Kita2Day I Neues Urteil - Zeugen müssen in einer Abmahnung namentlich genannt werden?

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  • Опубліковано 6 вер 2024
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    🔥🔥🔥 Kita2Day I Folge 756: Neues Urteil - Zeugen müssen in einer Abmahnung namentlich genannt werden?
    Wie schnell eine arbeitsrechtliche Abmahnung unwirksam sein kann, wenn der Träger als Arbeitgeber auch nur recht harmlose Fehler macht, haben wir in unseren Videos ja schon häufig thematisiert. Deshalb sollte entsprechend interessant sein, was das Arbeitsgericht Düsseldorf kürzlich festgestellt hat:
    Nämlich, dass ein Arbeitgeber dann, wenn er sich in einer Abmhnung auf Zeugen beruft und diese ihm namentlich bekannt sind, er diese auch entsprechend mit Namen ausdrücklich benennen muss. Denn nur dann habe ein Arbeitnehmer die Möglichkeit mit dem gleichen Wissen wie ein Arbeitgeber den Sachverhalt zu überprüfen und sich gegebenenfalls gegen die Abmahnung zu wehren.
    Was heißt das für den Kitaalltag? Nun, wird ein Träger oder eine Leitung aus dem Team oder von einzelnen Kollegen auf ein Fehlverhalten einer Erzieherin oder eines Erziehers hingewiesen, so sind diese Personen zu nennen. Gleiches gilt natürlich, wenn die Leitung oder die trägerverantwortliche Person etwas wahrgenommen haben, denn dann sind sie ja Zeugen des Trägers - sofern es sich hierbei z.B. um eine juristische Person handelt, die ja am Ende die Abmahnung ausspricht.
    Ebenso werden Eltern namentlich für eine wirksame Abmahnung zu benennen sein, wenn diese ein Fehlverhalten bei Erziehern wahrgenommen haben. Die Probleme, die das mitbringt, dürften dann aber nicht allzu lange auf sich warten lassen...
    Wichtig für Erzieher und Erzieherinnen, Leitungen und insbesondere Träger-Verantwortliche in Krippe, Kindergarten oder Hort! Mehr dazu im Video!
    Alle unsere Videos hier in der Übersicht:
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    Rechtsanwalt Holger Klaus
    VEST Rechtsanwälte / Kitarechtler.de

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