Update Verfassungsrecht: Die „Untergrenze eines menschenwürdigen Existenzminimums“

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  • Опубліковано 10 вер 2024
  • Podcast zur Vorlesung "Deutsches Wirtschaftsverfassungsrecht" an der Universität Mannheim, HWS 2019/2020
    Link zum Urteil: www.bundesverf...
    Literaturhinweise:
    Hans Michael Heinig, Der Sozialstaat im Dienst der Freiheit: zur Formel vom „sozialen“ Staat in Art. 20 Abs. 1 GG, Tübingen 2008.
    Walter Georg Leisner, Existenzsicherung im Öffentlichen Recht, Tübingen 2007.
    Nils Teifke, Das Prinzip Menschenwürde, Tübingen 2011.

КОМЕНТАРІ • 21

  • @matrixexposer6217
    @matrixexposer6217 4 роки тому +8

    Wieso sollte man jede Arbeit annehmen? Ich bin Ingenieur und würde es nicht einsehen als Produktionshelfer zu arbeiten. Mit Zwangsarbeit wären wir wieder beim 3. Reich.

    • @NazidreckInDieTonne
      @NazidreckInDieTonne 4 роки тому +2

      @M. Di Federico Deshalb sollten wir möglichst bald für die Einsetzung eines bedingungslosen Grundeinkommens sorgen, mit dem jeder Mensch ein menschenwürdiges Leben leben kann - die ökonomischen Voraussetzungen sind vorhanden, man muss es nur umsetzen wollen...

  • @NazidreckInDieTonne
    @NazidreckInDieTonne 4 роки тому +4

    Nun, Herr "Lehrstuhlinhaber", erklären Sie doch bitte einmal, wie die Sanktionierung, also die Reduzierung des Soziokulturellen Existenzminimums verfassungsgemäß sein kann - das Minimum, ist doch schon das Minimum. Muss man studiert haben um diesen Widerspruch nicht mehr zu bemerken, oder muss man hierzu irgendwelche Drogen einwerfen, um diesen Widerspruch auszublenden?

    • @LosClientesProductions
      @LosClientesProductions 2 роки тому

      ...hmm da hat wohl einer entweder nicht zugehört oder eben nicht verstanden was erklärt wurde.
      Die grundsätzliche Idee der "Förderns und Forderns" is verfassungsrechtlich konform. Demnach kann der Staat bezüglich seines Förderns durch sein Erhalten der Grundsicherung eben auch das Mitwirken des Geförderten verlangen. Wird dieses Mitwirken verweigert muss dem Staat das Mittel einer Saktionierung zur Anwendung möglich bleiben.
      Die Förderung des Staates das soziokulturelle Existenzminimum des Bürgers zu sichern wird durch 2 Artikel des GGs laut Verfassungsgericht begründet. Einmal dass die Würde des Menschen unantastbar ist und diese zu schützen aufgabe aller Staatlichen gewalt ist, und zum zweiten aus dem Fakt heraus dass sich Deutschland als demokratischer und sozialer Bundesstaat betrachtet.
      Es existiert also grundsätzlich kein Recht des Bürgers darauf uneingeschrenkt den Erhalt des soziokulturellen Existenzminimums einfordern zu können, und es existiert auch kein Recht des Staates darauf dem Bürger das soziokulturelle Existenzminimum nach Gutdünken zu verweigern. Ein Fallspezifischer und sehr sensibler Umgang mit Saktionierungen sei deshalb angebracht.
      Daraus ergibt sich: Saktionierungen sind grundsätzlich verfassungskonform. Der standartmechanismus der Sanktionierung allerdings ist zu unflexibel und lässt einen Fallspezifischen und sensiblen Umgang nicht wirklich zu. das ist zwar nicht verfassungswiedrig, aber auch nicht wirklich verfassungskonform.
      "Das Minimum darf in keinem Fall unterschritten werden" ist kein Verfassungsbestand sondern nur der gedankliche Wunsch einiger Bürger.
      Man muss zwar nicht studiert haben um die Gesamtproblematik halbwegs erfassen zu können, aber es reicht auch nicht mit Bauernschläue einen Wiederspruch postulieren zu wollen, nur weil man kotzt dass bei nichteinhaltung der Mitwirkungspflicht das soziokulturelle Existenzminimum saktioniert werden kann.
      Aus dieser Grundlage heraus den Podcastersteller anzublaffen, mag zwar ein kurzfristiges Mittel sein seinem Frust ausdruck zu verleihen, ist aber aus verschiedensten Gründen mehr als unangebracht.

    • @NazidreckInDieTonne
      @NazidreckInDieTonne 2 роки тому

      @@LosClientesProductions Eule, oder soll ich Nachteule zu dir sagen - deine Behauptung, dass die grundsätzliche Idee des "Födrerns und Forderns" ist so Sinnfrei wie die Behauptung, dass blau eine schöne Farbe sei und wird nur zum Zwecke einer menschenverachtenden Politik der Knechtung und Ausbeutung, zur Unterlaufung des Sozialstaatsgebots verwendet. Die Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums ist ein Verbrechen und eine Aushöhlung und Underwanderung unseres Sozialstaates, und diejenigen, die es unternehmen, das soziokulturelle Existenzminimums zu unterschreiten sind Verbrecher. Ende der Unterhaltung.

  • @rajaclear967
    @rajaclear967 4 роки тому +1

    Das stimmt, dass Sanktionen über 30% ist verfassungswidrig, jedoch gilt ein vollständiger Leistungsentzug juristisch wohl nicht als Sanktion.

  • @josefschneider2068
    @josefschneider2068 4 роки тому

    wenn es ein Minimum gibt bei der Menschenwürde gibt es auch ein Maximum?

  • @rajaclear967
    @rajaclear967 4 роки тому

    Das Problem bei dem Urteil ist die Ranziffer 209. Es wird juristisch zwischen 100% Sanktion und einem vollständigen Leistungsentzug unterschieden. Bein einer Sanktion kann man noch Antrag auf ergänzende Sachleistungen stellen und bekommt noch die KV und PV bezahlt. Demnach diese Regelung ist sogar noch härter als vorher. 100% Sanktion ist laut BVG Urteil nicht verfügbar, vollständiger Leistungsentzug wurde wohl (wenn man zumutbare Arbeit verweigert,sich nicht bewirbt) legitimiert. Beim vollständigen Leistungsentzug hat man kein Anspruch auf ergänzende Sachleistungen und ist dann quasi raus aus H4.

    • @marianne6693
      @marianne6693 4 роки тому

      In was für Film bist du denn. Manche Jobcenter da gibt's keine Sachleistungen, Lebensmittel Karten oder anderes

  • @12Zarathustra
    @12Zarathustra 4 роки тому

    Das Letzte!