Bei Minute 04:05 heißt es, dass der Versuch nicht strafbar sei. Begünstigung ist aber ein unechtes Unternehmensdelikt. Versuch und Vollendung treten hier wie bei §113 gleichzeitig ein. Das heißt es kann gar keinen Versuch geben, da der Versuch somit immer strafbar ist, oder irre ich mich?
Hallo, die Antwort liegt aus meiner Sicht in der Definition der Tathandlung, nämlich des Hilfeleistens. Darauf gehen wir um die Minute 10:30 ein. Wenn man nämlich der Eignungstheorie folgt, ist ein Erfolg dieser Hilfeleistung nicht erforderlich. Das heißt, zur formalen Vollendung genügt bereits jede Handlung, die geeignet ist, die Erfolgsaussichten zu steigern. Dann ist das Delikt formal vollendet. Ein (nicht strafbarer) Versuch wäre vielleicht dann denkbar, wenn eine Person gerade beginnen will zu helfen, es sich dann aber vorher anders überlegt. Viele Grüße
00:17 Aufbauschema
02:43 Allgemeine Aussagen
04:23 zulässige Vortaten
08:18 Sicherungsobjekt
09:45 Tathandlung
17:28 Subjektiver Tatbestand
18:19 Abschlusssachverhalt
Bei Minute 04:05 heißt es, dass der Versuch nicht strafbar sei.
Begünstigung ist aber ein unechtes Unternehmensdelikt.
Versuch und Vollendung treten hier wie bei §113 gleichzeitig ein.
Das heißt es kann gar keinen Versuch geben, da der Versuch somit immer strafbar ist, oder irre ich mich?
Hallo, die Antwort liegt aus meiner Sicht in der Definition der Tathandlung, nämlich des Hilfeleistens. Darauf gehen wir um die Minute 10:30 ein. Wenn man nämlich der Eignungstheorie folgt, ist ein Erfolg dieser Hilfeleistung nicht erforderlich. Das heißt, zur formalen Vollendung genügt bereits jede Handlung, die geeignet ist, die Erfolgsaussichten zu steigern. Dann ist das Delikt formal vollendet. Ein (nicht strafbarer) Versuch wäre vielleicht dann denkbar, wenn eine Person gerade beginnen will zu helfen, es sich dann aber vorher anders überlegt. Viele Grüße