Die einzige Videoreihe(n), bei der ich nicht auf Geschwindigkeit 1,5 oder 2 höre, sondern mir abends in vollen Zügen die normale Geschwindigkeit gönne. ♥♥♥
Sehr geehrter Herr Dr. Fervers, vielen Dank für die tollen Videos, die ich mir - als interessierter Laie - wirklich gerne anschaue. Irgendwie bin ich mal beim Kanal Ihres ehemaligen Kollegen, Herrn Dr. Fries, hängen geblieben, und schaue seitdem ganz gerne auch juristische Vorlesungen. Als Mathematiker - wie von Ihnen im ersten Video der Reihe, glaube ich, schon angesprochen - immerhin logisch vorgebildet, das Diskutieren geht mir aber ab ;-). Eine Frage noch: Würde es sich nicht lohnen, die Monetarisierung auszustellen? Nicht, dass ich Ihnen die Einnahmen nicht gönnen würde, aber ich frage mich doch, ob der $1, den dieses Video bisher eingespielt hat, einen so großen Nutzen für sie hat, wie es für Ihre Hörerinnen und Hörer die fehlende Werbung hätte :-).
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Vorlesungen und Videos so gut gefallen! Zu Ihrer Frage nach der Monetarisierung: Sie scheinen davon auszugehen, dass ich mich beim UA-cam-Partnerprogramm angemeldet habe; das ist aber nicht der Fall. Tatsächlich verdiene ich mit meinen Videos keinen Cent. Dass Sie die (zugegebenermaßen nervtötende) Werbung sehen, liegt keineswegs daran, dass ich meine Videos monetarisiere, sondern daran, dass UA-cam hier vor einiger Zeit (mehr oder weniger) still und heimlich die AGB geändert hat. Als ich 2020 mit UA-cam angefangen habe, waren meine Videos noch werbefrei, weil ich nicht im Partnerprogramm war (damals galt: Wenn der Creator nichts verdient, schaltet UA-cam auch keine Werbung). Dann kam die AGB-Änderung und da stand dann ganz einfach drin, dass UA-cam ab sofort berechtigt ist, alle Videos zu monetarisieren und zwar auch die von den Creatorn, die nicht für das Partnerprogramm angemeldet sind. Deswegen sehen Sie (wie Sie ja vielleicht auch schon anderweitig bemerkt haben) auf UA-cam überhaupt keine Videos mehr, bei denen keine Werbung geschaltet wird. Herzliche Grüße!!
Ich hätte eine Frage zum Beispiel mit der Zweck-Mittel-Relation. Wie grenzt man hier die Drohung von der Nötigung ab? Für die Nötigung gemäß § 240 l StGB braucht es ja auch das in Aussicht Stellen eines empfindlichen Übels wodurch in handeln, dulden oder unterlassen herbeigeführt wird. In dem Beispiel wird ja mit einer Strafanzeige gedroht, was ja kein unerhebliches Übel für den Angezeigten wäre. Ist hier die Unterscheidung nur darin zu legen, in welchem Rechtsgebiet man sich bewegt oder gibt es da wirklich einen Unterschied zwischen der einfachen Drohung und der Nötigung?
Ehrlich gesagt ist es nach meinem Eindruck so, dass die Maßstäbe für die Rechtswidrigkeit der Drohung iSv § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB einerseits und die Verwerflichkeit iSv § 240 Abs. 2 StGB andererseits zumindest mal ganz extrem ähnlich sind. Und das gilt insbesondere für die Zweck-Mittel-Relation. Wenn ich jemandem mit einer Strafanzeige drohe für den Fall, dass er mir nicht mein Auto verkauft, dann liegt sicherlich auch eine verwerfliche Drohung vor (hier wäre es dann wohl nicht nur eine (versuchte) Nötigung, sondern sogar eine (versuchte) Erpressung nach § 253 Abs. 1, Abs. 2 StGB).
Lieber Herr Fervers, Sie haben dazu geraten, in einer Klausur die von der h.M. abweichende Literaturauffassung zu vertreten, die besagt, dass der Anfechtungsgrund u.U. nicht genannt werden muss. Ich frage mich: Ist es nicht viel geschickter, sich der BGH-Meinung anzuschließen, damit man sich mit den Folgeproblemen nicht mehr beschäftigen muss? Denn dann hat man doch den Sachverhalt ausschöpfend behandelt, ohne viel schreiben zu müssen. Das dürfte doch in der Folge nicht zu Punktabzug führen, oder? Bin im 1. Semester und das würde mich wirklich interessieren. Danke!
Wenn ich es richtig sehe, dann ist das, was Sie als Vorzug ansehen, gerade das Problem :) In der Tat ist es nämlich so, dass man sich „mit den Folgeproblemen gar nicht mehr beschäftigen muss", wenn man das Vorliegen einer Anfechtungserklärung ablehnt. Allerdings gibt es in einer Klausur nichts Schlimmeres, als sich „Probleme abzuschneiden". Wenn im Sachverhalt weitere Probleme angelegt sind (etwa beim Anfechtungsgrund), dann ist es explizit nicht so, dass Sie möglichst schnell fertig werden und diese Probleme auslassen sollen; vielmehr sollen diese Probleme unbedingt behandelt werden und Sie bekommen massiven Punktabzug, wenn Sie es nicht tun. Zwar könnten Sie natürlich sagen, Sie seien der BGH-Auffassung gefolgt; wenn aber auch eine andere Auffassung vertretbar ist und Sie dadurch aufgeworfene Probleme erörtern können, dann müssen Sie diese Auffassung wählen (oder ein Hilfsgutachten schreiben). Herzliche Grüße!!
Die einzige Videoreihe(n), bei der ich nicht auf Geschwindigkeit 1,5 oder 2 höre, sondern mir abends in vollen Zügen die normale Geschwindigkeit gönne. ♥♥♥
Das freut mich sehr! Höhere Geschwindigkeit = Mehr Information :)
Sehr geehrter Herr Dr. Fervers, vielen Dank für die tollen Videos, die ich mir - als interessierter Laie - wirklich gerne anschaue. Irgendwie bin ich mal beim Kanal Ihres ehemaligen Kollegen, Herrn Dr. Fries, hängen geblieben, und schaue seitdem ganz gerne auch juristische Vorlesungen. Als Mathematiker - wie von Ihnen im ersten Video der Reihe, glaube ich, schon angesprochen - immerhin logisch vorgebildet, das Diskutieren geht mir aber ab ;-).
Eine Frage noch: Würde es sich nicht lohnen, die Monetarisierung auszustellen? Nicht, dass ich Ihnen die Einnahmen nicht gönnen würde, aber ich frage mich doch, ob der $1, den dieses Video bisher eingespielt hat, einen so großen Nutzen für sie hat, wie es für Ihre Hörerinnen und Hörer die fehlende Werbung hätte :-).
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Vorlesungen und Videos so gut gefallen! Zu Ihrer Frage nach der Monetarisierung: Sie scheinen davon auszugehen, dass ich mich beim UA-cam-Partnerprogramm angemeldet habe; das ist aber nicht der Fall. Tatsächlich verdiene ich mit meinen Videos keinen Cent. Dass Sie die (zugegebenermaßen nervtötende) Werbung sehen, liegt keineswegs daran, dass ich meine Videos monetarisiere, sondern daran, dass UA-cam hier vor einiger Zeit (mehr oder weniger) still und heimlich die AGB geändert hat. Als ich 2020 mit UA-cam angefangen habe, waren meine Videos noch werbefrei, weil ich nicht im Partnerprogramm war (damals galt: Wenn der Creator nichts verdient, schaltet UA-cam auch keine Werbung). Dann kam die AGB-Änderung und da stand dann ganz einfach drin, dass UA-cam ab sofort berechtigt ist, alle Videos zu monetarisieren und zwar auch die von den Creatorn, die nicht für das Partnerprogramm angemeldet sind. Deswegen sehen Sie (wie Sie ja vielleicht auch schon anderweitig bemerkt haben) auf UA-cam überhaupt keine Videos mehr, bei denen keine Werbung geschaltet wird. Herzliche Grüße!!
@@Jura-Vorlesungen Danke für Ihre Antwort, das war mir tatsächlich nicht bewusst.
Ich hätte eine Frage zum Beispiel mit der Zweck-Mittel-Relation. Wie grenzt man hier die Drohung von der Nötigung ab? Für die Nötigung gemäß § 240 l StGB braucht es ja auch das in Aussicht Stellen eines empfindlichen Übels wodurch in handeln, dulden oder unterlassen herbeigeführt wird. In dem Beispiel wird ja mit einer Strafanzeige gedroht, was ja kein unerhebliches Übel für den Angezeigten wäre. Ist hier die Unterscheidung nur darin zu legen, in welchem Rechtsgebiet man sich bewegt oder gibt es da wirklich einen Unterschied zwischen der einfachen Drohung und der Nötigung?
Ehrlich gesagt ist es nach meinem Eindruck so, dass die Maßstäbe für die Rechtswidrigkeit der Drohung iSv § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB einerseits und die Verwerflichkeit iSv § 240 Abs. 2 StGB andererseits zumindest mal ganz extrem ähnlich sind. Und das gilt insbesondere für die Zweck-Mittel-Relation. Wenn ich jemandem mit einer Strafanzeige drohe für den Fall, dass er mir nicht mein Auto verkauft, dann liegt sicherlich auch eine verwerfliche Drohung vor (hier wäre es dann wohl nicht nur eine (versuchte) Nötigung, sondern sogar eine (versuchte) Erpressung nach § 253 Abs. 1, Abs. 2 StGB).
@@Jura-Vorlesungen okay danke für die Erklärung 😊
Lieber Herr Fervers,
Sie haben dazu geraten, in einer Klausur die von der h.M. abweichende Literaturauffassung zu vertreten, die besagt, dass der Anfechtungsgrund u.U. nicht genannt werden muss. Ich frage mich: Ist es nicht viel geschickter, sich der BGH-Meinung anzuschließen, damit man sich mit den Folgeproblemen nicht mehr beschäftigen muss? Denn dann hat man doch den Sachverhalt ausschöpfend behandelt, ohne viel schreiben zu müssen. Das dürfte doch in der Folge nicht zu Punktabzug führen, oder? Bin im 1. Semester und das würde mich wirklich interessieren. Danke!
Wenn ich es richtig sehe, dann ist das, was Sie als Vorzug ansehen, gerade das Problem :) In der Tat ist es nämlich so, dass man sich „mit den Folgeproblemen gar nicht mehr beschäftigen muss", wenn man das Vorliegen einer Anfechtungserklärung ablehnt. Allerdings gibt es in einer Klausur nichts Schlimmeres, als sich „Probleme abzuschneiden". Wenn im Sachverhalt weitere Probleme angelegt sind (etwa beim Anfechtungsgrund), dann ist es explizit nicht so, dass Sie möglichst schnell fertig werden und diese Probleme auslassen sollen; vielmehr sollen diese Probleme unbedingt behandelt werden und Sie bekommen massiven Punktabzug, wenn Sie es nicht tun. Zwar könnten Sie natürlich sagen, Sie seien der BGH-Auffassung gefolgt; wenn aber auch eine andere Auffassung vertretbar ist und Sie dadurch aufgeworfene Probleme erörtern können, dann müssen Sie diese Auffassung wählen (oder ein Hilfsgutachten schreiben). Herzliche Grüße!!
Wieder was gelernt. Ich danke Ihnen! Besten Gruß