Keine Frage, sondern nur mal ein Feedback: Ich finde es SUPER, dass Sie Klausurhinweise geben und nicht „nur“ theoretisches Wissen vermitteln (wie es bei meiner ersten BGB AT VL war). Und besonders gut finde ich, dass Sie das vor allem an die Realität im Examen anpassen und eben nicht nur an die Klausur im ersten Semester. Uns wurde damals eher beigebracht, dass das A und O der Gutachtenstil ist. Die Schwerpunktsetzung kam da viel zu kurz. Und später wurde dann immer gesagt, das sei ANFÄNGERHAFT und an der Klausur stand am Rand „Schwerpunktsetzung“.
Herzlichen Dank für Ihr Feedback, das mich natürlich sehr gefreut hat! Man kann zwar zugegebenermaßen geteilter Meinung darüber sein, wie „intensiv" der Gutachtenstil beigebracht werden muss. Ich meine aber in der Tat auch, dass das im ersten Semester typischerweise völlig übertrieben wird. Die Funktionsweise des Gutachtenstils ist nämlich eigentlich vollkommen banal. Das „Schwierige" daran ist aus meiner Sicht viel eher, dass Studenten (fälschlicherweise) glauben, sie müssten in der Klausur jeden Satz nach dem Schema „Obersatz - Definition - Subsumtion - Ergebnis". Und DAS führt zu erheblicher Verwirrung. Herzliche Grüße!!
Erlauben Sie mir zwei Fragen zu 01:12:02 (Fall der vertragsauslegenden Ergänzung Haftungsprivileg nach den Voraussetzungen der Rspr. im Falle der Studenten im Mietwagen bei Linksverkehr) Sofern die Voraussetzungen der Rspr. vorliegen: Findet ein vollständiger Haftungsverzicht oder eine Haftungsprivilegierung, hinsichtlich des nur leicht fahrlässig Handelnden, statt? Handelt es sich beim Fahren als "Geisterfahrer" wirklich um eine leichte Fahrlässigkeit? Müsste nicht der Grundsatz "keine eigenübliche Sorgfalt im Straßenverkehr" fallen? Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen. Ein sehr gelungenes Video!
1) Regelmäßig entspricht nur ein Haftungsverzicht für leichte Fahrlässigkeit den Interessen der Parteien. Auch wenn die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen vorliegen, ist deshalb regelmäßig nur von einem Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit auszugehen. 2) Darüber, ob es sich beim Fahren als Geisterfahrer in Südafrika um leichte oder grobe Fahrlässigkeit handelt, lässt sich natürlich trefflich streiten. Da es sich um eine Wertungsfrage handelt, sind natürlich auch beide Auffassungen vertretbar. Für das Vorliegen nur leichter Fahrlässigkeit spricht natürlich, dass es sich um keine normale Geisterfahrt handelte; das Falschfahren war ja darauf zurückzuführen, dass der Fahrer mit dem Linksfahrgebot nicht vertraut war und deshalb beim Abbiegen einen Vorgang (Fahren auf die rechte Spur) ausgeführt hat, der zuvor durch jahrelange Praxis in Fleisch und Blut übergegangen war. 3) Auf den Grundsatz "keine eigenübliche Sorgfalt im Straßenverkehr" müssen Sie nur dann eingehen, wenn eine gesetzliche Haftungsprivilegierung existiert, die eine solche Beschränkung anordnet. Wenn sich also beispielsweise jemand darauf berufen will, er habe zwar leicht fahrlässig gehandelt, zu seinen Gunsten gelte aber § 1359 BGB, dann wird ihm dieser Einwand im Straßenverkehr versagt. Sofern aber (wie hier) ohnehin nur leichte Fahrlässigkeit und ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit vorliegen, kommt es auf die Einschränkung der eigenüblichen Sorgfalt im Straßenverkehr nicht an. Herzliche Grüße!!
Sehr geehrter Herr Doktor Fervers, Ihre Vorlesungen sind super 👍🏼 vielen Dank fürs hochladen 😊. Auch habe ich mit freude ihr Video zum „auswendig oder auf Verständnis lernen“ angeschaut. Ich hätte hierzu eine abschließende Frage an sie. Habe ich Sie ausgehend von diesem Video richtig verstanden, dass sie allgemein empfehlen würden Schemata, Definitionen, sowie wichtige/Standard Streits samt deren Meinungen und Argumente auswendig drauf zu haben/zu lernen (aber auch zu verstehen natürlich) ? (Sowohl allgemein im Jurastudium als auch vor allem fürs Examen) Würden sie dies so empfehlen? Danke für ihre Antwort im Voraus 😊einen schönen Sonntag 😊
@@Jura-Vorlesungen Sehr geehrter Herr Doktor Fervers, Entschuldigen sie bitte, wenn ich bezüglich meiner gestrigen Frage ein letztes mal etwas nachhaken möchte (es ist eigentlich alles klar, ich möchte nur alle potentiellen Missverständnisse vermeiden :).) Ihre Antwort/Empfehlung (also Schemata, Definitionen und wichtige Streits sowie deren Meinungen und Argumente (neben dem Verstehen) auswendig zu können/zu beherrschen/zu lernen) ist natürlich allgemein auf das gesamte Jurastudium (und auch auf die Examensvorbereitung) bezogen. Sie ist also nicht nur beispielsweise auf das Bürgerliche Recht, sondern freilich auch auf das Strafrecht und Öffentliche Recht bezogen, das gesamte Jurastudium eben, richtig?. (So verstehe ich auch ihr Video, so war ja auch meine Frage gestellt und ich bin mir auch sehr sicher, dass so ihre Antwort gemeint ist, ich möchte lediglich sichergehen, damit keine Missverständnisse entstehen :).) Vielen Dank für ihre Antwort im Voraus!
@@luigi1049 Ich äußere mich zwar normalerweise nur zum Zivilrecht. Aber mit dem Lernen von Definitionen, wichtigen Streitständen und Argumenten machen Sie auch im Öffentlichen Recht nichts falsch. Und im Strafrecht ganz sicher nicht :)
@@Jura-Vorlesungen Vielen Dank für ihre Antwort! Dann darf ich also ihre Empfehlung (um es abschließend zu klären und zusammenzufassen) Schemata, Definitionen und wichtige Streits auswendig zu beherrschen/zu lernen/drauf zu haben in diesem Fall durchaus so verstehen, dass diese Empfehlung sich auf das Gesamte Jurastudium (und auch v.a. die Examensvorbereitung), also eben auf das öffentliche Recht, Zivilrecht, als auch Strafrecht, das gesamte Jurastudium eben, bezieht, richtig? (Ich denke so lässt es sich abschließend dann gut zusamenfassen.) Vielen Dank für ihre Antwort im Voraus!
Keine Frage, sondern nur mal ein Feedback: Ich finde es SUPER, dass Sie Klausurhinweise geben und nicht „nur“ theoretisches Wissen vermitteln (wie es bei meiner ersten BGB AT VL war). Und besonders gut finde ich, dass Sie das vor allem an die Realität im Examen anpassen und eben nicht nur an die Klausur im ersten Semester. Uns wurde damals eher beigebracht, dass das A und O der Gutachtenstil ist. Die Schwerpunktsetzung kam da viel zu kurz. Und später wurde dann immer gesagt, das sei ANFÄNGERHAFT und an der Klausur stand am Rand „Schwerpunktsetzung“.
Herzlichen Dank für Ihr Feedback, das mich natürlich sehr gefreut hat! Man kann zwar zugegebenermaßen geteilter Meinung darüber sein, wie „intensiv" der Gutachtenstil beigebracht werden muss. Ich meine aber in der Tat auch, dass das im ersten Semester typischerweise völlig übertrieben wird. Die Funktionsweise des Gutachtenstils ist nämlich eigentlich vollkommen banal. Das „Schwierige" daran ist aus meiner Sicht viel eher, dass Studenten (fälschlicherweise) glauben, sie müssten in der Klausur jeden Satz nach dem Schema „Obersatz - Definition - Subsumtion - Ergebnis". Und DAS führt zu erheblicher Verwirrung. Herzliche Grüße!!
Erlauben Sie mir zwei Fragen zu 01:12:02
(Fall der vertragsauslegenden Ergänzung Haftungsprivileg nach den Voraussetzungen der Rspr. im Falle der Studenten im Mietwagen bei Linksverkehr)
Sofern die Voraussetzungen der Rspr. vorliegen: Findet ein vollständiger Haftungsverzicht oder eine Haftungsprivilegierung, hinsichtlich des nur leicht fahrlässig Handelnden, statt?
Handelt es sich beim Fahren als "Geisterfahrer" wirklich um eine leichte Fahrlässigkeit? Müsste nicht der Grundsatz "keine eigenübliche Sorgfalt im Straßenverkehr" fallen?
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen. Ein sehr gelungenes Video!
1) Regelmäßig entspricht nur ein Haftungsverzicht für leichte Fahrlässigkeit den Interessen der Parteien. Auch wenn die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen vorliegen, ist deshalb regelmäßig nur von einem Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit auszugehen.
2) Darüber, ob es sich beim Fahren als Geisterfahrer in Südafrika um leichte oder grobe Fahrlässigkeit handelt, lässt sich natürlich trefflich streiten. Da es sich um eine Wertungsfrage handelt, sind natürlich auch beide Auffassungen vertretbar. Für das Vorliegen nur leichter Fahrlässigkeit spricht natürlich, dass es sich um keine normale Geisterfahrt handelte; das Falschfahren war ja darauf zurückzuführen, dass der Fahrer mit dem Linksfahrgebot nicht vertraut war und deshalb beim Abbiegen einen Vorgang (Fahren auf die rechte Spur) ausgeführt hat, der zuvor durch jahrelange Praxis in Fleisch und Blut übergegangen war.
3) Auf den Grundsatz "keine eigenübliche Sorgfalt im Straßenverkehr" müssen Sie nur dann eingehen, wenn eine gesetzliche Haftungsprivilegierung existiert, die eine solche Beschränkung anordnet. Wenn sich also beispielsweise jemand darauf berufen will, er habe zwar leicht fahrlässig gehandelt, zu seinen Gunsten gelte aber § 1359 BGB, dann wird ihm dieser Einwand im Straßenverkehr versagt. Sofern aber (wie hier) ohnehin nur leichte Fahrlässigkeit und ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit vorliegen, kommt es auf die Einschränkung der eigenüblichen Sorgfalt im Straßenverkehr nicht an.
Herzliche Grüße!!
Sehr geehrter Herr Doktor Fervers,
Ihre Vorlesungen sind super 👍🏼 vielen Dank fürs hochladen 😊.
Auch habe ich mit freude ihr Video zum „auswendig oder auf Verständnis lernen“ angeschaut. Ich hätte hierzu eine abschließende Frage an sie.
Habe ich Sie ausgehend von diesem Video richtig verstanden, dass sie allgemein empfehlen würden Schemata, Definitionen, sowie wichtige/Standard Streits samt deren Meinungen und Argumente auswendig drauf zu haben/zu lernen (aber auch zu verstehen natürlich) ?
(Sowohl allgemein im Jurastudium als auch vor allem fürs Examen)
Würden sie dies so empfehlen?
Danke für ihre Antwort im Voraus 😊einen schönen Sonntag 😊
Jawoll, das haben Sie richtig verstanden. Herzliche Grüße und auch Ihnen einen schönen Sonntag!
@@Jura-Vorlesungen vielen herzlichen Dank! Bitte machen sie weiter so!
@@Jura-Vorlesungen
Sehr geehrter Herr Doktor Fervers,
Entschuldigen sie bitte, wenn ich bezüglich meiner gestrigen Frage ein letztes mal etwas nachhaken möchte (es ist eigentlich alles klar, ich möchte nur alle potentiellen Missverständnisse vermeiden :).)
Ihre Antwort/Empfehlung (also Schemata, Definitionen und wichtige Streits sowie deren Meinungen und Argumente (neben dem Verstehen) auswendig zu können/zu beherrschen/zu lernen) ist natürlich allgemein auf das gesamte Jurastudium (und auch auf die Examensvorbereitung) bezogen. Sie ist also nicht nur beispielsweise auf das Bürgerliche Recht, sondern freilich auch auf das Strafrecht und Öffentliche Recht bezogen, das gesamte Jurastudium eben, richtig?.
(So verstehe ich auch ihr Video, so war ja auch meine Frage gestellt und ich bin mir auch sehr sicher, dass so ihre Antwort gemeint ist, ich möchte lediglich sichergehen, damit keine Missverständnisse entstehen :).)
Vielen Dank für ihre Antwort im Voraus!
@@luigi1049 Ich äußere mich zwar normalerweise nur zum Zivilrecht. Aber mit dem Lernen von Definitionen, wichtigen Streitständen und Argumenten machen Sie auch im Öffentlichen Recht nichts falsch. Und im Strafrecht ganz sicher nicht :)
@@Jura-Vorlesungen
Vielen Dank für ihre Antwort!
Dann darf ich also ihre Empfehlung (um es abschließend zu klären und zusammenzufassen) Schemata, Definitionen und wichtige Streits auswendig zu beherrschen/zu lernen/drauf zu haben in diesem Fall durchaus so verstehen, dass diese Empfehlung sich auf das Gesamte Jurastudium (und auch v.a. die Examensvorbereitung), also eben auf das öffentliche Recht, Zivilrecht, als auch Strafrecht, das gesamte Jurastudium eben, bezieht, richtig?
(Ich denke so lässt es sich abschließend dann gut zusamenfassen.)
Vielen Dank für ihre Antwort im Voraus!