Gutes Video! Vielen Dank. Ich tu mich aber auch etwas schwer damit, dass im Falle der Individualflaschen der Getränkehersteller als Eigentümer doch auch aus seiner Eigentümerposition verdrängt wird...
Er wird nicht OBJEKTIV verdrängt, da er nie Eigentümer war. SUBJEKTIV geht aber der Täter davon aus, dass G der Eigentümer sei, da er den Unterschied zwischen Individual- und Einheitsflaschen nicht kennt. Und da es bei der Zueignungsabsicht nur auf die Vorstellung des Täters ankommt, ist der objektive "Ist-Zustand" irrelevant.
Hallo Frau Tofahrn, erst einmal vielen Dank für Ihre tollen Videos, bei denen ich immer was neues mitnehmen kann. Hier musste ich allerdings etwas stutzen. Wenn man hinsichtlich des Diebstahles auf den Pfandwert abstellt, müsste man doch auch davon ausgehen, dass der Pfandwert den Pfandflaschen innewohnt, was Sie aber bei Prüfung der Aneignungsabsicht ablehnen. Gleichzeitig würde das Abstellen auf den Pfandwert bedeuten, dass wir bei der anschließenden Rückgabe der Pfandflaschen keine Schadensvertiefung mehr hätten, sodass der Betrug als mitbestrafte Nachtat außen vor zu lassen wäre?
Es freut mich, dass Ihnen die Videos gefallen :-) Beim Pfandwert verhält es sich wie folgt: der BGH hat überlegt, ob der Pfandbetrag ein der Sache (=Flasche) unmittelbar innewohnender Wert sein könnte und hat das zu recht verneint, da sich dieser Wert erst aus dem Gebrauch der Flasche ergibt. Bei dem Enteignungsvorsatz hat er dementsprechend auch nicht auf den Wert der Sache sondern auf die Sache selber (=Sachsubstanz) abgestellt und hat den Enteignungsvorsatz in Übereinstimmung mit der h.M. bejaht, da eine Rückgabe der Sache an den Eigentümer als "dem Täter gehörend" zwingend eine wirtschaftliche Verdrängung des Eigentümers bedeutet.
@@juracademy8947 Vielen Dank für die Antwort. Sie haben natürlich recht, ich habe den Hinweis auf den Pfandwert im Rahmen der Diebstahlsprüfung missverstanden.
Danke für das sehr interessante Video. Als Laie wusste ich gar nicht, dass es so etwas wie Individualflaschen im rechtlichen Sinne gibt und das Eigentum einer solchen Flache beim Hersteller verbleibt. D.h. wenn ich so eine Coca-Cola Flasche künstlerisch mit Glasfarben verschönern würde und dieses nun veränderte Kunstobjekt verkaufen würde, dann würde ich etwas verkaufen, dass mir gar nicht gehört. Gibt es diese Individualflaschenregel nur bei Pfandflaschen oder gilt diese auch für Einwegflaschen aus Glas, also Glasflaschen, die am Ende im Glascontainer landen und wahrscheinlich dadurch zu Bruch gehen?
Wie wäre denn im Falle der Individualflasche die Anwendung von 289 StGb? Tendenziell räumt der Eigentümer der Flasche ggü. jedermann ein Nutzungsrecht ein. (?) Durch Entfernen der Sache aus dem Zugriffsbereich des Berechtigten (Besitzer=G)
Da der objektive Tatbestand vollendet ist und auch das objektive Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung vorliegt, kommt Versuch nicht in Betracht. Es liegt ein vollendeter Diebstahl vor. Der Clou ist, dass bei der Zueignungsabsicht aber nur die Vorstellung des Täters relevant ist.
Wenn ich eine Einheitsflasche, die dem G gehört (sinnlogisch wurde sie vorher von jemanden anderem an G zurückgegeben) und die ich ihm weggenommen habe, nun an diesen zurückgebe, versuche ich unter Leugnung des Eigentums den Eigentümer (G) aus seiner wirtschaftlichen Position zu verdrängen. Wenn ich eine Individualflasche, die ununterbrochen dem G gehört und die ich ihm weggenommen habe, nun an diesen zurückgebe, leugne ich auf einmal nicht mehr das Eigentum? Keine Wertungsdiskrepanz?
Das Eigentum an Einheitsflaschen wird in der Veräußerungskette jeweils übertragen mit der Folge, dass die Flaschen im Eigentum des G standen. Sollen sie nun an diesen rückveräußert werden, dann stellt sich die Frage der dauerhaft gewollten Enteignung. Diese wird bejaht, da die Rückgabe ja gerade unter Leugnung der Eigentümerstellung des G erfolgt. Bei den Individualflaschen ist es anders. An diesen wird in der Veräußerungskette kein Eigentum übertragen, das Eigentum verbleibt beim Hersteller/Abfüller. Von daher war G hier nie Eigentümer, weswegen er auch objektiv nicht aus der Eigentümerposition verdrängt werden kann. Da der Täter aber in der Regel den Unterschied nicht kennen wird und auch bei den Individualflaschen davon ausgehen wird, G sei Eigentümer und sich zudem die Bewertung ausschließlich nach seiner Vorstellung bemisst, werden beide Flaschen in diesen Fällen (anders, wenn der Täter den Eigentumsunterschied kennt!) gleich behandelt.
@@juracademy8947 Zunächst möchte ich mich vielmals für die schnelle Antwort bedanken. Meine Frage verbleibt leider: wenn der Täter den Unterschied zwischen den Eigentumsverhältnissen nicht kennt, wie kommt man darauf innerhalb der subjektiven Komponente von zwei unterschiedlichen Motivationen des Täters auszugehen? (Einheitsflaschen: Eigenntumsleugnung; Individualflasche: Anerkennung des Eigentums) Ich frage mich also danach, warum das objektive Faktum der unmöglichen Verdrängung des Herstellers aus seiner wirtschaftlichen Position (Indiviudalflasche) Einzug in die Bewertung des Tätervorsatzes erhält. Anstelle man gleich den im Endergebnis völlig korrekten Rückschluss zieht, dass dem Täter die unterschiedlichen Positionen nicht bekannt sind, fragt man sich bei der Prüfung des Vorsatzes bei den Individualflasche im ersten Schritt (mE sehr künstlich, da aus objektiven Wertungen gespeist), ob der Täter überhaupt den Eigentümer aus seiner Position verdrängen kann. Das ergibt irgendwie keinen Sinn für mich. Vielen Dank für die Zeit!
@@leonweinert9341 In beiden Fällen geht der Täter subjektiv davon aus, dass die Flaschen dem G gehören, d.h. er leugnet in beiden Fällen SUBJEKTIV die Eigentümerstellung des G. Da man auf die Vorstellung des Täters abstellt, werden diese Fälle also gleich behandelt.
Diese Dame hat mein Examen gerettet- 12 Punkte im StR - danke🙏
Herzlichen Glückwunsch zu den 12 Punkten im SR - gut gemacht :-)!
@@juracademy8947 vielen Dank!:)
Ich liebe sie Frau Tofahrn!!!
Top Video! Wie immer Frau Tofahrn:-)
Vielen Dank für diese tollen Videos :)
Gutes Video! Vielen Dank.
Ich tu mich aber auch etwas schwer damit, dass im Falle der Individualflaschen der Getränkehersteller als Eigentümer doch auch aus seiner Eigentümerposition verdrängt wird...
Er wird nicht OBJEKTIV verdrängt, da er nie Eigentümer war. SUBJEKTIV geht aber der Täter davon aus, dass G der Eigentümer sei, da er den Unterschied zwischen Individual- und Einheitsflaschen nicht kennt. Und da es bei der Zueignungsabsicht nur auf die Vorstellung des Täters ankommt, ist der objektive "Ist-Zustand" irrelevant.
@@juracademy8947Danke!!!
Bietet ihr auch Videos fürs 2. Examen an? Dh das prozessuale blabla und das übrige, was man fürs 2. Examen wissen muss
Wir arbeiten dran ;-) und planen, Ende nächsten Jahres einen Examenskurs für das 2. StEx anzubieten.
@@juracademy8947 wunderbar, ich freue mich sehr! :)
@@jc3929Wie lief das 2. Examen?
Hallo Frau Tofahrn, erst einmal vielen Dank für Ihre tollen Videos, bei denen ich immer was neues mitnehmen kann. Hier musste ich allerdings etwas stutzen. Wenn man hinsichtlich des Diebstahles auf den Pfandwert abstellt, müsste man doch auch davon ausgehen, dass der Pfandwert den Pfandflaschen innewohnt, was Sie aber bei Prüfung der Aneignungsabsicht ablehnen. Gleichzeitig würde das Abstellen auf den Pfandwert bedeuten, dass wir bei der anschließenden Rückgabe der Pfandflaschen keine Schadensvertiefung mehr hätten, sodass der Betrug als mitbestrafte Nachtat außen vor zu lassen wäre?
Es freut mich, dass Ihnen die Videos gefallen :-)
Beim Pfandwert verhält es sich wie folgt: der BGH hat überlegt, ob der Pfandbetrag ein der Sache (=Flasche) unmittelbar innewohnender Wert sein könnte und hat das zu recht verneint, da sich dieser Wert erst aus dem Gebrauch der Flasche ergibt. Bei dem Enteignungsvorsatz hat er dementsprechend auch nicht auf den Wert der Sache sondern auf die Sache selber (=Sachsubstanz) abgestellt und hat den Enteignungsvorsatz in Übereinstimmung mit der h.M. bejaht, da eine Rückgabe der Sache an den Eigentümer als "dem Täter gehörend" zwingend eine wirtschaftliche Verdrängung des Eigentümers bedeutet.
@@juracademy8947 Vielen Dank für die Antwort. Sie haben natürlich recht, ich habe den Hinweis auf den Pfandwert im Rahmen der Diebstahlsprüfung missverstanden.
Da A die Flaschen vom Gelände des G weggenommen hat, sollte nicht auch eine Prüfung nach § 243 Absatz 1 Satz 1 StGB erfolgen?
Danke für das sehr interessante Video. Als Laie wusste ich gar nicht, dass es so etwas wie Individualflaschen im rechtlichen Sinne gibt und das Eigentum einer solchen Flache beim Hersteller verbleibt. D.h. wenn ich so eine Coca-Cola Flasche künstlerisch mit Glasfarben verschönern würde und dieses nun veränderte Kunstobjekt verkaufen würde, dann würde ich etwas verkaufen, dass mir gar nicht gehört.
Gibt es diese Individualflaschenregel nur bei Pfandflaschen oder gilt diese auch für Einwegflaschen aus Glas, also Glasflaschen, die am Ende im Glascontainer landen und wahrscheinlich dadurch zu Bruch gehen?
An 951 BGB denken
Wie wäre denn im Falle der Individualflasche die Anwendung von 289 StGb? Tendenziell räumt der Eigentümer der Flasche ggü. jedermann ein Nutzungsrecht ein. (?) Durch Entfernen der Sache aus dem Zugriffsbereich des Berechtigten (Besitzer=G)
Verschafft dieser sich einen Vermögensvorteil.
Wäre das bei der Individualflasche nicht ein untauglicher Versuch des 242 StGB?
Da der objektive Tatbestand vollendet ist und auch das objektive Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung vorliegt, kommt Versuch nicht in Betracht. Es liegt ein vollendeter Diebstahl vor. Der Clou ist, dass bei der Zueignungsabsicht aber nur die Vorstellung des Täters relevant ist.
Wenn ich eine Einheitsflasche, die dem G gehört (sinnlogisch wurde sie vorher von jemanden anderem an G zurückgegeben) und die ich ihm weggenommen habe, nun an diesen zurückgebe, versuche ich unter Leugnung des Eigentums den Eigentümer (G) aus seiner wirtschaftlichen Position zu verdrängen. Wenn ich eine Individualflasche, die ununterbrochen dem G gehört und die ich ihm weggenommen habe, nun an diesen zurückgebe, leugne ich auf einmal nicht mehr das Eigentum? Keine Wertungsdiskrepanz?
Das Eigentum an Einheitsflaschen wird in der Veräußerungskette jeweils übertragen mit der Folge, dass die Flaschen im Eigentum des G standen. Sollen sie nun an diesen rückveräußert werden, dann stellt sich die Frage der dauerhaft gewollten Enteignung. Diese wird bejaht, da die Rückgabe ja gerade unter Leugnung der Eigentümerstellung des G erfolgt. Bei den Individualflaschen ist es anders. An diesen wird in der Veräußerungskette kein Eigentum übertragen, das Eigentum verbleibt beim Hersteller/Abfüller. Von daher war G hier nie Eigentümer, weswegen er auch objektiv nicht aus der Eigentümerposition verdrängt werden kann. Da der Täter aber in der Regel den Unterschied nicht kennen wird und auch bei den Individualflaschen davon ausgehen wird, G sei Eigentümer und sich zudem die Bewertung ausschließlich nach seiner Vorstellung bemisst, werden beide Flaschen in diesen Fällen (anders, wenn der Täter den Eigentumsunterschied kennt!) gleich behandelt.
@@juracademy8947 Zunächst möchte ich mich vielmals für die schnelle Antwort bedanken. Meine Frage verbleibt leider: wenn der Täter den Unterschied zwischen den Eigentumsverhältnissen nicht kennt, wie kommt man darauf innerhalb der subjektiven Komponente von zwei unterschiedlichen Motivationen des Täters auszugehen? (Einheitsflaschen: Eigenntumsleugnung; Individualflasche: Anerkennung des Eigentums) Ich frage mich also danach, warum das objektive Faktum der unmöglichen Verdrängung des Herstellers aus seiner wirtschaftlichen Position (Indiviudalflasche) Einzug in die Bewertung des Tätervorsatzes erhält. Anstelle man gleich den im Endergebnis völlig korrekten Rückschluss zieht, dass dem Täter die unterschiedlichen Positionen nicht bekannt sind, fragt man sich bei der Prüfung des Vorsatzes bei den Individualflasche im ersten Schritt (mE sehr künstlich, da aus objektiven Wertungen gespeist), ob der Täter überhaupt den Eigentümer aus seiner Position verdrängen kann. Das ergibt irgendwie keinen Sinn für mich. Vielen Dank für die Zeit!
@@leonweinert9341 In beiden Fällen geht der Täter subjektiv davon aus, dass die Flaschen dem G gehören, d.h. er leugnet in beiden Fällen SUBJEKTIV die Eigentümerstellung des G. Da man auf die Vorstellung des Täters abstellt, werden diese Fälle also gleich behandelt.
Ich habe einfach nichts verstanden .__." (was nicht an dem wunderbaren Vortragsstil, sondern an der schwer durchdringbaren Materie liegt ...)
Leute in meiner Klausur kam das am Ende mit den Pfandflaschen als Daten. Die Ansicht, dass Pfandflaschen keine Daten nach § 263a sind ist veraltet.
Meinst du der Barcode auf den Pfandflaschen sind Daten oder was genau meinst du denn?