RÜ-Video 11/18 Polizeikontrollen nach Hautfarbe - „Racial Profiling“

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  • Опубліковано 5 вер 2024
  • ++++Diese Entscheidung war bereits Bestandteil einer Klausur im Öffentlichen Recht im 1. Staatsexamen im April 2022 in NRW!+++
    Hier findet ihr zu unserer "Entscheidung des Monats" aus unserer RÜ-RechtsprechungsÜbersicht 11/2018 von Dr. Martin Stuttmann und das Video von RA Christian Sommer.
    Thema: Polizeikontrollen nach Hautfarbe - „Racial Profiling“
    OVG NRW, Urt. v. 07.08.2018 - 5 A 294/16, Beck RS 2018, 17945
    Fall: Der 34-jährige K ist deutscher Staatsangehöriger. Da sein Vater aus Nigeria stammt, besitzt er eine dunkle Hautfarbe. Am 12.11.2017 betrat er gegen 22:00 Uhr den menschenleeren Hauptbahnhof der Großstadt S durch den Haupteingang, um auf seine Lebensgefährtin zu warten. Als er den uniformierten Bundespolizisten P erblickte, streifte er sich seine Kapuze über und trat hinter ein Aufzugsgebäude aus dessen Blickfeld. P näherte sich ihm, erklärte sein Näherkommen und forderte ihn auf, sich auszuweisen. K erkundigte sich nach dem Grund der Kontrolle. P erklärte dem K, nach polizeilichen Lageerkenntnissen würden die meisten Eigentums- und Drogendelikte am Bahnhof von männlichen Nordafrikanern im Alter zwischen Anfang 20 und Mitte 30 verübt. Gleiches gelte für den Rauschgifthandel am Bahnhof. Außerdem komme es vermehrt zu illegalen Einreisen. Schließlich habe er, P, den Eindruck gewonnen, dass K sein Gesicht vor ihm habe verbergen wollen. K erklärte, er halte die Kontrolle für rassistisch, händigte dem P seinen deutschen Personalausweis aber trotzdem aus. Nach Prüfung gab P ihm den Ausweis zurück, ohne sich die Personalien zu notieren. Am 18.12.2017 hat K Klage gegen den Bund, vertreten durch das Bundespoli-zeipräsidium, erhoben. K will gerichtlich geklärt wissen, dass P den K nur wegen dessen Hautfarbe, also aus rassistischen Grün den, kontrolliert hat. Eine erhöhte Delinquenz Schwarzer am Hauptbahnhof bestreitet K. P erklärt, er habe die Lageerkenntnisse, die Hautfarbe des K und den Eindruck, dass dieser sich vor ihm verbergen wolle, zusammengenommen und sich des- wegen zur Ausweiskontrolle entschieden. Die Bundespolizeidirektion legt eine Kriminalstatistik für den Bahnhofsbereich vor, aus der hervorgeht, dass im Jahr 2017 von den Tatverdächtigen 161 Personen die deutsche und 36 keine deutsche Staatsangehörigkeit hatten. Genauere Lageerkenntnisse konnte sie nicht vorlegen, weil diese nicht archiviert worden sind.
    Wie entscheidet das Verwaltungsgericht?
    Die komplette Entscheidung inklusive Lösung findet ihr auch kostenlos hier zum Nachlesen: t1p.de/8azm
    Viel Spaß!

КОМЕНТАРІ • 6

  • @peterenis4042
    @peterenis4042 5 місяців тому +3

    Das ist ein krasser Grundrechtseingriff. Das geht gar nicht!

  • @MetalMorgul
    @MetalMorgul 5 років тому +8

    Hatte übrigens den Fall zum IFG in meiner mündlichen im September, vielen Dank :D
    Grüße ein ehemaliger Höhrer aus Münster!

    • @alpmann_schmidt
      @alpmann_schmidt  5 років тому +1

      Vielen Dank und Grüße aus Münster zurück!

  • @Leon-rb9le
    @Leon-rb9le 2 роки тому +1

    Vielen Dank für die Nachbereitung! Was spricht gegen den Aufbau Art. 3 III 1 GG im Zuge der VHMK-Prüfung, i.R.d. Angemessenheit/VHMK i.e.S. zu besprechen, und für die Verortung bei den Ermessensfehlern?

    • @alpmann_schmidt
      @alpmann_schmidt  2 роки тому +1

      Hier geht es im Schwerpunkt darum, ob die Entscheidung über die Durchführung der Kontrolle an entsprechende Merkmale geknüpft werden darf. Wie der Fall zeigt, ist diese Frage mit "nein" zu beantworten, es liegt also ein Fehler im Entschließungsermessen (Entscheidung über das "Ob" einer Maßnahme) vor. Die Angemessenheit beleuchtet eher die eintretenden Auswirkungen der Maßnahme selber, betrifft also eher das "Wie". Viel Erfolg bei der weiteren Examensvorbereitung!

  • @ratiolegis8732
    @ratiolegis8732 2 роки тому

    Super gut erklärt