Schlussabrechnung, Säumniszuschläge, Zeitpunkt der Vereinnahmung - Steuernachrichten Update 48/23

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  • Опубліковано 27 лис 2023
  • 00:28 - Schlussabrechnung der Corona-Hilfen bis zum 31.01.2024
    01:24 - Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen
    02:39 - Zeitpunkt der Vereinnahmung bei Überweisungen
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    Schlussabrechnung der Corona-Hilfen bis zum 31.01.2024
    Die Schlussabrechnung der Corona-Hilfen ist noch bis zum 31.01.2024 möglich. Darüber hinaus kann im Einzelfall eine Fristverlängerung bis zum 31.03.2024 beantragt werden.
    Im Rahmen der Corona-Pandemie konnten Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe ab einem bestimmten Umsatzeinbruch Corona-Überbrückungshilfen beantragen.
    Insgesamt gab es vom Bund fünf Programme über die Jahre 2020 bis 2022 sowie die November- und Dezemberhilfe.
    Da die Erhebung der Daten teilweise auf Schätzungen beruhte, sind die Antragsteller nun verpflichtet für die jeweiligen Programme Schlussabrechnungen zu fertigen. Diese erfolgen auf Grundlage von tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten.
    Die Einreichung der Daten erfolgt elektronisch im Antragsportal durch den prüfenden Dritten.
    Im Paket I der Schlussabrechnungen werden die Überbrückungshilfen I bis III sowie die November- und Dezemberhilfe abgerechnet. In einem zweiten Paket werden die Überbrückungshilfen III Plus sowie IV erfasst.
    Die Frist der Abgabe wurde auf den 31.10. dieses Jahres gelegt und ist somit eigentlich abgelaufen.
    Nun erhalten Steuerberater als prüfende Dritte aber die Möglichkeit, die Schlussabrechnungen bis zum 31.01.2024 nachzureichen.
    Darüber hinaus kann online eine Fristverlängerung bis zum 31.03.2024 beantragt werden.
    Fundstelle
    Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
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