Habe eine Frage. Liegt im Rahmen der Teilnahme eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat vor, wenn es bei dem Haupttäter an der objektiven Bedingung der Strafbarkeit ermangelt? Nach dem Wortlaut (Vorsätzlich und rechtswidrig) müsste dies für die Teilnehmerstrafbarkeit ja eigentlich unbeachtlich sein oder
Fehlt die objektive Strafbarkeitsbedingung (z.B. der Tod bei § 231 StGB), so wurde der Tatbestand nicht erfüllt. Damit liegt auch keine tatbestandsmäßige Haupttat vor, an welcher teilgenonmmen werden kann.
Sabine Tofahrn beste Frau
Habe eine Frage. Liegt im Rahmen der Teilnahme eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat vor, wenn es bei dem Haupttäter an der objektiven Bedingung der Strafbarkeit ermangelt? Nach dem Wortlaut (Vorsätzlich und rechtswidrig) müsste dies für die Teilnehmerstrafbarkeit ja eigentlich unbeachtlich sein oder
Fehlt die objektive Strafbarkeitsbedingung (z.B. der Tod bei § 231 StGB), so wurde der Tatbestand nicht erfüllt. Damit liegt auch keine tatbestandsmäßige Haupttat vor, an welcher teilgenonmmen werden kann.
@@juracademy8947 Danke 🙂
Was Rauscht da? Mann kann sich auch eine Muschel ans Ohr halten.
Der Voll-Rausch ;-)