin zählt als in der Waffe. Also Munition im Schaft im Schrank ist nicht zulässig. So haben wirs gelernt. Würde wegen sowas jetzt auch kein Risiko eingehen
Ich habs auch andersrum gelernt, hat mich überrascht.
das Führen im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung ist nur mit nicht schussbereiten Waffen erlaubnisfrei gestellt. Aus der Legaldefinition „Eine Waffe ist schussbereit, wenn sich Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager befinden, auch wenn sie nicht gespannt ist“ (vgl. Anl. 1 Abschnitt 2 Nr. 12 WaffG) kann abgeleitet werden, dass nur solche Munitionsbehältnisse für die Schussbereitschaft von Relevanz sind, welche sich unmittelbar in der Nähe des Patronenlagers befinden und im Patronenlager entsprechend Munition zuführen bzw. das Patronenlager selbst darstellen. Diese Anforderungen erfüllt ein Schaftmagazin nicht, weshalb eine Waffe auch mit Patronen im Schaftmagazin nicht schussbereit ist. Auch eine Aufbewahrung von Munition in einer Haltevorrichtung am Hinterschaft (Patronschlafen) macht die Waffe nicht schussbereit (vgl. hierzu Gade, Waffengesetz, 3. Aufl., § 13 Rn. 32). MbG RA Amian
Auch von meiner Seite eine Anmerkung. Ich habe hier gelesen, dass einige Kommentierende mehrere Dinge durcheinander bringen. Daher meine Klarstellung!
Man muss differenzieren, worüber man spricht! Das Thema des Vortragen Herrn RA Amian, war das Führen, nicht die Aufbewahrung im Schrank!...das was ich aber gelesen habe, ist so auch nicht korrekt! Als die alte Regelung, bezüglich der Aufbewahrung, galt, gab es > Sicherheitsstufe A & B, sowie den Widerstandsgrad 0 und höher! Bei der alten Regelung musste man darauf achten, ob Munition im Schaftmagazin war oder nicht. Bei den Sicherheitsstufen A & B, war es nicht erlaubt die Munition (Langwaffe) mit den Langwaffen zusammen aufzubewahren...deswegen hatten diese Schränke auch Innentresore/Innenfächer (Kurzwaffen blende ich jetzt einmal aus).
Bei der nun geltenden, gesetzlichen Regelung, darf die Munition im Schaftmagazin sein! Beim Widerstandsgrad 0, darf ja alles in den Schrank (die Menge lasse ich jetzt einmal weg). Was weiterhin Grundsätzlich gilt, ist die Tatsache, dass Waffen nur ungeladen im Schrank aufbewahrt werden dürfen!....das Schaftmagazin erfüllt nicht diesen Zustand! Viel Freude in Wald & Flur. Waihei
@@mhhh7721 Im Schaft im Schrank ist ja nicht das ungeladene Führen.
Im Schrank kommt es darauf an was es für ein Schrank ist. Alter A oder B Schrank (mit Bestandsschutz) muss die Munition getrennt gelagert werden. Bei N0 und Klasse 1 darf sie zusammen mit Waffe gelagert werden. Ergo auch im Schaftmagazin. Lediglich geladen darf sie nicht sein!
Es gibt auch Schäfte (z.B. für AR15), die über die Aufnahme für ein (Ersatz-)Magazin verfügen. Ein befülltes Stangenmagazin an dieser Stelle sollte doch wohl dem Schaftmagazin (für Einzelpatronen) gleichgestellt sein - oder?
Mich verwirrt die Aussage um 5:27... wie soll ich die Waffe denn Ein- oder Anschießen, wenn ich sie dabei nicht "schussbreit" sondern nur "zugriffsbereit" führen darf, also nur ohne Munition in der Waffe? 😅
Und wenn ich zu Fuß zur Jagdausübung unterwegs bin, kann ich die Waffe dann auch in der Öffentlichkeit tragen? Und nachdem ich in der Bank damit war darf ich auch damit nach Edeka gehen?
Auf dem Weg zur Jagd und von der Jagd (Bedürfnis umfasster Zweck), sowie Begleiterscheinungen! Hier dürfen Sie zugriffsbereit aber nicht schussbereit führen! Waihei
Wie gehe ich richtig vor?
Im Revier im Auto.
Darf sich in der Waffe nun Munition befinden? Egal ob unter- oder geladen.
Im Revier gilt: Nach VSG 4.4 Jagd muss die Waffe im PKW entladen sein > Patronenlager leer! Unterladen wäre erlaubt. Außerhalb des Reviers gilt: Die Waffe darf gar nicht geladen sein, auch nicht unterladen! Viel Freude bei der Jagd 🙂
@@JagdschuleSauerland super danke :)
@@JagdschuleSauerland
nochmals danke für die kurzfristige Rückmeldung. Ich hab mich selbst auch nochmals eingelesen und bin auf folgende Schlussfolgerung gekommen. Es ist definitiv nicht erlaubt eine Waffe "unterladen" im Auto im Revier zu transportieren.
Auszug aus einem Urteil:
"Selbst wenn J. tatsächlich auf der Fahrt zu einer Wildfütterung gewesen sein sollte, so das Gericht, und er sich hierbei jederzeit innerhalb seines Revieres befunden habe, hätte er seine Waffe nicht zur befugten Jagdausübung und damit unerlaubt geführt. Denn die Fahrt auf einer öffentlichen Straße im Revier stelle noch keine Jagdausübung im Sinne des Waffenrechts dar. Die Ausübung der Jagd beginne frühestens mit dem Anschießen der Waffe im Revier und erstrecke sich in ihrem Kernbereich gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG auf das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen und Erlegen von Wild. Das Besteigen von Fahrzeugen und die Fahrt werde nach § 3 der UVV ausdrücklich von der Jagdausübung ausgeschlossen. Daher habe J. seine Waffe nicht geladen im Fahrzeug mitführen dürfen, auch nicht innerhalb seines Revieres. Er habe sich vielmehr auf dem bloßen Hinweg zur Jagd befunden, auf dem die Waffe nur nicht schussbereit mitgeführt werden dürfe. Schussbereit sei eine Waffe bereits dann, wenn sich in ihr irgendwo Munition befinde. Es komme nicht darauf an, ob die Waffe gespannt oder entsichert sei. Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 24.7.2007 - 4 Ss 185/07 -"
Quelle: wildundhund.de/311-jvg-waffe-immer-entladen/
@@christians.9962 M.E. Fehlurteil, da VSG mit Waffenrecht vermischt wurde und Ich, so glaube Ich, der Meinung bin, dass der Sachverhalt nicht richtig beurteilt wurde!? Zum Jagdausübungsrecht zählt das Aufsuchen, also der Weg von und zur Jagd mit eingeschlossen. Das Waffenrecht erlaubt das Führen ohne Erlaubnis im Zusammenhang mit der Jagdausübung. Bekanntermaßen muss man immer unterscheiden, ob schussbereit, nicht schussbereit und zugriffsbereit, nicht zugriffsbereit. Auf dem Weg zur Jagd (außerhalb des Reviers) muss die Waffe immer entladen sein (nicht schussbereit, zugriffsbereit)...fahrt zum Schießstand, Büchsenmacher, Jagdreise ist anders! Im Revier darf man die Waffe grundsätzlich "geladen" führen (schussbereit und zugriffsbereit), im PKW, auf dem Zweikraftrad oder dem Fahrrad oder dergleichen, darf die Waffe nur "unterladen" geführt werden (Gefahr des Stürzens, erhöhte Gefahr)! "Unterladen", wäre nach dem Waffenrecht "geladen", dies ist aber nach dem Waffenrecht im Revier erlaubt. Beim Urteilstext ist nicht ganz ersichtlich, ob die Richter von im Revier oder außerhalb des Reviers sprechen...wenn man den Text aufmerksam liest, dann ergibt sich ein Widerspruch...was soll das auch mit "Die Ausübung der Jagd beginnt frühestens mit dem Anschießen der Waffe im Revier...". Das Anschießen ist nur ein Teil des "Bedürfnis umfassten Zweckes"! Fazit: Das ist natürlich auch nur eine Einzelfallbetrachtung, Ich kenne auch nicht die genauen Hintergründe des Vorfalls/Sachverhaltes!(?) Im Zweifel immer die Munition raus! Der Zweifel führt (kann) bekanntermaßen zur Diskussion, im Endstadium vor´s Gericht. Viel Freude bei der Jagd.
@@JagdschuleSauerland Es ist echt verwirrend das deutsche Recht... -.-
Aber Danke für deine Einschätzung.
Eine Frage bitte:
Wenn meine Waffe offen auf der Rücksitzbank liegen würde;
Darf ich mein Fahrzeug verlassen, um z.B. schnell noch im Supermarkt etwas für unterwegs zu besorgen oder aus welchem Grund auch immer?
.....Das würde doch sicherlich sehr fahrlässig sein.
Vielen Dank .
A. Mair
Darf man > Sollte man keinen direkten Zugriff auf das PKW haben (außer Sicht), dann muss die Waffe abgedeckt werden! Nach dem Waffengesetz darf man jetzt kurzfristig die Waffe im PKW aufbewahren!? Das dumme ist nur, dass die Dauer nicht definiert wurde🤔
@@JagdschuleSauerland Vielen Dank für die schnelle Antwort. Davon ab, ich lasse meine Brieftasche nicht sichtbar im Auto liegen und eine Waffe schon gar nicht!
...Aber es gibt mit Sicherheit auch solche Kandidaten.
Ich fahre von dem östlichen Bezirk Berlins zu meinem Revier im westlichen Teil mit zugriffsbereiter Waffe auf dem Fahrrad. Wie lange dauert es, bis die Polizei einen Großeinsatz fährt??
Vermutlich nicht lange. Gesunder Menschenverstand gehört eben beim Jagen dazu. Nicht alles was man darf sollte man machen wenn die Situation es nicht hergibt. Das Gleiche auf einem Dorf dürfte hingegen kein Problem sein.
Das ist aber ein Problem Berlins...
schönes video aber mal sehen wie lange noch
Super Video. Wie verhält es sich mit der Kurzwaffe die im Holster mit auf die Jagd soll? Und mit dem Magazin für die Kuurzwaffe.? Wie regelt es der Gesetzgeber? Danke für eine Rückantwort.
Pistole oder Revolver ungeladen ins Holster, geladenes Magazin oder Schnelllader für Revolver oder auch die losen Patronen ins Handschuhfach und alles ist gut. Nicht geladen oder unterladen die Waffe tragen bis du im Revier bist.
Mein Gewehrkoffer hat 4 Schnallen und einen Kombischloss mit 4 Ziffern, also 10 Handgriffe um überhaupt in der Hand zu nehmen.
Danke!!!
Wie ist denn der Handgriff definiert? Bezieht sich das immer auf dieselbe Hand oder auf beide Hände?
Wenn es sich auf beide Hände wechselseitig bezieht, müsste es genau genommen „Händegriffe“ heißen.
Es ist zwar wichtig, die Bedeutung der Definitionen zu kennen, aber wer würde 5000 Euro in Cash unverpackt neben sich auf dem Beifahrersitz von A nach B transportieren, weil das ja nicht verboten ist und eigentlich immer doch gut geht?
Und, weil das bisschen unscharf erklärt wurde, bzw. nicht erwähnt wurde, dass bei "Abstechern" die Waffe im Auto zurückgelassen wird: Das Recht auf legales Führen findet seine abrupte Grenze dort wo Dritte das Hausrecht ausüben (Ausnahme natürlich Behörden im Einsatz, bzw. keine Anwendung WaffG): Also MIT der Waffe in die Bank (so blöd wird ja wohl hoffentlich keiner sein), Postamt oder ein x-beliebiges Restaurant erfordert natürlich auch im Rahmen eines zulässigen "Abstechers" der Einwilligung desjenigen, der das Hausrecht über die betreffende Örtlichkeit ausübt.
Ach ja, verschlossen ist auch nicht abgeschlossen, von wegen Schloss an Taschen usw... 😉
Was man darf und was man nicht darf ist klar geregelt.
Aber, ob man ala Jäger seine Waffe offen im Auto transportieren sollte, ganz gleich, was das Gesetz dazu sagt, ist in meinen Augen sehr fragwürdig.
Spätestens bei einer Verkehrskontrolle bestünde die Gefahr, dass man in eine Polizeimündung schaut und sich erklären muss.
Gesetz hin oder her......
Rechte die man nicht nutzt verliert man. Wenn du ohne etwas falsch zu machen in eine Mündung schaust, liegt der Fehler nicht bei dir. Dann müssen wir halt mehr Videos für die Polizei machen ;)
Ja man ist auch verpflichtet sie jederzeit gegen Zugriff vor Fremden zu schützen. Auf der Rückbank ohje futeral im Sommer mit offenem Fenster ist das eher nicht der Fall. Das Ding gehört in den Kofferraum, unter der Abdeckung im verschlossenem Futteral.
Es gibt auch praktisch keine Straftaten in Zusammenhang mit Sportschützen auf dem Weg zum Schießstand. Und trotzdem gibt es dort wesentlich schärfere Vorschriften als auf dem Weg zur jagdausübung. Insofern würde ich plausible, logisch nachvollziehbare Beweggründe dem Gesetzgeber niemals unterstellen.
Ich hab das Video noch nicht gesehen, aber richtig mega!!!
Ist das eine Polizeiuniform?
Uniform der Jagdaufseher. Herr Amian ist Jurist. MbG
@@JagdschuleSauerland Ok.
guten tag mal eine frage wie ist das mit airsftwaffen wenn ich sie abgeschliosssen mit einen ungeladen Magazin Tanzprtire ist das erlaubt oder muss ich andere Sicherheiten treffen.Möchte einfach nicht das airsoft in einen schlecht ruf kommt mfg curry
Das fällt unter einen anderen Paragraphen, das führen von Anscheinswaffen. Von uns zur Jagd trifft dort wohl auch nicht zu.
Wer kennt es nicht. Die Blicke wenn man mit dem Jagdgewehr in seine Sparkasse läuft!
Ach, was waren das noch für Zeiten, als man auf dem Weg von/zum Manöver mit dem G3 auf dem Rücken bei Mäckes "einmarschiert" ist. Da gab es auch keinen Aufschrei. Heutzutage rufen die Leute ja schon bei der Polizei an, wenn sie "grüne Männchen mit Waffen" im Wald sehen. (ganz egal, ob Jäger, Bundeswehr, o.ä.)
Einfach dran bleiben. Maskiert war vor 3 Jahren auch noch undenkbar 😝
👍👍👍🍀
Bin jetzt ein wenig verwirrt. Bedeutet das man mit einer munitionierten Waffe (z.B. Pistole am Gürtel) auf dem Weg zur Jagt einkaufen darf oder zur Post darf??? 😵
Hab ich mich auch gefragt. Kann es mir aber eigentlich nicht vorstellen
@@outdoor2632 Ich mir ja auch nicht. Aber eventuell klärt uns ja hier jemand auf. 🤷♂
Zugriffsbereit aber nicht schussbereit! Zugriffsbereit meint aber eben auch den Transport. Somit würde ich nicht mit der Büchse um die Schulter schnell mal ein Red Bull im Rewe holen.
@@jankoch6782 Das Gewehr wäre auch eher unhandlich. Aber eine Waffe am Gürtel (mit Magazin in einer Extrahalterung) wäre da schon einfacher. Also, 1. Handgriff Sicherung der Waffe öffnen/lösen, 2. Handgriff Waffe ziehen, 3. Handgriff Sicherung des Magazins öffnen/lösen, 4. Magazin entnehmen, 5. Handgriff Magazin einführen. Danach kann durchgeladen werden. Sollte dann ja wohl erlaubt sein. Oder???
@@sunny-hill Vermutlich. So detailliert wurde es nicht beschrieben. Aber wie bereits erwähnt, Sie müssen ja niemanden unnötig provozieren. ;)
Toller Beitrag,aber was war mit den 2 toten Polizisten,wie war da die waffe geführt?
Das war ein Wilderer - somit irrelevant da er 1. schon vorher die Zuverlässigkeit verloren hatte und 2. Wildern nicht zur Ausübung der Jagd zählt...
Hä? Fragen sie gerade ob bei dieser Straftat alles gesetzeskonform war?
Das waren doch Wilderer. Also ohne jagdschein. Deswegen kam es doch erst zu der Tat.
Ich denke, dass diese Frage bei Verbrechern eher sekundär ist, oder machst Du Dir auch Gedanken wie die Hells Angels ihre illegale Waffe führen?
@@d3rdude so weit ja
Jawoll geht weiter
Wenn ist eine Waffe „Teilgeladen oder fertig geladen“ Jäger eben..
"Es gibt kaum Straftaten die durch Jäger in Zusammenhang mit der Jagdausübung begangen werden."
Das stimmt wohl,
es stimmt jedoch auch, dass kaum Straftaten von anderen Legalwaffenbesitzern ausser Jägern durchgeführt werden.
Es wäre sehr hilfreich, wenn solche Aussagen angepasst würden.
Für wen/welchen Interessenkreis wäre das hilfreich?
@@joepesci680 Muss es denn IMMER NUR für EINEN Interessenkreis hilfreich sein?
DAS ist dieses typische Jägerdenken, egoistisch ohne ende.
Stimmung im Dorf: Abstecher zur Bank.
7:10 So einfach ist das Ganze aber in der Realität mit Sicherheit nicht denn nur weil etwas erlaubt ist, kann man es noch lange nicht machen. Ich könnte mir vorstellen das man hier seine WBK riskiert obwohl man sich an geltendes Recht hält und ich begründe das gerne an einem Beispiel: Ich bin auf dem Weg zur Jagd aber möchte noch kurz in ein Geschäft um eine Besorgung für die Jagd zu erledigen (z.B. Verpflegung kaufen). Meine Selbstladebüchse liegt auf der Rückbank menes KFZ und wird dort von einem anderen Kunden gesehen. Dieser ruft jetzt die Polizei welche mit einem Großaufgebot anrückt und mich fragt warum ich die Waffe so offen transportiere und ich antworte mit "Weil ich es darf". Verhält es sich jetzt nicht so wie mit dem offenen führen einer PTB Waffe in Verbindung dem kleinen Waffenschein? Fakt ist nämlich: Solange es nicht explizit auf dem KWS vermerkt ist, muss die Gas/Signalwaffe *NICHT* verdeckt geführt werden. Ein offenes Führen (obwohl zu 100% legal) sorgt aber absehbar dafür das dadurch Situation wie die in meinem Beispiel genannte entstehen und da ich dies in Kauf nehme, wird meine Eignung zum Führen einer solchen Waffe in Frage gestellt.
"Kaum Straftaten im Zusammenhang mit der Jagt von Jagdunfällen abgesehen" Ein Jagdunfall ist auch keine Straftat 🙄
Kommt auf den Einzelfall an, Stichwort fahrlässiges Handeln etc.
@@alexandergoldnatznworeptil9652 Per Definition ist ein Unfall keine Straftat völlig egal vom Einzelfall. Wenn es fahrlässig ist, ist es kein Unfall.
Nüchtern betrachtet wieder ein Bürokratischer Irrsinn.
"Unterladen" ist m. E. ein irriger Begriff.
Teilgeladen ist da wesentlich Treffender.
Siehe BW :
-Teilgeladen und gesichert
-Fertiggeladen und gesichert.
-Fertiggeladen und entsichert, Waffe schußbereit.
Unterladen ist ehr umgangssprachlich, der Gesetzgeber macht da meines Erachtens kein Unterschied zum geladenen zustand
@@d3rdude Unterladen gibts nur an einer einzigen Stelle: in der UVV Jagd. man darf mit unterladener Waffe Ansitzleiter hochklettern z.B.; WaffG unterscheidet da nicht. Patrone in Waffe = geladen = schussbereit (außer die angesprochene Ausnahme mit Schaftmagazin)
@@d3rdude Ja. Kommt wohl daher, weil sich die Munition noch UNTERHALB des Verschlusses befindet. Das gilt sowohl für Waffen mit Integriertem, als auch herausnehmbarem Magazin.
Das ist halt Jägersprache, die haben ja auch noch Kugelläufe obwohl wir seit dem Menié Geschoss, Spitzgeschosse verwenden und das war vor weit mehr als 100 Jahren.
@@Grimmbold97 "unterladen" findet sich auch im Sprachgebrauch von Sportschützen wieder. ;)
Krass, was angehende Jäger alles nicht wissen, und was ich, als jemand ohne Schusswaffe, alles weiß.
Schon etwas beunruhigend.
Beunruhigend? In wiefern? Die meisten die ich kenne gehen auf Nummer sicher und übertreffen die Vorgaben indem sie die Waffe eher verschlossen und abgeschlossen transportieren.
@@egalwas7998 Muss ich das jetzt nochmal ganz langsam formulieren?
Bald braucht ihr nicht mehr darüber nachzudenken. Verschärfung des Waffenrechts,da habt andere Sorgen.
Ja- dann darfst dein Messer halt auch unter 12 cm nicht mehr führen. Jagd und Sport wird aber weiter möglich sein. Oder denkst du die Tiere müssen in Zukunft nicht mehr gejagt werden?
@@AR-GuidesAndMore Jagdlizenzen sind immer beschränkt. Warum sollte der Staat legale Waffenbesitzer entwaffnen? Was soll das bringen bei 20/30 oder gar 100 Millionen Illegalen Waffen in Deutschland? Die sind das Problem, nicht meine 10 legalen Waffen.
Die auf dem Kurs wissen ja gar nichts. Der Ausbilder braucht echt Nerven
Das nennt man Schule. Da werden die Leute geschult.
Meinen sie den Rechtsanwalt
Modeerscheinung jagdschein machen....Passion fehlt
@@WirAckernFürDich Und die Basics... weil weder gedient, noch sonstwie mal damit in Berührung gekommen... ist eben so... nicht jeder geht mit entsprechender Vorbildung in seine WSK...
Einfach alle Schusswaffen und Schützenvereine verbieten bzw. auflösen.
Klar, besorgen wir uns dann alles auf dem Schwarzmarkt.
Aha... wegen weil ?
@@altblechasyl_cs2093 Weil es in DE immer noch Zeitgenossen gibt, die meinen, dass der Schiesssport und die Jagd mit ihrem Legalwaffenbesitz die Gewaltbereitschaft fördern. Es könnte ja passieren, dass bei einem liberalen WaffenRECHT sogenannte "amerikanische Verhältnisse" herschen.
@@wildschuetzjaeger2316 Erinnere mich nicht daran, die Faeser scharrt schon wieder mit die Füsse... 🙆♂️
@@AR-GuidesAndMore Wer war noch gleich in Amt und Würden als die letzten Verschärfungen gemacht wurden ? Upps, warte, CDU, SPD und/oder FDP... wenn es drauf ankommt, kannst du die alle knicken. 🙋♂️
Ich würde auch gern Hobby Jäger werden, aber ich hab keine persönlichen Beziehungen in der Richtung und nur den Jagdschein machen um dann niemanden zu kennen bei dem im Revier man mal mit-jagen kann ist ja irgendwo auch witzlos. Da sind mir die 3000 Euro für die Jagdprüfung zu schade. Wie machen das Jäger die im Freundeskreis keine Jäger haben? Ich kann ja schlecht fremde Leute anquatschen.
Heutzutage haben viele Jungjäger noch keine bekannten Jäger! man muss sich kümmern, in den Hegering bzw. Jägerschaft eintreten; bei der Forstbehörde nachfragen; Jagdreisen...VD