RÜ-Video 07/18 Auch das Vermögen von Terrororganisationen ist gegen Betrug geschützt

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  • Опубліковано 13 жов 2024
  • Hier gibt es das Video zu unserer "Entscheidung des Monats" aus unserer RÜ-RechtsprechungsÜbersicht 07/2018 von RA Dr. Mathis Bönte.
    Thema: Auch das Vermögen von Terrororganisationen ist gegen Betrug geschützt
    FALL:
    S, der 2014 als syrischer Flüchtling nach Deutschland eingereist war, litt an chronischem Geldmangel. Von anderen Flüchtlingen geliehenes Geld zahlte er nicht oder nur unvollständig zurück. Gegenleistungen, die er für von der Familie seiner Verlobten erbrachte Zahlungen versprochen hatte, erbrachte er nicht. Nachdem sich seine Verlobte deshalb von ihm abgewandt hatte, versprach er ihr, um ihre Gunst zurückzugewinnen, im nächsten Jahr zu Geld zu kommen und ihr Geschenke zu machen.
    Über eine Online-Chatplattform nahm er Kontakt mit mehreren Adressaten auf, von denen er annahm, dass sie islamistischen Terror-Organisationen angehörten.
    Darunter befand sich A, dessen Internetprofil ihn als Funktionär des „Islamischen Staates“ (IS) auswies. Tatsächlich war A einige Zeit zuvor getötet worden und die Zugangsdaten seines Accounts waren in die Hände des syrischen Oppositionellen N geraten. Dieser gab sich online als A aus und verfolgte das Ziel, möglichst viele IS-Anhänger ausfindig zu machen und den zuständigen Behörden zu melden. S stellte sich als in Deutschland wohnender Ansprechpartner einer Gruppe von Mujaheddin vor und erklärte gegenüber N seine Bereitschaft zum Dschihad.
    Nachdem N unter dem Namen des A Interesse bekundet hatte, unterbreitete S den angeblichen Plan, Autos zu kaufen, wie Polizeifahrzeuge lackieren zu lassen, sie mit Sprengstoff zu beladen und in Deutschland, Frankreich, Belgien und den Niederlanden Anschläge verüben zu wollen. Hierfür suche er finanzielle Unterstützung in Höhe von 180.000 €. N stellte diese unter dem Namen des A in Aussicht. Tatsächlich hatte S nicht die Absicht, die angeblichen Pläne auszuführen und traf auch keinerlei Vorbereitungen dafür. Nachfolgend trat S wiederholt mit dem vermeintlichen A in Kontakt, drängte auf Auszahlung des für seine „dschihadistische Aktion“ in Aussicht gestellten Geldes und übermittelte zur Überprüfung seiner Identität seine Mobilfunknummer sowie Fotos seiner Krankenkassenkarte und seines Aufenthaltstitels. N leitete diese Informationen an einen syrischen Oppositionspolitiker mit Kontakten zu Diplomatenkreisen. Hierüber gelangten die Informationen an die deutschen Strafverfolgungsbehörden, was zur Festnahme des S führte.
    Strafbarkeit des S nach dem StGB, außer den §§ 89 c, 129 a, 261 StGB?
    Die komplette Entscheidung inklusive Lösung findet Ihr auch kostenlos hier zum Nachlesen: t1p.de/8azm
    Viel Spaß!

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